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Ummeldung Im Todesfall


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Hallo,

 

ich habe da mal zwei Fragen:

 

Wie lange ist die Frist, um ein Auto umzumelden, wenn der Halter verstorben ist?

 

Was blüht demjenigen, der das KFZ weiterhin nutzt, aber nicht ummeldet?

 

Danke für Eure Antworten im Voraus!

 

(Ach so: die Frage dient nicht etwa der Risikoabwägung, sondern vielmehr der Entscheidungs-

findung gegen jemanden in dieser Richtung vorzugehen...)

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Du meinst also wenn zum Beispiel der Sohn das Fahrzeug auf seinen Vater anmeldet, dieser verstirbt und er es weiter benutzt.

 

Vorausgesetzt er zahlt weiterhin pünktlich Versicherung und Steuer dürfte es nur eine kleine OWI sein.

 

Wenn es sich nicht um den Tod eines geliebten Menschen handeln würde, wäre die Idee genial.

 

Steuer und Versicherung werden von den Hinterbliebenen brav bezahlt, schreiben von der Bußgeldstelle gehen mit dem Hinweis zurück, Empfänger verstorben.

 

Irgendwie genial und irgendwie taktlos

 

 

Warum willst du gegen jemanden vorgehen?????

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... irgendwie taktlos trifft auf diesen fall aber sowas von genau zu!

Es geht um einen besonders bitteren Fall von Erbstreit.

Die Geschichte mit dem nicht umgemeldeten Auto ist da nur die Spitze des Eisberges...

 

Sehe ich das also richtig, dass es sich hierbei nicht um Versicherungsbetrug handelt?

Immerhin wird ja mit den Prozenten eines verstorbenen gefahren...

 

Ganz ehrlich: ich halte das Ganze für alles andere als genial! Dennoch Danke für

Deine Info.

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Ich würde mich nicht wundern, wenn sich die Versicherung nach Ablauf der letzten Zahlungsperiode nach dem Tode des Versicherungsnehmers im Schadensfall auf ein nicht existentes Vertragsverhältnis berufen und die Leistung verweigern bzw. zurückfordern würde, also eventuell ein gewagtes Spiel.

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StVZO § 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen (...)

 

(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den

Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den

tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen

Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter

Einreichung des Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse

nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19

Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er

nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde

durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach

Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde

für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im

öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach

Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:

 

 

1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen

der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,

 

(.........)

 

Ein Verstorbener kann nicht Fahrzeughalter sein.

 

 

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Sie unterließen es, der zuständigen Zulassungsbehörde eine meldepflichtige

Änderung unverzüglich mitzuteilen.

§ 27 Abs. 1, 1a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 182 BKat

 

15,00 Euro

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@Findom

 

Danke für diese Info. Bezgl. der Nichtummeldung ist es also eine OWi.

Mich würde interessieren, ob mit dieser OWi die Geschichte mit der Versicherung

auch abgedeckt ist.

Denn diese hat ja auch keine Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers.

Der Versicherung geht ja dadurch Geld verloren, weil derjenige, der das Fahrzeug nun fährt

mit wesentlich mehr Prozenten unterwegs wäre.

 

... werde das Ganze in jedem Fall bei der zuständigen Zulassungsstelle zur Sprache bringen.

Die werden den Stein schon entsprechend ins Rollen bringen.

Vielen Dank auf jeden Fall für Eure Hilfe.

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Das heißt also, wegen 15 EURO-Risiko fährt er so lange mit dem geerbten Auto umher, wie er will, wenn es die Behörde nicht merkt und den Betrieb untersagt.

 

Gut soweit. Nur wer Besitzer und Halter ist ist eine Frage des Erbrechtes. Somit müßte erst geklärt werden, wer der rechtmäßiger Erbe des FZ ist.

 

Wenn ich Dr. Mc Coy richtig verstanden habe ist dies unklar. Eventuell die Erbengemeinschaft????

 

Hier taucht aber noch eine andere Frage von allgemeinem Intresse auf:

 

Sohn kauft teures Auto und meldest es auf den Vater an (z.B wegen der Versicherung )

 

Vater stirbt, Sohn hat viele Geschwister und es kommt um einen Streit um den Nachlass.

Hat dann der Sohn Probleme zu belegen, dass das Auto nicht zur Erbmasse gehört.

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In diesem Fall ist klar, das das Fahrzeug zur Erbmasse gehört, denn es wurde offensichtlich aus dem

Vermögen des Verstorbenen bezahlt. (Und der Nachweis darüber, das der jetzige... nennen wir ihn mal

Fahrer, das Auto innerhalb der letzten zwei Jahre auf Raten gekauft hat wird nicht erbracht werden können, da

nicht geschehen.)

 

Für den von Ilcko gestellten Fall wäre also der Nachweis zu erbringen, wer das Fahrzeug tatsächlich

erworben hat.

 

Finde ich übrigens krass, dass dieses Verhalten (also auf den Namen eines Toten versichert und angemeldet sein) mit nur 15 € geahndet wird.

 

Unter Umständen kann man somit solange "sparen" bis die Karre den Geist aufgibt.

 

Der Tip mit dem Versicherungsonkel (Infos holen) ist übrigens sehr gut. Auf die einfachen Dinge kommt man ja nicht immer.

Vor allem nicht, wenn man sich in einer solchen Situation über so etwas Gedanken machen muss.

 

Vielen Dank nochmals.

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Kannst du die Aussage irgendwo durch einen Link belegen?

In der Regel sind Versicherungsnehmer und Halter identisch. Jedoch gilt derjenige, der das Kfz zugelassen hat nicht zwangläufig als Halter. Haben Sie den Wagen zugelassen und den Versicherungsvertrag abgeschlossen und überlassen beispielsweise Ihrem Sohn, der in einer anderen Stadt studiert, den Wagen zur ausschließlichen Nutzung, gilt Ihr Sohn als Halter.

(....)

Der Eigentümer besitzt die rechtliche Verfügungsgewalt über das Kfz.

 

Quelle

 

Hier kommt gleich noch ein Dritter hinzu, der Versicherungsnehmer.

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Was passiert denn nun wenn der Fahrer Erbschleicher mal mit 100 innerorts geblitzt wird.

 

Es wird ein AB an den Verstorbenen ergehen. Irgendwann mal wird ein BG kommen und weil dieser nicht bezahlt wird, wird irgendwann mal die Vollstreckung beginnen.

 

So inzwischen dürfte der Fall spielend leicht verjährt sein

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Also nochmal in aller Deutlichkeit:

 

Eigentümer, Halter, Versicherungsnehmer und Nutzer können jeweils andere Personen sein. Und je mehr Chaos dort herrscht, desto schwerer haben es die Verfolgungsbehörden.

 

 

Klassisches Beispiel:

 

Opa stirbt. :o Oma hat nun das Auto (aber keinen FS), will es aber nicht abgeben, vielleicht findet sich ja ein neuer Opa. :o

 

Söhnchen hat den FS und ein Auto, aber das Enkelsöhnchen hat gerade erst den FS. Also überlässt Oma das Auto dem Enkelsöhnchen, der Sohn versichert das KFZ (wegen der %) und Enkelsöhnchen ist als Hauptnutzer der Halter. Die Freundin des Enkelsöhnchens fährt natürlich auch regelmässig (aus der Kneipe nach Haus).

 

Oma = Eigentümerin

Papa = Versicherungsnehmer

Söhnchen = Halter

Freundin = Nutzer (ab und an)

 

Besser noch: Alle beteiligten sind nicht verwandt und wohnen nicht all zu nah zusammen.

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Was ist nun, wenn die Erben das KFZ nicht ummelden. Somit bleibt OPA der Halter und die Oma gibt alle Rechnungen dem Söhnchen zum bezahlen, was dieser auch tut.

 

Außer Knöllchen, die landen im Papierkorb. Bis jemand merkt, das Opa nicht mehr ist ist sicher alles verjährt.

 

 

Müsste gehen Oder????

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Da ich noch nie gestorben bin, weiss ich nicht, ob das EMA Meldungen verschickt oder was man sich noch einfallen lassen hat, um die Todesnachricht schnell unter die Leute zu bringen.

Bist du sicher?

 

Vielleicht stammt dieser Beitrag nicht von dir, sondern von einer anderen Person mit deinem Namen.....

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Der Versicherung geht ja dadurch Geld verloren, weil derjenige, der das Fahrzeug nun fährt

mit wesentlich mehr Prozenten unterwegs wäre.

Die Versicherung ist doch froh, daß der Vertrag nicht gelöst wurde und der neue Besitzer/Eigentümer des Fahrzeugs nicht die Versicherungsgesellschaft wechselt. Ist doch eine sichere Einnahme für die Versicherung. Daß jeder über andere an günstige Prozente kommen kann, ist der Versicherung auch klar.

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Da ich noch nie gestorben bin, weiss ich nicht, ob das EMA Meldungen verschickt oder was man sich noch einfallen lassen hat, um die Todesnachricht schnell unter die Leute zu bringen.

Probier's doch einfach mal aus.... :o - SCNR -

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Guest Pferdestehler

Die verschicken gar nichts. Zumindest von ein paar Jahren war das so. Meine Mutter verstarb 1996 und mein Vater war so sturköpfig, das Auto weiter auf sie angemeldet und versichert zu lassen. Das ging drei Jahre gut, bis mein Vater ebenfalls 1999 verstarb. Dann räumte ich auf. Alle Autos wurden problemlos und schnell inklusive aller Rabatte auf mich übertragen (hatte dann zeitweise 6 Fahrzeuge gleichzeitig).

 

Von den drei Jahren hat niemand je was bemerkt. Auch Tote dürfen Autofahren, so makaber wie das ist. :o

 

Nachtrag:

Ich wurde in der Zeit sogar mal geblitzt (VG-Bereich) und mein Vater hatte einen kleinen Rempler mit einem anderen Fahrzeug. Alles problemlos. Rechnungen bezahlt und fertig.

Edited by Pferdestehler
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(hatte dann zeitweise 6 Fahrzeuge gleichzeitig).

Boah, der Pferdestehler ist reich..... Mädels, immer ran an die Buletten. :D

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Werden eigentlich in einer Leichenhalle auch Punkteaubbauseminare angeboten? Wenn ja, wie läuft das denn so ab? Mit Medien (Pl. v. Medium), die eine Verbindung zwischen dem Lehrgangsleiter und dem toten Halter herstellen? :D

 

PS: Ich liebe solche makaberen Sachen, weiter so... *g*

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  • 3 years later...

Hallo

 

Auch wenn der thread schon alt ist. Ich habe eine neue Fragestellung. Wenn der Halter kein Verstorbener sein kann, das Auto aber nicht umgemeldet wurde. Dann muss es der Erbe sein. Dann müsste der Erbe die Umweltprämie bekommen wenn er das Auto vor fünf Jahren geerbt hat und es jetzt verschrotten möchte und sich ein neues Auto kauft.

 

Die BAFA sieht das wahrscheinlich anders. Aber man müsste es ja einklagen können. Man bezahlt die 15 EURO fürs "nicht umtragen" und kann dann 2500,- kassieren, oder??

Die BAFA sagt:

 

2.2 Antragsberechtigt sind Privatpersonen. Zwischen dem Halter/der Halterin des Altfahrzeugs

gemäß Ziffer 4.2 und der Person, auf die das Neufahrzeug gemäß Ziffer 4.3 zugelassen

wird, muss Personenidentität bestehen. Zuwendungsempfänger/-in ist der Antragsteller/die

Antragstellerin.

 

Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung - für die

Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der

Antragstellerin gemäß Ziffer 2.2 in Deutschland zugelassen sein.

 

andererseits was das ganze schwirig macht.

 

Der Antrag ist ausschließlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen

mit folgenden Nachweisen und Unterlagen zu stellen:

...

Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin

durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

...

Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig

sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden und werden daher an den

Antragsteller/die Antragstellerin zurückgeschickt.

 

Was ist eure Meinung?

Gruß

freddy

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Guest Simineon
Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung - für die

Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der

Antragstellerin gemäß Ziffer 2.2 in Deutschland zugelassen sein.

 

Das Auto war nicht angemeldet, also gibt es keine Abwrackprämie.

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  • 2 weeks later...
Das Auto war nicht angemeldet, also gibt es keine Abwrackprämie.

 

Das Auto war doch angemeldet. Im Farzeugbrief steht halt nur der Name des Verstorbenen (seit Jahren). Die Frage ist doch- wer ist juristisch der Halter. Der Tote kanns nicht sein, also der Erbe und zwar seit dem Tod des ursprünglichen Halters.

Daher: Halter seit Jahren = Erbe + Erbe = Antragsteller => Abwrackprämie

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Falsch, der Halter muss nicht der Eigentümer sein und nur dieser darf über den Wagen (rechtmäßig) verfügen.

 

Edit:

Unter der Voraussetzung Halter gleich Eigentümer hast du natürlich recht. Mit dem Tod geht das Eigentum auf den Erben/die Erbengemeinschaft über. Wenn mehrere Erben vorhanden sind wird es allerdings komplizierter.

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  • 2 weeks later...

Hatte da einen interessanten Fall in der Nachbarschaft, auch schon etwas her, aber genau bei dem Thema: Opa schwerbehindert ( AG-Auto steuerbegünstigt), Oma und Töchterchen als erlaubte Fahrer und als Opa starb, fährt Ehemann von Töchterchen noch laaange weil so schön steuerverbilligt.....irgendwann als Opa dann seinen aG-Schein nicht verlängert, erscheint ein Ordnungsamtfuzzi und sieht den Schwiegersohn vom Hofe eiern. Zivilstreife wartet vor dem Haus, als das Auto zurückkommt stürmt ein großaufgebot Polizei den Hof der schwerstkriminelle Familie. 2 Polizeiautos und 5 Uniformierte mit Sterbeurkunde und Inspektionsheft und Kilometerstand wurde dann wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Der Witz: der Jüngste der schwerkriminellen war Töchterchen mit munteren 75 Jahren ihr Mann ca 85 ! Opa starb erst mit 95 !

Jedenfalls kriegten die richtig Ärger. Weiß leider nicht genau wie hoch die Strafe war.

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