Junker 0 Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 Frage: Dürfen Personen (in diesem Fall Kinder) in einem Linienbus (in diesem Fall Schulbus) stehen? Gibt es hierfür eine Vorschrift? Hintergrund: Einige Leute in meinem "Dorf" regt es auf, dass der Schulbus meist überfüllt ist und die Kinder, dann im Bus (fast vorne beim Busfahrer) stehen müssen. Beipspiel: Schulbus - max zu befördernde Personen laut fahrteugschein: 40Sitzplätze 20 Wieviele Kinder dürfen im Schulbus mitgenommen werden? Gruß Jörg Quote Link to post Share on other sites
Mark-RE 0 Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 60 ! *Stolz* Quote Link to post Share on other sites
Guest lichterloh Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 @Mark-RE: BeiSchulbus - max zu befördernde Personen laut fahrteugschein: 40??? Quote Link to post Share on other sites
falco1 0 Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 Wurde wahrscheinlich nach der Formel:1 Person = 1,5 Kinder ermittelt... Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 § 22 BOKraft Stehplätze (1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder imLinienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird. Nun muss geklärt werden, was Linienverkehr ist: § 42 PBefG (Personenbeförderungsgesetz)Begriffsbestimmung Linienverkehr Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. § 43 PBefG Sonderformen des Linienverkehrs Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),4. Theaterbesuchern dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird. Also ist es grundsätzlich zulässig, einen Schulbus mit Stehplätzen einzusetzen und diese auch nutzen zu lassen. Natürlich muss der Busfahrer die Beförderung der Kinder nach § 13 BOKraft ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Beförderung eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt. dieses kann z.B. der Fall sein, wenn der Bus so voll ist, daß kein Sitzplatz mehr vorhanden ist, andererseits aber das Schulkind auch keine Möglichkeit hat, sich irgendwo einen sicheren Halt zu verschaffen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Guest lichterloh Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 Was ich mich nun frage nach diesem tollen Posting von Mark-RE, zählen Stehplätze nun zusätzlich?Ich denke nicht, denn wenn laut Schein max. 40 Personen befördert werden, dann sind da doch wohl *alle* möglichen Plätze enthalten. Sei es nun aufm Gang, bei Oma auf dem Schoß oder die 3-Klässler in der Hutablage Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 Im Fahrzeugschein sind unter Ziffer 11 die Zahl der Stehplätze und unter Ziffer 12 die Zahl der Sitzplätze angegeben. Beides zusammen ergibt die Gesamtzahl der Plätze im Bus.Ferner findet sich unter Ziffer 15 das zulässige Gesamtgewicht. Dieses abzüglich des unter Ziffer 14 zu findenden Leergewichts ergibt die Gesamtmasse der zu befördernden Personen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Whizzkid 0 Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 60 ! *Stolz* Ist der Fahrer nicht auch eine zu befördernde Person? 59! Quote Link to post Share on other sites
heavyguenni 11 Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 @JunkerIm Vertrag mit dem Busunternehmen sind solche Dinge wie z.B. die Erlaubnis von Stehplätzen geregelt. Wenn nicht, gilt das oben geschriebene. Quote Link to post Share on other sites
Guest NiliQB Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 Der Fahrer zählt nicht als Fahrgast. Je nach Landkreis ist es vor dem Einrichten von Stehplätzen auch u.U. zulässig, kleine Kinder (bis etwa 10 Jahre) nötigenfalls zu dritt auf eine 2-er Sitzbank zu setzen. Quote Link to post Share on other sites
Guest lichterloh Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 Meine Frage ist immer noch nicht ganz beantwortet zumindest rall' ich's nicht: 60 (incl Fahrer und Stehplätzen) oder40 (incl Fahrer und Stehplätze) Quote Link to post Share on other sites
Guest NiliQB Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 Maximalzahl Fahrgäste = 40, davon 20 Sitz und 20 Steh, zzgl 1 Fahrer oder eben je nach Landkreis 30 Sitz (je 3 auf 2er Sitzbank bei kleinen Kindern) + 10 Steh, Gesamtzahl dennoch 40 Fahrgäste, wobei der Fahrer nie mitzählt. Stehplätze im Schulbus sind, wie bereits erwähnt, erlaubt, allerdings bei stehenden Fahrgästen vmax = Quote Link to post Share on other sites
sladaloose 6 Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 Ach deshalb ist der Busfahrer damals immer herumgeschlichen... Guter Hinweis NiliQB! Quote Link to post Share on other sites
Rocketeer 0 Posted October 5, 2005 Report Share Posted October 5, 2005 Hallo,noch mal eine Frage extra für Mark: Erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 100 km/hDas Auto kann 200 km/h Wie schnell darf ich fahren? Na, Mark? Vielleicht 300 Quote Link to post Share on other sites
dCi 0 Posted October 6, 2005 Report Share Posted October 6, 2005 du solltest ihn nicht überfordern nachdem ihm gerade so ein Erfolgserlebnis zukömmlich war Quote Link to post Share on other sites
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