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Interessanter Fund in einem anderen Forum. Da berichtet einer, daß er "Post" bekam, wegen 5 Monate zurückliegender Mautverstöße.

Im Mautgesetz find ich kaum was dazu. Nur daß diese Verstöße OWIs sind - demzufolge müßten sie doch nach 3 Mon. verjähren?

Wie lange kann eigentlich der Staat Maut rückwirkend fordern? Da hängt ja auch im Zweifels-/Streitfall die Frage dran: wer beweist wem etwas. Wenn Tollcollect dank ihrer zu 120% fehlerfreien Technik behauptet, ich wäre vor nem halben Jahr mautfrei auf irgendeiner Autobahn gefahren - wie soll man denn nach der Zeit noch Erinnerungen daran haben? Gerade wenn z.B. per Internet eingebucht wurde und dem Fahrer die Buchungsnummer tel. mitgeteilt wurde - wer kann das noch nachvollziehen und jemandem eine Schuld zuweisen???

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Da dürfte es aber einen Unterschied zwischen der Strafe für Mautprellung (OWI) und der Maut selber geben. Letzte wird vermutlich zivilrechtlich erhoben, sodaß eine Verjährungsfrist für die Zahlung Richtung 3 Jahre in Frage käme. Das sollten Juristen allerdings besser sagen können.

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§ 10 Mautgesetz

Bußgeldvorschriften

 

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,

 

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,

 

4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

 

5. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr.

 

Entscheident für die Verjährung ist das höchstmögliche Bußgeld

 

§ 31 OWiG

Verfolgungsverjährung

 

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

 

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

 

1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,

 

2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,

 

3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,

 

4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

 

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

 

Somit liegt die Verjährung bei Verstößen gegen das Mautgesetz zwischen zwei und drei Jahren.

 

Gruß

Goose

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Bleibt aber noch die Frage der Beweise:

 

Wie soll man denn nach 1,5 Jahren noch nachvollziehen können, ob die Anschuldigungen von TC korrekt sind? Andererseits - als Fahrer dürfte man nach 1 Jahr doch praktisch aus dem Schneider sein: wenn der Chef die Tachoscheiben nach Ablauf der Mindestfrist vernichtet hat, dürfte laum noch zu klären sein, wer damals überhaupt gefahren ist...

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Dafür gibt es doch die netten Bilder der Mautbrücken.

 

Oder man ist angehalten worden und der Fahrer steht fest.

Im letzteren Fall dürfte es aber nicht 1,5Jahre dauern, bis ein Schreiben von TC kommt...

 

Und im ersten: hmmmm, wie bei jedem Blitzfoto muß sich doch nach 2 Wochen keiner mehr an ein Gesicht erinnern, oder? Wer weiß, was für ne Aushilfe das war... :)

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Die 2 Wochen und das Erinnern bezieht sich nur darauf wenn kein Foto vorliegt.

 

Beim Foto geht es um das Erkennen und nicht Erinnern.

 

Auch bezgl. Aushilfen müssen sicherlich Bücher geführt werden, denn wie sollen sonst Steuern, Sozialabgaben bezahlt werden.

 

Schwierig dürfte es nur bei der Zuordnung zu den Fahrzeugen kommen. Aber was interessiert dies einen alten AG.

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