Guest Lalilu Posted March 14, 2006 Report Share Posted March 14, 2006 Hallöchen... Ich hab mal eine Frage. Gibt es eigentlich ein Möglichkeit, wenn ich ein Autokennzeichen habe, zurückzuverfolgen, wer der Besitzer des Wagens ist? Oder kann/darf sowas nur die Polizei? LG Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 14, 2006 Report Share Posted March 14, 2006 Wie sagt der Jurist. Kommt darauf an. Warum brauchst du das Kennzeichen. Bei einen Unfall gäbe es da eine Möglichkeit. Quote Link to post Share on other sites
dete 39 Posted March 15, 2006 Report Share Posted March 15, 2006 Natürlich kann man! Die Polizei und die Zulassungsstellen, bei berechtigtem Interesse, wie Gast schreibt. dete Quote Link to post Share on other sites
bube 0 Posted March 16, 2006 Report Share Posted March 16, 2006 Offensichtlich geht es TE mehr um die Frage: "Kann jeder Dahergelaufene sich ohne besonderen Grund die Halterdaten zu einem x-beliebigen KFZ einfach und legal besorgen?( - Wenn ja: wo?)" Die Antwort ist schlicht: Nein! Dass es Polizei und Zulassungsstelle unter den evt. notwendigen Voraussetzungen (aber auch einfach so) jederzeit schaffen - setzen wir eine gewisse Grundintelligenz voraus - war für TE sicher zu keinem Zeitpunkt ein Geheimnis... Gruß bube Quote Link to post Share on other sites
Guest Simineon Posted March 16, 2006 Report Share Posted March 16, 2006 Mit etwas Social Engineering ist aber auch manchem Nicht- schon der Halter genannt worden. - Ich hab da Mist gebaut und jemanden geschrammt, würde das gerne privat klären ...- Die süsse Maus, die in dem Auto sass, muss ich unbedingt kennenlernen (Ja, das Auto ist zugelassen auf den Chef der Hells Angels *gg*) Nur offiziell ist so etwas streng verboten und ich kann auch nur jedem abraten sich mit falschen Informationen Wissen zu erschleichen cuSimineon Quote Link to post Share on other sites
bube 0 Posted March 16, 2006 Report Share Posted March 16, 2006 Genau, Simineon, drum habe ich ja in meiner fiktiven Frage das Wort "legal" eingebaut... Tatsächlich würde ich bei Bedarf wohl auch recht kurzfristig zu einer Nummer den Halter erfahren. Alleine der Bedarf hat bisher immer gefehlt. CU zurück Quote Link to post Share on other sites
Guest GM_ Posted March 16, 2006 Report Share Posted March 16, 2006 - Ich hab da Mist gebaut und jemanden geschrammt, würde das gerne privat klären ...DASS würde ich lieber lassen - könnte sein, dass die Behörden hier nachprüfen, ob du das tatsächlich selber geregelt hast. Ansonsten soll es angeblich auch funktionieren, als Adressaten eines Briefes ein Kennzeichen anzugeben, hier liegt es natürlich beim Empfänger, ob er sich zurückmeldet, der Absender hat die Daten zunächst nicht. Falls es dabei aber um die "süße Maus" geht, könnte derjenige, der sich zurück meldet, auch ein wütender Ehemann sein. Quote Link to post Share on other sites
Guest NiliQB Posted March 16, 2006 Report Share Posted March 16, 2006 Ich habe mal eine Panne mit dem Roller gehabt. In jede Richtung über 10 km zum nächsten Ort, strömender Regen, vor Beginn des Handy-Zeitalters. Eine Dame nahm mich mit, wartete, bis ich mit dem Pannendienst gesprochen hatte und brachte mich sogar wieder zurück zu meinem Roller. Ich hatte mir ihr Kennzeichen gemerkt. Da ich damals nicht wusste, ob ich als Privatmensch überhaupt an Adressen rankommen kann, hab ich ein Dankeschön-Päckchen gepackt, dieses entsprechend frankiert und zur Polizei gebracht. Denen hab ich den Anlass dann erklärt und dort war man so freundlich, die zum Kennzeichen gehörige Adresse auf das Päckchen zu setzen und es für mich abzuschicken. Fand ich klasse! Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted March 16, 2006 Report Share Posted March 16, 2006 Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, personenbezogene Daten bei berechtigtem Interesse weiterzugeben, wenn dieses nicht offenkundig dem Willen der Person, auf die sich die Daten beziehen, widerspricht. Rechtsgrundlage für NRW ist hier der § 29 PolG NW § 29 PolG NWDatenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben,2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist. (2) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit die oder der Auskunftsbegehrende 1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt, 2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
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