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mängelkarte / falsch ausgestellt


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hallo,

 

ich habe heute einen Mängelbericht für mein Fahrzeug bekommen. Ich war letzten Donnerstag mit diesem PKW beim Tüv und dort war alles ok.

 

Hier mal eine kleine Schilderung:

 

Ich wurde angehalten, Fahrzeugschein und Fahrzeugpapiere kontrolliert.

Nachdem nach 15 Minuten nichts am Auto aufgefallen ist wurde weitergesucht.

Irgendwann meinte einer der Polizisten, die Gurte.

Danach wurde die ABE der Gurte sehr genau studiert und schließlich wurde bemängelt das meine SCHROTH asm-autocontrol® II eingetragen werden müssen.

 

Dies wurde begründet mit dem Satz:

"Hinweis:

Dieser Gurt ist dazu bestimmt, zusätzlich zu den Original-Gurten montiert zu werden.

Werden Original-Gurte vorn oder hinten ausgebaut oder unbrauchbar gemacht, ist das Fahrzeug beim TÜV/Dekra vorzustellen. Der dort ausgestellte Nachweis über die Umrüstung (z.B. geänderte Sitzplatzzahl) muss im Fahrzeug geführt werden. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere (FZ-Brief/Schein) ist erst dann erforderlich, wenn sich die Zulassungsstelle aus anderen Gründen, z.B. An- oder Abmeldung mit dem Fahrzeug befassen muss."

 

Ich habe bei Schroth und beim TÜV angerufen und diese haben beide bestätigt das die Gurte nicht eingetragen werden müssen. Ich habe immer noch die Original Gurte in meinem Fahrzeug. Das hinten niemand mitfahren darf, wenn ich meine H Gurte ( die hinten befestigt sind) benutze. Die Gurte sind durch den Umbau nicht unbrauchbar.

 

Zweitens wurde dann bemängelt das meine Seitenmarkierungsleuchten weiter als 3 Meter auseinander seien. ( es wurde Nichtmahl nachgemessen, wobei alle andere nachgemessen wurde! )

 

In der ABE steht eindeutig das dies nur für LKWs gilt und das man sogar hier eine Ausnahme machen kann, falls die Fahrzeugstruktur am LKW es nicht zulässt, kann der Abstand auf 4 Meter vergrößert werden kann.

 

Was kann ich gegen eine solche Willkür tun? Ich bin mir zu 99% sicher das nur als Schikane solange gesucht wird bis etwas gefunden wird. Da ich vor ein paar Wochen schon einmal kontrolliert wurde und meinen Original Auspuff überprüfen lassen musste. Mit dem Ergebnis das alles ok war. Nur ich musste die kosten tragen und den Zeitaufwand.

 

Dann noch eine Frage der Mängelbericht wurde nicht unterschrieben. Ist dieser dann überhaupt gültig? ( gibt es noch die Vorschrift über die korrekte Dienstbekleidung? Die beiden Polizisten trugen beide nicht Ihre Polizeimütze) ich überlege mir gegen diese Polizisten vorzugehen da diese ständigen Kontrollen reine reine Schikane sind.

 

Gurte und Seitenmarkierungsleuchten sind vorschriftmässig eingebaut worden durch einen KFZ Meisterbetrieb. bestätigung hab ich auch von inpro und schroth das ich vollkommen im recht bin.

 

so long zpeedy :lol:

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gibt es noch die Vorschrift über die korrekte Dienstbekleidung? Die beiden Polizisten trugen beide nicht Ihre Polizeimütze
Das erste mal seit mind. zwei Monaten, daß diese Frage auftaucht. Ein neuer Rekord :lol:

 

Dann noch eine Frage der Mängelbericht wurde nicht unterschrieben. Ist dieser dann überhaupt gültig?

Du hast eine Ausführung bekommen, die Kollegen haben das Doppel. Aus beiden lässt sich die Absicht erkennen (Beseitigung der Mängel)

 

Wenn du dir sicher bist, daß alles vorschriftsmäßig ist, fahr mit deinem Fahrzeug und den entsprechenden UNterlagen zu der Polizeidienststelle deines Vertrauens und schildere ihnen, daß dein Fahrzeug der StVZO entspricht.

 

Gruß

Goose

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wollt ich ja auch machen...

 

habe nur das problem das ich nen anderen paragraphen 51a habe als die auf der dienststelle und ich kein lust habe nur einen cent zu bezahlen.

 

das ist rein schikane und ziemlich arrogant sind die bei uns hier auch...

 

naja wenigstens haben sie den ersten fehler bei den gurten eingesehen, nachdem ich ein gutachten von schroth und die aussage eines tüv prüfers hatte das alles ok ist.

 

hat jemand den aktuellen $ 51a der gilt. der von der polizeidienststelle ist vom april 2000.

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genau diesen mein ich.

 

nur steht in der version des polizisten vom april 2000 noch drin:

 

((1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgende Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein..Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

 

1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,

2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

 

3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

 

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.

(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

 

(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

 

(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

 

(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.

1) .... "Zwischen zwei aufeinanderfolgende Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen"...

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und die lösung meines problems lautet?

 

darf ich die sml dranlassen oder muss ich sie wegmachen oder müssen die vom tüv eingetragen werden oder was?

 

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.

 

ich habe einen im hinteren drittel und eine im vorderem drittel, aber muss ich auch den abstand von weniger als 3 m einhalten?

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1. habe ich bei diesen Latüchten noch nie den Abstand bemängelt bzw. nachgemessen. Wenn sie ansonsten ordnungsgemäß angebracht waren und NICHT nach vorn oder hinten leuchteten, hab' ich auch nichts gemacht. Deshalb kenne ich mich auch nicht sonderlich damit aus.

2. WÜRDE ich aus meinem Rechtsverständnis heraus sagen, daß

2.1. Du die max. drei Meter - sofern es die Bauart Deines Fz. zuläßt - einhalten mußt

2.2. Du die max. drei Meter nur überschreiten darfst, wenn eine Anbringung mit dem geforderten Abstand nicht möglich ist.

2.3. sich der Abs. 3 insbes. auf Fahrzeuge bezieht, die aufgrund ihrer Länge durchaus auch 3 oder evtl. 4 Strahler pro Seiten haben KÖNNEN, für die diese Strahler aber nicht vorgeschrieben sind. In DIESEM Fall ist es unerheblich, ob es 3 Meter sind oder mehr. Wenn ich mir bspw. einen DB-Sprinter vorstelle (mal davon ausgehend, er braucht keine; nur der Länge wegen), dann liegen bei der Langversion locker mehr als 3 Meter zw. den beiden, wenn ich unter Beachtung des Abstandes zu den Fz-Begrenzungen (max. 1 Meter) nur jeweils eine Leuchte hinten und vorne anbringen möchte. Hier müßte ich also keine 3. Leuchte anbringen, nur um den Abstand einzuhalten.

3. Der TÜV dürfte Dir in dieser Sache mit Sicherheit eine zufriedenstellende Auskunft geben können.

 

Wer sich besser damit auskennt, möge mich bitte korrigieren.

 

Ich würde daher sagen, daß der TÜV die Dinger ABNEHMEN muß. Ein Eintrag ist nicht erforderlich. Du mußt das Gutachten aber ständig mitführen.

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Guten morgen,

 

ich hab von dem ganzen nun mal ein bild gemacht.

 

http://www.beste-wirtschaft.de/polizei.GIF

 

ich würd ja sagen das man die sml bauartbedingt nicht anderst hinmachen kann als so. ich kann ja schlecht in die türen löcher für sowas bohren. vorallem :"(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel. "

 

im hinteren drittel und im vorderen drittel sind ja die sml. aber halt weiter auseinander wie 3 m ( wobei 3 m, eigentlich nur bei lkws gilt)

 

hier is noch die Anbauanleitung der sml als pdf. Auf der hinterste nSeite ist ne Bestätigung vom TÜV Rheinland das ich die dinger montieren darf... Diese hat sich der Polizist durchgelsen und gemeint: "gilt nicht." :lol:

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abstand auf dem foto ist 3,6m und nicht 4,6m. hab mich vertan... ;)

 

Hallo Herr Willburger,

ich sehe, dass Sie sich nicht nur oberflächlich, sondern recht intensiv mit der Materie befassen, deshalb möchte ich Ihnen ganz kurz auf Ihre erweiterten Angaben eingehen.

§ 51 a Abs. 1 StVZO beschreibt die Anbaubedingungen. Unter anderem ist bei ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen mindestens ein Rückstrahler im mittleren Drittel anzubringen. Gerade von dieser Verpflichtung sind Sie in Ihrem Fall nach Absatz 3 ausgenommen. Und nur von dieser Anbauvorschrift. Die restlichen Bedingungen des Absatzes 1 sind aber einzuhalten (3m bzw. nach EG-RiLi 4m). Sonst würde die Aussage, dass die Vorschriften des Absatzes 1 einzuhalten sind, keinen Sinn machen. Wäre es -so wie Sie beschreiben- gewollt, müsste der Absatz 3 etwa so lauten: "Absatz 1 gilt nicht bei Fahrzeugen, für die eine Kenntlichmachung nicht vorgeschrieben ist."

In der Rechtsprechung habe ich leider keinen Fall gefunden, der sich gerichtlich mit dem Problem befasst hat und deshalb ergänzend zur "Auslegung" hinzugezogen werden kann.

Vielleicht kann ich Ihnen mit dieser Aussage nochmals ein kleines bisschen weiter helfen.

 

mfg

Frank Matz

Landespolizeidirektion Freiburg

Referat Einsatz - Sachaufgaben Verkehr

Tel. 0761-882-3232

Fax 0761-882-3109

frank.matz@lpdfr.bwl.de

 

 

PS: volvo v40, v70, bmw z3, z4, nissan maxima ... und sämtliche us modelle haben doch auch solche sml dran... !?!?

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hallo,

 

war nun heute beim tüv und habe mir meine seitenmarkierungsleuchten eintragen lassen.

 

fahrzeug ohne mängel.

 

der spaß hat mich 35 euro gekostet. der mängelbericht hat sich damit geklärt.

 

er hatte behauptet das die kosten von der staatskasse übernommen werden, wenn ich recht habe

aber ich bin totzdem der dumme und bleib auf den 35 euro sitzen. nur weil der herr in grün nicht richtig lesen kann.

 

der polizist behauptet nämlich immer noch das ich unrecht habe. "die markierungsleuchten sind nur eingetragen worden, weil die sonst nicht erlaubt sind. sonst hätten sie die garnicht eingetragen werden müssen."

 

kann ich noch irgendwas machen? oder bin ich besser still und bleib auf den kosten sitzen und das nächste mal zahl ich wieder für irgendwas...

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Tja, zpeedy ich meine, der Kollege von der LPD Freiburg hat es doch ganz klar geschrieben:

 

Die restlichen Bedingungen des Absatzes 1 sind aber einzuhalten (3m bzw. nach EG-RiLi 4m). Sonst würde die Aussage, dass die Vorschriften des Absatzes 1 einzuhalten sind, keinen Sinn machen.

 

Oder?

Insofern würde ich den Kollegen, die dir den Mängelschein gegeben haben mal recht geben. Auch wenn ich das draußen sicher anders handhaben würde.

 

Und was die "volvo v40, v70, bmw z3, z4, nissan maxima ... und sämtliche us modelle" betrifft, so werden die ja ab Werk schon so geliefert und haben damit eine allgemeine Betriebserlaubniss für das Fahrzeug! Bei dir ist es doch aber nachträglich angebaut.

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"(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel."

 

um genau diesen satz geht es. was dieser besagt ist die frage und bisher wohl reine auslegungssache. einer sagts so der andere wieder anderst. geht es nur um angaben zur höhe, breite, abstrahlwinkel, farbe der leuchten, anzahl oder auch um die 3 meter abstand.

 

ich fand das halt widersprüchlich das ein rückstrahler im vorderen und hinteren drittel reicht, diese aber doch nicht weiter als 3 meter auseinander sein dürfen.

 

ein passendes gerichtsurteil gibts dazu nicht.

 

das wollt ich als armer kleiner nichtswissender autofahrer halt geklärt haben. aber das scheint mir jetzt unmöglich. ich gebs auf...

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Tja zpeedy, ist leider recht oft so, dass der eine was sagt, was ein anderer völlig anders sieht. Auch bei der Polizei, TÜV, Bußgeldstelle etc...

 

Ich würde es so auslegen wollen, wie der Herr Matz aus Freiburg. Du musst meiner Meinug nach alle Auflagen erfüllen, die in § 51a (I) StVZO beschrieben sind.

Mit Ausnahme des Abs. (III)! Heißt also: Kein mittlerer Rückstrahler. Es reichen jeweils einer im 1. und letzten Drittel aus.

Alle anderen Vorschriften des Abs. I gelten auch für normale PKW.

 

Meine Auslegung.

Aber kein Grund zum verzagen. Du hast ja jetzt dein Gutachten. Nur ärgerlich wegen dem Geld.

Dein Problem mit den sml würd ich draußen allerdings auch kaum nen Autofahrer ankreiden.

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