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Datenschutz und Vorgehensweise bei Lichtbildabgleichen


Guest rennfahrer²

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Auszug aus dem 18. Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutz- beauftragten Baden-Württemberg

 

Vom Schweigen, das sich nicht auszahlt

 

Manche Datenschutzanliegen sind wahre Dauerbrenner. So schreiben uns in schöner Regelmäßigkeit nahezu Woche für

Woche Bürger, es könne doch nicht im Einklang mit dem Daten- schutz stehen, wenn die Bußgeldbehörde oder die Polizei die bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem anderen Verkehrsverstoß fotografierte Person mit dem im Paß-/Personal-

aus weisregister enthaltenen Lichtbild vergleiche, um den Verkehrssün- der zu ermitteln. Sie hatten nämlich geglaubt, wenn sie als Fahr- zeughalter der Bußgeldstelle den verantwortlichen Fahrer nicht nennen würden, könne diese nicht in Erfahrung

bringen, wer gefah- ren ist, und waren deshalb erstaunt, daß die Bußgeldstelle durch den Lichtbildabgleich dem Lenker auf die Spur kam und ihm einen Verwarnungsgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen schickte. Neuerdings ist in Briefen auch

folgendes zu lesen:

 

"Was allerdings meine Aufmerksamkeit, Verwunderung und Ärger auf sich gezogen hat, ist der im beigefügten Bescheid markierte Hinweis, daß persönliche Daten aus dem Paß- oder Personalausweisregister zur Verfolgung dieser Tat genutzt werden können. Ich meine, daß dies gegen den geltenden Datenschutz verstößt."

 

Sie alle muß ich in ihrem Glauben an die Schutzwirkung des Datenschutzes enttäuschen, denn dieser Hinweis gibt die Rechts- lage zutreffend wieder. Weder ist die Bußgeldbehörde gehindert, in diesen Fällen weitere Ermittlungen anzustellen, noch ist es der Ausweisbehörde verboten, ihr unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus ihrem Register zu erteilen.

In der Praxis gingen die beteiligten Behörden manchmal dennoch nicht datenschutzgerecht zu Werke. Polizeibeamte wandten sich beispielsweise hin und wieder nicht zuerst an das Paßamt, sondern versuchten, den Fahrzeughalter zuhause anzutreffen. Gelang das nicht, klingelten sie bei Nachbarn und zeigten ihnen das Beweisfoto mit der Bitte, die abgelichtete Person zu identifizieren. Das Herumzeigen des Beweisfotos in der Nachbarschaft ist freilich ein gravierenderer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als der Paßbildvergleich. Daraus haben das Ministerium für Umwelt und Verkehr und das Innenministerium inzwischen die Konsequen- zen gezogen und in Erlassen detailliert geregelt, wie die beteiligten Behörden bei der Ermittlung von Verkehrssündern vorzugehen haben.

Für die Bußgeldbehörde/Polizei gilt:

 

Hat der Fahrzeughalter einen Verwarnungsgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen erhalten und macht er keine Angaben zur Sache, darf sich die Verfolgungsbehörde über die Meldebehörde an das Ausweisregister wenden.

Ist für die Bußgeldbehörde/Polizei von vornherein klar, daß der Fahrzeughalter nicht der verantwortliche Fahrer ist (z.B. der Halter ist männlich, geblitzt wurde eine Frau), muß sie sich nicht erst an den Halter wenden, sondern kann anhand des Melderegisters der Meldebehörde herausfinden, ob Ehegatte, Tochter oder Sohn als Verkehrssünder in Frage kommen und deren Ausweisbild mit dem Beweisfoto abgleichen.

Der Vergleich der beiden Fotos ist von der Bußgeldbehörde selbst vorzunehmen. Sie muß deshalb eine Kopie des im Ausweisregister hinterlegten Fotos anfordern.

Erst wenn der Lichtbildvergleich nicht zum Erfolg führt, kann eine Nachbarschaftsbefragung in Frage kommen.

Für die Ausweisbehörde gilt:

 

Aufgrund eines auf eine bestimmte Person bezogenen Ersuchens von Bußgeldbehörde oder Polizei darf sie eine Kopie des im Ausweisregister hinterlegten Fotos weitergeben.

Nur soweit es für die eindeutige Zuordnung des Lichtbilds erforderlich ist, darf sie auch den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Betroffenen mitteilen.

 

Quelle

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Es juckt mich in den Fingern, etwas ironisch zu antworten .....

 

[iRONIE]

Ich habe vor kurzem bei einem Versandhandel etwas bestellt. Man hat mich darauf hingewiesen, dass aus Gruenden des Datenschutzes die Bestellabteilung meine Adresse natuerlich nicht an die Versandabteilung weitergeben darf. Musste daher extra per Unterschrift mich mit der internen Weitergabe meiner Adresse einverstanden erklaeren.

Leider kam jetzt eine Rechnung. Dabei habe ich ausdruecklich vermerkt, dass ich mit der Weitergabe meiner Adresse von Bestellabteilung zur Versandabteilung einverstanden bin, einer Weitergabe von da an die Rechnungsabteilung jedoch widersprechen. Trotzdem wurde meine Adresse dahin weitergegeben. Das ist doch gegen den Datenschutz! Was kann ich dagegen tun?

[/iRONIE]

 

Wollte damit ausdruecken, dass der Datenschutz die Weitergabe von Daten nicht grundsaetzlich verbietet sondern u.a. nur die Grenzen und die Umstaende fuer die Weitergabe festlegt. Die Polizei darf z.B. ueber dein Kennzeichen deinen Namen usw ermitteln usw und sie darf durchaus auch die Bilder mit denen aus der Meldekartei vergleichen.

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Die Lösung bieten Firmenwagen.

 

Ein Foto meiner Firma können die Herren ruhig mit einem Blitzfoto vergleichen

;):lol: .

 

Und nun möge man kreativ sein und überlegen, wie man ein Privatfahrzeug über eine Firma "laufen lassen" kann (Schwarzgelder an Firmeninhaber zu zahlen oder den armen Eichel zu übervorteilen möchte ich hier ausdrücklich niemandem nahelegen)!

 

MfG

 

Eichels Freund

Kaimann

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