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Vorschriften Für Umzugshänger


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Da ja gerade so die Zeit ist, möchte ich doch gerne mal erfahren, welche Ratschläge und Tips die Experten hier zu folgendem Thema haben:

 

Technische Ausgestaltung von Anhängern zur Personenbeförderung auf Faschings- oder anderen Umzügen, sowie deren An- und Abfahrt.

 

technische Ausgestaltung, Zulassung, 25 KM/h Betrieb, etc.

Gibt es bundeseinheitliche Vorschriften?

 

Nicht zum Thema soll hier die Personenbeförderung bei An- und Abfahrt zum Umzug stehen, denn die ist schlicht verboten.

Auch brauchen wir nicht über den Bereich der bekannten STVO, wie Z.B. Höchstgeschwindigkeit diskutieren. Es geht mir um die "Sonderlocken" und da gibts einige!

 

Z.B. "Die Personenbeförderung ist auf einachsigen Wagen grundsätzlich nicht erlaubt". Zählt ein PKW Tandemhänger hier nun als Ein- oder Zweiachser?

 

Ein 25 KM/h Hänger ist bei Schlepperzug und gleichem grünen Kennzeichen über den Schlepper versichert. Er braucht eine Betriebserlaubnis. Jemand hat ein altes Tandemachser Wohnwagenfahrgestell zum Festwagen umgebaut. Es hat auch einen KFZ-Brief, war aber nie zugelassen. (Weil Wohnwagen=Standwagen) Ist der Brief = Betriebserlaubnis? Das Teil hat nun grüne Nummer des Schleppers dran und 25 Km/h Schild. Zulässig?

 

Schlepperverkleidung? Verkleidung im Deichselbereich? Verkleidung Wagen?

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Guest Chris11

Glückwunsch.

 

Wenn man genau genug hinsieht, wird man so gut wie jeden Karnevalsanhänger an Ort und Stelle stillegen können.

Glaub nur nicht, das das der Kölner Polizeipräsident politisch überleben würde. Persönliche Belobigung des Innenministers an die dienstbeflissenen :huh: mit Fotos in der Lokalzeitung sind aber garantiert.

 

Zum Thema, meine das vor 1970 gebaute Anhänger bei Zugmaschinen mit grünen Kennzeichen auch ohne Bauartgenehmigung

zulässig sind. Wobei man trefflich argumentieren darf, ob Karnevall zu den typischen Tätigkeiten eines Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes gehört oder ob es sich nicht um Steuerhinterziehung (Finanzamt zuständig) handelt.

 

Glaube persönlich nicht, das hier akuter Handlungsbedarf seitens der Behörden zwecks Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Weiterbestand der Republik besteht.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

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Hallole,

 

ja, es gibt spezielle bundeseinheitliche Regelungen, die im sog.

 

"Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen"

Quelle: VkBI. 2000 S. 406 vom 18.07.2000

 

Hier ein Link auf dieses Merkblatt im PDF-Format.

 

Grundsatz ist: Faschingswägen müssen vom TÜV (in Süddeutschland) oder Dekra (im Osten) abgenommen werden, sofern Personen auf ihnen transportiert werden sollen.

 

Grüße

 

papemark

 

- immer schön langsam fahren -

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Wir sind hier in Hannover nicht gerade eine Karnevalshochburg, deshalb werden die Fahrzeuge vor der Abfahrt vom TÜV abgenommen!

 

Habe ich auch nicht gewusst, aber ein kollege ist Karnevalist!

 

dete :huh:

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Hallole,

 

Genehmigungsbehörden sind die Straßenverkehrsämter, also die untere Verwaltungsbehörde. Sie können selbstverständlich Bedingungen und Auflagen für einen Umzug erlassen.

In der Regel orientieren sich diese am Merkblatt für Brauchtumsveranstaltungen, können aber je nach örtlicher Gegebenheit darüber hinaus gehen.

 

Die Behörde kann z.B. die Auflage machen, dass alle Wagengespanne mit Begeleitpersonen an den Seiten zu flankieren sind, oder dass ein bestimmtes Lautstärkeniveau nicht überschritten werden darf. Häufige Auflage ist auch das Verbot, Konfetti oder Papierschnitzel zu werfen (nur hält sich daran kaum einer ...).

 

Sollte die verkehrsrechtliche Genehmigung Auflagen und Bedingungen beinhalten, dann sind diese für die Teilnehmer auch bindend.

 

Grüße

 

papemark

 

- immer schön langsam fahren - und - ahoi, alaaf, helau, narri-narro ... u.s.w -

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