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Punkte (Regelung Seit 01. Mai 2014)

- verfasst von Gast225 -

Auskunft über den aktuellen Punktestand können unter dem folgenden Link zum Kraftfahrtbundesamt angefordert werden. => Link

Punkteverfall

Punkte aus Verkehrsordnungswidrigkeiten

2 1/2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten die mit einem Punkt geahndet werden.

5 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten die mit zwei Punkten geahndet werden

 

Die Rechtskraft tritt 14 Tage nach der Zustellung des Bescheides ein, sofern nicht dagegen fristgerecht Einspruch eingelegt wird. Weiterhin ist dies der Fall, wenn der Einspruch zurückgenommen wurde oder der Rechtsweg gegen den Bescheid erschöpft ist.

Neue Punkteeintragung verlagern nicht den Löschungszeitpunkt nach Hinten (Änderung zur bisherigen Regelung). es handelt sich somit um absolute Tilgungszeiten.

Während der Probezeit erfolgt keine Tilgung eingetragener Punkte im Verkehrszentralregister.

Punkte aus Straftaten

5 Jahre Straftaten die mit zwei Punkten geahndet werden

10 Jahre Straftaten die mit drei Punkten geahndet werden

 

§ 29 StVG
Tilgung der Eintragungen

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html


Überliegefrist

Die Überliegefrist beträgt zwölf Monate.

Sie dient dazu zu verhindern, das Taten getilgt und damit Punkte gelöscht werden, obwohl während der Tilgungszeit weitere relevante Taten begangen worden, diese jedoch nicht rechtzeitig nach Flensburg gemeldet worden sind.



Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes (§ 4 Abs. 5ff. StVG)

Ab 1 bis 3 Punkte

Vormerkung im Fahreignungsregister in Flensburg

 

Ab 4 bis 5 Punkte

Kostenpflichtige Ermahnung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über die Höhe des Punktestandes sowie der Hinweis auf die Möglichkeit an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen.
Durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird ein Punkt abgebaut werden.

Ab 6 bis 7 Punkte
Kostenpflichtige Verwarnung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über die Höhe des Punktestandes sowie der Hinweis auf die Möglichkeit an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen.

Es erfolgt kein Abbau von Punkten.

außerdem erfolgt der Hinweis, dass bei einem Punktestand von 8 die Fahrerlaubnis entzogen.

 

Ab 8 Punkten
Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins.

Neuerteilung frühestens sechs Monate nach Entzug.

Sollte die Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde (FEB) nicht rechtzeitig vor dem Erreichen der nächsten Stufe zugegangen sein, so wird der Betroffene im Verkehrszentralregister so geführt als befände er sich noch auf der vorhergehenden Stufe.

Bsp.: Der Betroffene hat derzeit 5 Punkte. Hiervon wird die zuständige FEB unterrichtet. Bevor nun die Verwarnung zugeht begeht der Betroffene weitere Ordnungswidrigkeiten die Punkte bewährt sind und würde sodann einen Punktestand von 6 oder höher erreichen.
Aufgrund der fehlenden Verwarnung wird er jedoch so behandelt als hätte er insgesamt nur 5 Punkte.

Sollte ein Seminar absolviert worden sein, so kann dies in den nächsten fünf Jahren nicht erneut erfolgen.

=> Link § 4 StVG

Edited by Gast225
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  • 8 years later...

Punkte (Regelung bis 30. April 2014)

- verfasst von Gast225 -

Auskunft über den aktuellen Punktestand können unter dem folgenden Link zum Kraftfahrtbundesamt angefordert werden. =>Link?


Punkteverfall

Punkte aus Verkehrsordnungswidrigkeiten
Sie verfallen grundsätzlich nach zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides. Die Rechtskraft tritt 14 Tage nach der Zustellung des Bescheides ein, sofern nicht dagegen fristgerecht Einspruch eingelegt wird. Weiterhin ist dies der Fall, wenn der Einspruch zurückgenommen wurde oder der Rechtsweg gegen den Bescheid erschöpft ist.

Der Verfall der bestehenden Punkte wird dadurch unterbrochen, daß der Betroffene neue Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftaten während dieser zwei Jahre begeht. Entscheidend ist hierbei der Tattag der Begehung.
Spätestens fünf Jahre nach der Rechtskraft verfallen die Punkte trotz der Begehung weiterer Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftaten.

Während der Probezeit erfolgt keine Tilgung eingetragener Punkte im Verkehrszentralregister.

Punkte aus Straftaten (ohne Alkohol- oder Drogenbezug)
Sie verfallen grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Tilgung wird durch neue Eintragungen von Straftaten unterbrochen.

Punkte aus Straftaten mit Bezug auf Alkohol oder Drogen
Sie verfallen grundsätzlich nach zehn Jahren. Die Tilgung wird durch neue Eintragungen von Straftaten unterbrochen.

 

§ 29 StVG
Tilgung der Eintragungen

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1. zwei Jahre
----------bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

2. fünf Jahre
----------a)bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,

----------b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

----------c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

3. zehn Jahre
----------in allen übrigen Fällen.

Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.


(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,

2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,

3. Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,

4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.


(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,

2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,

3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,

4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.


(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.


(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

(7) [...]
(8) [...]


Überliegefrist

Die Überliegefrist beträgt zwölf Monate.
Sie dient dazu zu verhindern, das Taten getilgt und damit Punkte gelöscht werden, obwohl während der Tilgungszeit weitere relevante Taten begangen worden, diese jedoch nicht rechtzeitig nach Flensburg gemeldet worden sind.



 

§ 29 StVG
Tilgung der Eintragungen

(1)- (6) [...](7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
(8) [...]



Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes (§ 4 Abs. 3 StVG)

Ab 8 bis 13 Punkte
Kostenpflichtige Verwarnung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über die Höhe des Punktestandes.
Hinweis das durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zwei Punkte abgebaut werden können.

Ab 14 bis 17 Punkte
Anordnung an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Sollte in den letzten fünf Jahren bereits ein solches Aufbauseminar absolviert worden sein, so erfolgt eine kostenpflichtige schriftliche Verwarnung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über die Höhe des Punktestandes sowie der Hinweis freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen zu können und das bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Ab 18 Punkten
Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins.


Sollte die Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde (FEB) nicht rechtzeitig vor dem Erreichen der nächsten Stufe zugegangen sein, so wird der Betroffene im Verkehrszentralregister so geführt als befände er sich noch auf der vorhergehenden Stufe.

Bsp.: Der Betroffene hat derzeit 10 Punkte. Hiervon wird die zuständige FEB unterrichtet. Bevor nun die Verwarnung zugeht begeht der Betroffene weitere Ordnungswidrigkeiten die Punkte bewährt sind und würde sodann einen Punktestand von 14 oder höher erreichen.
Aufgrund der fehlenden Verwarnung wird er jedoch so behandelt als hätte er insgesamt nur 13 Punkte.


Aktiver Punkteabbau

Durch die freiwillige Teilnahme an einen Aufbauseminar oder der freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei einem Punktestand von 14-17 können Punkte abgebaut werden.

Die Punkte werden jedoch nicht gelöscht, sondern es darf nur keine Verwertung im Rahmen der Maßnahmenanordnung erfolgen.

Sollte ein Aufbauseminar absolviert worden sein, so kann dies in den nächsten fünf Jahren nicht erneut erfolgen.

Punktestand bis 8
Die freiwillige Teilnahme an einen Aufbauseminar führt zum Abzug von vier Punkten.

Punktestand zwischen 9 und 13
Die freiwillige Teilnahme an einen Aufbauseminar führt zum Abzug von zwei Punkten.

Punktestand zwischen 14 und 17
Die Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar führt zu keinen Punkteabzug.
Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führt zum Abzug von zwei Punkten.

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