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Welche Grundlage Von Der Rennleitung Zum Abschleppen?


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Hallo community!

 

Folgendes ist einem Freund passiert (ich rezitiere seine Mail):

"Muss jetzt mal meinen Frust loswerden. Hatte auf meiner Bandit letzten Monat TÜV, alles ok. Hab aber selber gesehn, dass die hintere Bremse und der Hinterreifen an der Grenze ist.

 

Haja, fährst halt vorsichtig.

 

Auf der Schnellstraße Richtung Karlsruhe (also wenn man aus Ettlingen aus dem Tunnel kommt und dann weiter) schau ich in den Rückspiegel und seh einen grünen Biker auf der linken Seite kommen. Wahrscheinlich ist mein Auspuff im Tunnel aufgefallen.

Daumen raus, rechts ranfahren. Hmm, der Reifen hat ja fast kein Profil, Bremse auch nicht. Geräuschmessung mit dem Handy (!!!): 93 db. Abschlepper ab zum TÜV. So ein Mist."

 

Anm. von mir: Die Lautstärke lag innerhalb der Toleranz von 5 db.

 

 

Jetzt ergeben sich folgende Fragen:

 

- Darf das Handy als Messgerät benutzt werden?

- Darf ein Polizist die TÜV-Plakette entfernen?

- M.W. darf ein Polizist doch nur abschleppen lassen,wenn die Betrieberlaubnis erloschen ist ?!

- Bei einem nicht vorschriftsfähigen Fahrzeug jedoch nicht !?

- Ein Grund zum Abschleppen lag doch im vorliegenden Fall gar nicht vor???

 

Ich bedanke mich wie immer im Vorraus für die Antworten!

 

 

 

 

Grüsse

sozialesAbseits

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Wie definiert er die Grenze beim Profil?kenne da einige die sich sagen das es ok ist so lange man das Profil noch erkennen kann.

Wenn der Reifen glatt ist können sie dir die Kiste auf jeden Fall stillegen bis ein neuer drauf ist.Das gleiche dürfte für die Bremse gelten.

 

Andere Frage,welches Handy hat ein integriertes Geräuschmeßgerät?

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Vielleicht hat er ja mit dem Mobiltelefon den DGL angerufen, der hat am anderen Ende der Leitung den Auspuffgeraeuschen gelauscht und dann entschieden: Auspuff zu laut, Kiste stilllegen!? :cop01:

 

Wenn Bremse und Reifenprofil sehr weit herunter sind, kann das durchaus schon ein Grund sein, die sofortige Weiterfahrt zu verbieten. Ist dann noch der Auspuff sehr laut und womoeglich keine ABE dabei - voila!

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Jetzt ergeben sich folgende Fragen:

 

1. Darf das Handy als Messgerät benutzt werden?

2. Darf ein Polizist die TÜV-Plakette entfernen?

3. M.W. darf ein Polizist doch nur abschleppen lassen,wenn die Betrieberlaubnis erloschen ist ?!

4. Bei einem nicht vorschriftsfähigen Fahrzeug jedoch nicht !?

5. Ein Grund zum Abschleppen lag doch im vorliegenden Fall gar nicht vor???

1. kann mir nicht vorstellen, wie das funktionieren soll. Gibt's dazu nähere Informationen?

2. ja

3. woher hast Du dieses Wissen? Wenn ich es begründen kann, lasse ich das Fz. ggf. ab-/einschleppen, auch wenn die Betriebserlaubnis NICHT erloschen ist.

4. wie soll ich diese Frage denn jetzt verstehen?

5. doch. Zum einen offensichtlich kein ausreichendes Reifenprofil und zum anderen der Auspuff, durch den möglicherweise die BE erloschen war.

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1. kann mir nicht vorstellen, wie das funktionieren soll. Gibt's dazu nähere Informationen?

2. ja

3. woher hast Du dieses Wissen? Wenn ich es begründen kann, lasse ich das Fz. ggf. ab-/einschleppen, auch wenn die Betriebserlaubnis NICHT erloschen ist.

4. wie soll ich diese Frage denn jetzt verstehen?

5. doch. Zum einen offensichtlich kein ausreichendes Reifenprofil und zum anderen der Auspuff, durch den möglicherweise die BE erloschen war.

 

1.Mit einem neuen Nokia Handy wurde die Messung durchgeführt.Die Rennleitung sich hinters Motorrad gestellt bis ca. 5500 Umdrehungen hochdrehen lassen und dann gemessen. Das Handy hat dann 93db angezeigt (Innerhalb der Toleranz).

 

2.Polizei macht eine FZ-Kontrolle und hat den Verdacht, daß das FZ nicht vorschriftsmäßig ist bzw. die Betriebserlaubnis erloschen ist. Also wird nach §17 die Vorführung bei TÜV, Dekra usw. angeordnet. Abschleppen darf er doch nur wenn die BE erloschen ist - ist das FZ "nur" unvorschriftsmäßig, dann muß der Halter innerhalb einer Frist sein FZ bei o.g. Organisationen vorführen und die Vorschriftsmäßigkeit bescheinigen lassen (Mängelkarte). Also kann doch die Plakette nicht einfach so von einem "Laien" abgekratzt werden?!Oder reicht der Verdacht?!

 

3. siehe Punkt 2.

- Geräusch zu laut -> BE erloschen -> Abschleppen (War jedich nicht zu laut bzw. unzulässige Messung)

Reifen abgefahren -> solange das Stahlgewebe nicht zu sehen ist - BE nicht erloschen (da keine unmittelbare Gefährdung) FZ darf nicht weiterbewegt werden und muß vom Halter z.B. mit Anhänger zur Werkstatt gebracht werden.

- Bremsbelag hinten unter Maß -> solange eine Bremswirkung erzielt wird (Stahlplatte auf Bremsscheibe bremst auch!) ebenfalls nicht VU s.o..

 

Nur wenn diese eine Verkehrsunsicherheit bzw. BE erloschen zum Ergebnis der Untersuchung haben, dann war m.W. das Abschleppen gerechtfertigt.

 

4. ...sollte nur eine Ergänzung zu Punkt 3 sein.

 

5 Ist von mir unglücklich formuliert. Ich wollte darauf hinweisen,daß so eine Handymessung doch in keinster Weise zulässig ist bzw. das alle anderen Punkte (abgefahrener Reifen/Bremsbeläger runter) nicht zum erlöchen der BE führen.

 

Grüsse

sozialesAbseits

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1. Ich kenne dieses neue Nokia Handy leider (noch) nicht. Offensichtlich ermöglicht es aber, den Lärmpegel zu messen. Ob es geeicht ist oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Fraglich ist, wie genau es überhaupt arbeitet. Ich gehe aber davon aus, daß entspr. Vergleichstests (durch den Kollegen z.B.) durchgeführt wurden, so daß das Handy zumind. einen Anhaltswert liefert. Und der reicht völlig aus, um Anschlußmaßnahmen zu begründen und anzuordnen.

Bsp.: Ich fahre mit einem Auto (ungeeichter Tacho) hinter einem Roller her und mein Tacho zeigt ca. 50 km/h an. Nun weiß ich (aus Erfahrung von anderen ähnlichen Fällen), daß Tacho 50 ca. gemessenen 40 km/h entsprechen. Also reicht mir der Tachowert als Anfangsverdacht aus, um die entspr. Maßnahmen zu treffen (Sicherstellung, Gutachter, Anzeige etc.)

 

Was meinst Du mit "(innerhalb der Toleranz)"?

 

2. falsch. Wenn ich den Verdacht habe, daß die BE erloschen ist, so ist die Weiterfahrt grundsätzlich zu untersagen (je nachdem, was vorliegt). Wenn ich aber selbst nicht in der Lage bin eindeutig festzustellen, welche Mängel genau vorliegen, dies also nur durch einen Gutachter geschehen kann, so darf ich das Fz. sicherstellen (zur Not auch beschlagnahmen) und zwecks gutachterlicher Untersuchung abschleppen lassen.

Fällle, wo lediglich eine Mängelkarte ausgestellt wird, sind z.B.

- zu geringes Reifenprofil

- Beleuchtungsmängel/-defekte bzw. unzulässige Beleuchtung

- eintragungspflichtige Veränderungen, die ohne eine Eintragung zum Erlöschen der BE führen und eindeutig feststellbar sind.

- etc.

also vor allem solche Dinge, die objektiv und ohne einen Gutachter hinzuziehen zu müssen vor Ort feststellbar sind.

Hier z.B. wird ein Gutachter den Lärmpegel nachmessen müssen. Sollte der Betr. sein Fahrzeug selbst zum TÜV o.ä. fahren dürfen (wie von Dir beschrieben), wer gäbe mir die Gewähr, daß er nicht zunächst nach Hause fährt, den Auspuff austauscht und mit einem regelkonformen die Untersuchung machen läßt?!

 

Normalerweise wird die TÜV-Plakette nur dann entfernt, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Ich persönlich kenne es nicht, daß man aufgrund des Erlöschen der BE diese Plakette abkratzt, und mache das auch nicht. Ich würde mich auch davor hüten, solche zu tun, wenn ich mir nicht absolut sicher bin, daß es auch rechtlich i.O. ist. Aufgrund einer "laienhaften" Beurteilung käme das bei mir auf gar keinen Fall in Frage!

 

3. siehe oben. Entscheidend ist zunächst, was vor Ort festgestellt wird bzw. werden kann. Danach richten sich die anschließenden Maßnahmen.

 

BTW: wenn die Bremswirkung unterhalb eines bestimmten Wertes liegt, so gilt das Fz. als verkehrsunsicher! Das dürfte bei Stahl auf Bremsscheibe der Fall sein.

 

In diesem Fall, gerade was die Bremse angeht, halte ich ein Abschleppen für durchaus legitim.

 

5. zur Handy-Messung s.o.. Als Anhaltswert/Anfangsverdacht durchaus zu gebrauchen. Und die "defekte" Bremse kann durchaus zum Erl. der BE führen, wenn das Fz. als verkehrsunsicher zu bewerten ist.

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1. Ich kenne dieses neue Nokia Handy leider (noch) nicht. Offensichtlich ermöglicht es aber, den Lärmpegel zu messen. Ob es geeicht ist oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Fraglich ist, wie genau es überhaupt arbeitet. Ich gehe aber davon aus, daß entspr. Vergleichstests (durch den Kollegen z.B.) durchgeführt wurden, so daß das Handy zumind. einen Anhaltswert liefert.

-> Nokia 5140

 

Auszug aus der Funktionsliste:

 

Telefonfunktionen

 

[...]Lautstärkemesser (in Dezibel)*

[...]

 

* Der Thermometer und der Lautstärkemesser liefern nur ungefähre Werte. Abweichungen von mit wissenschaftlichen Methoden ermittelten Werten sind möglich.

 

Interessant. :cop01:

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Hier ging es ja auch nur um einen Vortest (verglciehbar mit dem Alco-Test Dräger 7410 oder dem Drogenvortest DrugWipe, welche nur einen Anfangsverdacht erhärten, jedoch keine gerichtsverwertbare Feststellung erlauben).

Aufgrund dieses Vortests wird natürlich noch kein Bußgeldbescheid erlassen. Stellt sich beim späteren Test mit geeichten Messgeräten heraus, daß kein Verstoß vorlag, wird der Betroffene natürlich auch seine Kosten geltend machen können.

 

Gruß

Goose

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Ok,danke erstmal für die Antworten!

 

Habe auch soweit alles verstanden und akzeptier/eingesehen.

Jedoch bleibt die Frage,ob die Polizei bei Erlöschen der BE die Plakette abkratzen darf?

 

Und worin der Unterschied zwischen einem "unvorschriftsmäßigen Fahrzeug" und dem "Erlöschen der BE" liegt?

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Jedoch bleibt die Frage,ob die Polizei bei Erlöschen der BE die Plakette abkratzen darf?

 

Und worin der Unterschied zwischen einem "unvorschriftsmäßigen Fahrzeug" und dem "Erlöschen der BE" liegt?

§ 19 (2) StVZO

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

 

 

1. die Erlaubnis zum Abkratzen der TÜV-Plakette ergibt sich quasi aus dem letzten Satz des Zitates.

 

2. unvorschritsmäßig ist ein Fahrzeug z.B. dann, wenn die Beleuchtung durch Veränderungen/Defekte nicht den Vorschriften entspricht, diese Veränderungen aber kein Erl. der BE nach sich ziehen bzw. nicht unter die oben genannten 3 Punkte fallen.

aus den Erläuterungen zu § 19:

- Die Betriebserl. eines Kfz oder Kfz-Anhängers wird kraft Gesetzes unwirksam, ohne daß es eines besonderen Verwaltungsaktes bedarf, wenn eine Änderung am Fz eine der in Nr. 1, 2 oder 3 bezeichneten Auswirkungen hat. In Zweifelsfällen ist nach Abs. 2 Satz 4 zu verfahren.

- Eine techn. Änderung am Fz., die ledigl. eine Beschaffenheitsvorschrift verletzt, ohne daß eine Gefährdung zu erwarten ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. § 31 Abs. 2 bleibt jedoch unberührt.

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Hmm, is ja ma krass das Handy :nolimit:

 

Aber wie kann der Beamte erkennen, das Änderungen vorgenommen wurden?

Er hat doch lediglich ein um 5db erhöhte Lautstärke ge-schätzt,

und die entsteht bei einigen Auspuff-Systemen bereits durch Verbennen der Dämmwolle, also quasi Ab-Werk.

Leo an der CBR sorgt da bei einigen Fahrern für Überraschungen :50: (schlechter Jahrgang)

Die haben definitiv nix geschraubt und die Dinger werden von alleine zu laut.

Gut das in meiner legalen 4in1 massive Rohre sind, ist gut, bleibt gut , klingt gut :lol:

 

Vermutlich hätte er ne Mängelkarte bekommen,

wenn Reifen und Bremse ok gewesen wären,

aber so isses nicht verwunderlich.

 

Irgendwie erwartet man doch, das solche Fahrzeuge aus dem Verkehr gezogen werden bevor sie irgendwo einschlagen.

 

:lol:

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Der Beamte braucht ja nur mal ein paar vergleichsmessungen mit einem geeichten Gerät machen dann sieht er ja wie groß die Abweichung ist.Wenn er sieht das das Teil zb 5db zuviel anzeigt braucht er die ja nur abziehen und ist in der Nähe des wirklichen Wertes.

 

:nolimit: Wenn der Auspuff durch Verschleiss zu laut wird muß er ersetzt werden.Allerdings glaube ich auch das es nur eine Mängelkarte gegeben hätte wenn der Rest in Ordnung gewesen wäre.Glaube auch nicht das die Kiste abgeschleppt würde wenn das Profil nur knapp unter der Grenze gewesen wäre. :lol: Vielleicht ist die Kiste seit dem Tüv einmal zuviel gekreiselt.

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Guest geronimo

Hy.

 

Also zuerst einmal darf m. W. die Polizei nur bei Gefahr im Verzug oder durch Beauftragung der zuständigen Behörde (wegen Ausschreibung zur Fahndung) das Fz stillegen. ( Beisp. Versicherungs- Steueranzeige oder nicht Voführung wegen einer Mängelkarte).

 

Oder wenn er u. U. beweisen kann, das der Tüv gefälscht ist.

Aber selbst dann muss er sie zur Beweissicherung dran lassen

 

Ansonsten darf er/sie zwar die Weiterfahrt bei groben Mängeln und/oder Verkehrunsicherheit des Fz-ges verbieten, aber keine Plakette/n entfernen. Schon gar nicht die TÜV Plakette.

 

Als Beweis ist ja der Stempel im Fz-schein und somit sowieso egal ob sie dran ist oder nicht.

 

Er darf dir eine Mängelkarte verpassen und muss dir Gelegenheit geben das Fz binnen 7 Tagen zu Reparieren und wieder vor zu führen. Dies kannst du bei jedem grünen machen den du findest.

 

Im übrigen hat er/sie zu fragen ob du das Fz abschleppen lassen willst oder es selber abholen lässt. Selbst wenn du einen Unfall hast, dürfen die grünen nicht ohne Genehmigung des Halters abschleppen lassen. Sie fragen im Regelfall auch. Ausnahmen bestätigen die Regel ( Bewustlos, Koma usw.)

 

Wenn du ihm einen einstielen willst, dann mache mal eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verfolgung unschuldiger und Amtsanmassung im Dienst.

Wenn du es auf die Spitzetreiben willst, dann würde ich auch noch versuchen im eine wegen Diebstahl der Plakette rein zu würgen. Er hat ein amtliches Dokument ( Kz) beschädigt.

 

Die Plakette wird vom Tüv vergeben und der grüne ist kein Ing. um zu beurteilen ob das Fz. eine Gefahr darstellt oder nicht.

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Naja, mal wieder gefährliches Halbwissen verbreitet?

 

Das Fahrzeug wurde hier offensichtlich zur Beweissicherung sichergestellt/beschlagnahmt. Das dürfen wir auch, wenn der Fahrer / Halter damit nicht einverstanden ist (§ 94 StPO i.V.m. § 46 OWiG)

 

Die Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) setzt voraus, daß man jemanden wissentlich oder absichtlich einem Verfahren aussetzt, welches nihct gerechtfertigt ist. Hier aber hat der Kollege augenscheinlich den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit und kann diese entsprechend verfolgen (§ 53 OWiG)

 

Gruß

Goose

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Ergänzend zu den Ausführungen von Goose:

 

Die TÜV-Plakette hat einen geringeren "Stellenwert" als das Zulassungssiegel. DEN darf man nicht ohne weiteres abkratzen. So z.B., wenn das Fzg. zur Entstempelung ausgeschrieben ist. Bei der TÜV-Plakette ist das deutlich einfacher.

 

"Beweis im Kfz.Schein": man sieht, ob die Plakette abgekratzt wurde oder z.B. in einer Waschanlage gelitten hat. Da ist mir der Stempel im Kfz.-Schein rel. egal. Der Sache würde auf den Grund gegangen. IdR findet man sehr schnell heraus, wenn da etwas nicht stimmt.

 

Man kann längst nicht jeden auf einer Mängelkarte vermerkten und hoffentlich binnen der darauf vermerkten Frist behobenen Mangel bei einer Polizei kontrollieren lassen. Letztendlich entscheidet der den/die Mangel/Mängel feststellende Kollege, ob wo es vorgeführt werden muß. IdR vermerke ich z.B. den TÜV.

 

Und im übrigen käme ich überhaupt nicht auf den Gedanken den Betr. zu fragen, ob er das Fz. abgeschleppt haben will oder es selbst abholen möchte, WENN

- das Fz. dort, wo es gerade steht, (aus welchen Gründen auch immer) so nicht stehen bleiben kann, sondern schnellstmöglich entfernt werden muß

- ich das Fz. sicherstelle/beschlagnahme, um es einem Gutachter zuzuführen.

Und sollte er einen Unfall gebaut haben, so darf ich sehr wohl das Fz. abschleppen lassen, auch ohne die Genehmigung des Halters, wenn ich das aus polizeilicher Sicht und unter Aspekten der Verkehrssicherheit für richtig erachte. Oder eben z.B. zur Eigentumssicherung, wenn der Fz.-Führer verletzt wurde und ins Krankenhaus gebracht werden mußte. Da wird nicht erst lange hinter einem Halter hertelefoniert!

Sollte die Unfallursache unklar sein, sollten Verdachtsmomente bestehen, daß mit oder an dem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung gewesen sein könnte, was möglicherweise unfallursächlich war, so wird ggf. auch in diesem Fall das Fahrzeug OHNE Zustimmung oder Einholung einer Haltergenehmigung abgeschleppt.

Wenn das Fahrzeug nach einem Unfall abgeschleppt werden muß, so frage ich den Fahrzeugführer, welches Unternehmen er denn gern hätte. Ansonsten wird durch die Leitstelle ein Absteller benachrichtigt. Da die Fahrzeuge idR nicht irgendwo in der Pampa, sondern verkehrsbehindernd auf der Straße stehen, hat man auch nicht die Zeit, den Halter zu kontaktieren. Man muß es auch nicht. Zur Not wird auch hier angeordnet - egal was Fahrer oder ggf. Halter sagen! -, daß das Fahrzeug unverzüglich abzuschleppen ist.

 

"Dienstaufsichtsbeschwerde": wow, da ist es wieder, das "Totschlagargument"! Wer in Gottes Namen trichtert den Leuten bloß ständig ein, man könne uns mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde einen einstielen? Dazu und insbes. in diesem Zusammenhang fällt mir nur eines ein:

:30::lol: *gähn*

Wer sich lächerlich machen möchte, der sollte diesen Rat allerdings beherzigen.

 

"Verfolgung Unschuldiger und Amtsanmaßung im Dienst": :30: Nein, nein, nein........ :30:

 

"auf die Spitze treiben": das nun setzt dem Ganzen in der Tat die Krone auf! Diebstahl? Man.... lies besser erst einmal nach, was ein Diebstahl ist. Das, was Du hier schreibst, ist ober ober OBER-Nonsens.

BTW: ein Kennzeichen ist KEIN amtl. Dokument, die Plakette auch nicht. Kennzeichen und Plakette zusammen stellen eine Urkunde dar. Aber, um es gleich vorwegzunehmen: eine Urkundenfälschung käme hier auch nicht in Betracht.

 

Die Plakette wird vom Tüv vergeben und der grüne ist kein Ing. um zu beurteilen ob das Fz. eine Gefahr darstellt oder nicht.

Stimmt. Aber das muß er auch nicht, um diverse Befugnisse übertragen zu bekommen und auch nutzen/umsetzen zu können.

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Stellt sich beim späteren Test mit geeichten Messgeräten heraus, daß kein Verstoß vorlag, wird der Betroffene natürlich auch seine Kosten geltend machen können.

dazu folgende fragen:

 

- wohin wende ich mich?

 

- was wird mir ggf. alles erstattet?

 

- was ist mit der zeit, die mich sowas ggf. gekostet hat?

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- wohin wende ich mich?

 

- was wird mir ggf. alles erstattet?

 

- was ist mit der zeit, die mich sowas ggf. gekostet hat?

1. an die Behörde des die Maßnahme anordnenden Beamten.

2. das kann ich leider nicht abschließend beantworten, bin mir aber sicher, daß insbes. die durch die Abschleppung verursachten Kosten erstattet werden (Abschleppkosten, ggf. Sicherstellungskosten, TÜV)

3. nein, Deine Zeit bekommst Du (mW) nicht bezahlt.

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