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Aufhebung Von Geschw.begrenzungen


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Hallo zusammen,

 

bin vor kurzem mit 44km/h zu geblitzt worden und hatte mich mit den Folgen eig. schon abgefunden bis mir eben etwas aufgefallen ist!

Ich habe gehört, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen auf einer Strecke aufgehoben sind, wenn eine andere Straße in ihr mündet und die Begrenzung nicht wiederholt wird! Stimmt das?

 

Man muss sich das in meinem Fall folgendermaßen Vorstellen:

Ich bin außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer Straße gefahren, die nach einer Zeit auf 70 begrenzt wird! Allerdings mündet kurz nach diesem Schild auf der linken Seite eine andere Straße, nach dem die Begrenzung nicht wiederholt wird! Eine Kreuzung weiter stand die Polizei mit einem Lasergerät! Heißt das,dass wenn sie mich erst nach der Kreuzung gemessen haben ich mich theoretisch in einer 100er Zone bewegt habe?

 

MfG

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Hallo,

 

ich kenn mich damit nicht so gut aus aber so weit ich weiß handelt es sich bei Höstgeschwindigkeisschildern :blink::50::(<_< und bei Überholverbotsschild um STRECKENVERBOTE.

Das Streckenverbot wird erst durch :D oder durch einfahren in einer anderen Straße aufgehoben.

 

Als Ortsunkundiger der in einer anderen Straße einfährt und das Streckenverbotsschild wird nicht wiederholt kann hier nicht zur Rechenschaft gezogen werden, aber ein Ortskundiger schon.

 

Bei Halte- und Parkverboten ist dies anders, dies sind keine STRECKENVERBOTE und diese werden bei der nächsten Einmündung wieder aufgehoben!

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Geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung muss nach Einmündung wiederholt werden

StVO §§ 3 Absatz 2 Nr. 1, 39 Absatz 3; Verkehrszeichen Nr. 274, 278 der StVO

 

1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

 

2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen.

 

LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02

 

verwirrt mich jetzt

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http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverb...t-aufhebung.php

schreibt wieder was anderes,

 

1. Das die Streckenverbote <_< erst durch das aufhebungsschild für Streckenverbote :D aufgehoben wird

 

2. Das Streckenverbotesschild :lol: wird durch ein Zusatzschild nur auf einer bestimmten Länge (z.B. 800m) gefordert und nach der Gefahrenen Strecke (hier 800m) wird das Streckenverbot :lol: aufgehoben

 

3. Gefahrzeichen (z.B. Achtung Baustelle) und Streckenverbotsschild :50: sind gemeinsam angebracht und endet somit nach eindeutiger beendigung der Gefahrenstelle

 

4. Man fährt bei einer Einmündung in der anderen Straße rein.

 

5. Bei einen Streckenverbotschild :blink: endet das Streckenverbot :( nicht sofort nach einer einmündung auch wenn das Streckenverbotsschild :50: nicht wiederholt wird außer die Punkte 1 - 4 sind eingetroffen:

 

Aber irgendwann kann der Gedulsfaden reißen dies sieht auch fahrtipps.de ein:

fahrtipps.de schreibt:

>>Natürlich gibt es eine Schmerzgrenze, denn man kann ja nicht endlos auf Verdacht weiterfahren. Wenn der Geduldsfaden nach etwa 2 Kilometern und mehreren Kreuzungen reißt, kann dem Kraftfahrer kein Vorwurf mehr gemacht werden, dass er das Verbot als beendet ansieht.<<

 

_______________________________________________

 

Jetzt poste ich noch mal ein Bericht vom ADAC rein der sollte wohl alles klar stellen:

http://www.adac.de/Verkehr/Ratgeber_Verkeh...urcePageID=7890

 

Geltungsbereich von Verkehrszeichen

 

Haltverbote

 

Das absolute Haltverbot (Zeichen 283) wie auch das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286) gelten nur bis zur nächsten Kreuzung oder nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite. Soll die Verbotsstrecke vor der nächsten Kreuzung oder Einmündung aufhören, so ist das Ende durch einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil im Schild zu kennzeichnen.

 

Eine Haltverbotszone (Zeichen 290) endet nicht an der nächsten Einmündung oder Kreuzung, sondern erst durch das Aufhebungszeichen 292. Mit diesem Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt, ohne dass innerhalb dieses Bereiches die Zeichen wiederholt werden.

 

Streckenverbote

 

Als Streckenverbot werden Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) und Überholverbote (Zeichen 276/277) bezeichnet. Anders als Haltverbote enden diese Streckenverbote nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern erst mit einem Aufhebungszeichen (Zeichen 278 bis 282). Bei einer Kombination des Streckenverbotes mit einem Gefahrenzeichen endet die Anordnung nur dann ohne weiteres nach Ende der angezeigten Gefahrenstelle, wenn sich dies zweifelsfrei aus den Örtlichkeiten ergibt und in erkennbarer Nähe kein Aufhebungszeichen folgt. Ein Aufhebungszeichen ist auch dann entbehrlich, wenn sich die Länge des Streckenverbotes unmittelbar aus einem Zusatzschild ergibt. Geschwindigkeitsbeschränkungen enden durch neue Zeichen 278 oder innerorts am Ortsausgangsschild.

 

Da Streckenverbote nicht nach jeder Einmündung wiederholt werden, kann dem ortsunkundigen Kraftfahrer kein Tempo- oder Überholverbotsverstoß vorgeworfen werden, wenn er nach dem Einbiegen kein Verkehrszeichen passiert. Aus Gründen der Verkehrssicherheit fordert der ADAC deshalb die Wiederholung von Verkehrszeichen nach solchen Einmündungen und Kreuzungen, wo erfahrungsgemäß viele Ortsfremde unterwegs sind.

 

Quelle: http://www.adac.de/Verkehr/Ratgeber_Verkeh...urcePageID=7890

 

MFG Dennis

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Ohne das alles jetzt gelesen zu haben ... <_<

 

1.) Das Limit ist durch die Kreuzung/Einmündung nicht aufgehoben, es gilt weiter (ja, ist so).

 

2.) Wenn jemand aber aus der Seitenstraße einbiegt kann man ihm nicht zum Vorwurf machen, dass er das Limit nicht zur Kenntnis nehmen konnte (außer vielleicht wenn er ganz in der Nähe wohnt oder sowas).

 

Somit kannst du die Sache anfechten, sofern du glaubhaft behauptest, aus der Seitenstraße gekommen zu sein, das Limit nicht gekannt zu haben, und man dir das Gegenteil nicht beweisen kann. Wenn natürlich ein :D dich beobachtet hat, dass du nicht aus der Seitenstraße kamst, reicht das als Beweis gegen dich aus.

Edited by GM_
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Wenn du eine Rechtschutz hast würde ich dagegen Klagen, bei einen Streckenverbot (Geschwindigkeitsbegrenzung oder Überholverbot) brauch zwar nicht bei jeder Einmündung das Streckenverbot wiederholt werden, aber die Wiederholung ist dennoch Empfolen.

 

Und Empfehlungen sollte man nachgehn!!!!!

 

Wenn du keine Rechtschutz hast

 

http://www.bundderversicherten.de/bdv/Vers...gleichrecht.htm

 

Dort gibt es Vergleiche!!!!

 

 

 

MFG Dennis :D

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Hallo,

 

also vor her noch eine Frage.

@ameron schrieb:

Allerdings mündet kurz nach diesem Schild auf der linken Seite eine andere Straße, nach dem die Begrenzung nicht wiederholt wird!

Welche Begrenzung galt den auf dieser Straße ?

Aus der Beschreibung scheint dass ja wohl eine Seitenstraße zu sein, also wohl eher nicht :nolimit: .

Wenn dort kurz vorher ebenfalls ein :nolimit: zu passieren ist es wohl aussichtslos.

Weiterhin ist nicht klar ob ameron wirklich ortsunkundig ist.

 

 

Gruß,

AnReRa

 

 

P.S.: ameron und Dennis777 sind doch nicht etwa die gleiche Person ?

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Aus der Beschreibung scheint dass ja wohl eine Seitenstraße zu sein, also wohl eher nicht :nolimit: .

Wenn dort kurz vorher ebenfalls ein :nolimit: zu passieren ist es wohl aussichtslos.

Falsch. Ein Streckenverbot gilt nicht für Querstraßen (anders als ein Zonenverbot).

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Aus der Beschreibung scheint dass ja wohl eine Seitenstraße zu sein, also wohl eher nicht  :nolimit: .

Wenn dort kurz vorher ebenfalls ein  :nolimit:  zu passieren ist es wohl aussichtslos.

Falsch. Ein Streckenverbot gilt nicht für Querstraßen (anders als ein Zonenverbot).

So ist es.

 

Übrigens liegt die Beweislast der Ortsunkenntnis leider bei dem Geblitzten. Theoretisch kann man mit der Aussage, daß man die Begrenzung ja gar nicht kennen konnte, vor Gericht durchkommen. In der Praxis sieht es aber leider häufig so aus, daß der Beweis der Ortsunkenntnis kaum zu führen ist, so daß man i. d. R. zahlen muß ...

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In dubio pro reo ...

 

Dem Angeklagten müsste man schon seine Ortskenntnis nachweisen, die umgekehrte Vorgehensweise wäre ein Verfahrensfehler, der einen Gang nach Karlsruhe rechtfertigen würde.

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@GM:

Aha, das mit der Querstraße war mir neu.

Zonenverbot (also z.B. :nolimit: oder 'Innerorts' ) ist klar.

 

Dass heißt aber doch, dass wenn ich außerorts von einer 'Quer'straße auf die 'Haupt'straße einbiege,

dort automatisch :nolimit: gilt, selbst wenn noch am Ende der 'Quer'straße ein ;) steht ?

Warum steht den da ein Schild, wenn es doch sowieso nicht gilt ?

(o.k. die Frage braucht man nicht zu beantworten ;) )

 

Gilt das generell für alle Kreuzungen ?

Wir haben hier in der Umgebung ein weitestgehend Y-förmige Kreuzung.

D.h. die Straße teilt sich (linke Spur Landstraße,rechte Spur Autobahnzubringer) mit Ampel. Vor der Kreuzung ist schon lange :D

Danach gibt es erstmal keine neue Begrenzung bis zur Autobahnauffahrt.

Einige 100m später wird aber dort gerne gelasert. Ist das jetzt auch Querstraße nach obiger Definition, also ;)

Oder gilt das nur für 'Neben'straße' Richtung 'Haupt'straße ...

Ein Kollege ist angeblich mit genau Tempo 90 nach Abzug zur Kasse gebeten worden, mit der Begründung

dass die :o eben erst auf(!) der Autobahn aufgehoben sind und aus beiden Richtungen kommernd eben :lol: gilt.

Aufgrund seiner eigenen Tachoablesung hatte er allerdings wesentlich schlimmeres befürchtet und

war über dir 'nur' 35 Euro noch froh ....

 

Gruß,

AnReRa

 

Wie sieht es im Kreisel aus, sind da alle Straßen in diesem Sinne Querstraßen?

 

Gruß,

AnReRa

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Der Unterschied zwischen Quer- und Hauptstraße ist an der Vorfahrtsregelung erkennbar. Gilt Zeichen Vorfahrtstraße in deine Fahrtrichtung weiter, dann bist du auch nicht abgebogen.

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  • 3 weeks later...

Wenn ich an ein STOP Schild halte und dann GERADEAUS fahre handelt es sich dann noch um die selbe strecke oder handelt es sich nur um die Selbe Strecke wenn man Vorfahrtstraßen folgt ??? ??? ???

 

Wenn nicht müste ja das Streckenverbot, weil es sich nicht um die selbe Straße (Strecke) andelt aufgehoben sein, und nun muss das Streckenverbot eingehalten werden was auf der neuen Straße folgt.

 

MFG Dennis

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