Guest Gast_Andi Posted May 12, 2003 Report Share Posted May 12, 2003 Hallo,Ich wurde letzten Samstag 2 mal auf der Autobahn geblitzt. Einmal beim Hinfahren und einmal beim Zurückfahren. Ich habe mal gehört , dass man nur einmal geblitzt werden darf auf einer Strecke. Stimmt das???Ich hoffe ihr könnt mir helfen.Danke Quote Link to post Share on other sites
Cop 0 Posted May 12, 2003 Report Share Posted May 12, 2003 Du bist auf der Autobahn in die eine Richtung irgendwo hin gefahren und bist geblitzt worden, richtig? Einige Zeit später bist du dann in die Gegenrichtung wieder zurückgefahren und wieder geblitzt worden? Wenn dem so ist, dann liegt zwischen beiden Sachen ja ein gewisser Zeitraum und letztendlich auch ein örtlicher Unterschied, da es ja unterschiedliche Fahrtrichtungen waren. Da hast du Pech gehabt. Zweimal erwischt, zweimal zahlen. ------------------------------------------------------------Wir kriegen sie alle irgendwann !!! Quote Link to post Share on other sites
Guest Gast_Andi Posted May 12, 2003 Report Share Posted May 12, 2003 Danke, dass du mir so schnell geantwortet hast.Eine Frage habe ich noch: Ich denke, dass beide male so um die 35 km/h zu schnell gefahren bin, muss ich jetzt mit einem Führerscheinentzug rechnen oder nur nur mit vielen Punkten und einer Geldstrafe???Bis jetzt habe ich noch keinen einzigen Punkt. Quote Link to post Share on other sites
Cop 0 Posted May 12, 2003 Report Share Posted May 12, 2003 Wenn zwischen mehreren Verstößen, hier dann die Geschwindigkeitsüberschreitung, ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, dann besteht Tateinheit, d.h. die Verstöße werden nicht einzeln geahndet, sondern es wird nur der Verstoß mit dem höheren Verwarngeld / Bußgeld geahndet. Solltest du z.B. auf einer Autobahn mit einer deutlich höheren, als zulässigen, Geschwindigkeit unterwegs sein und ein Videowagen verfolgt dich. Du fährst konstant mit der zu hohen Geschwindigkeit über eine längere Strecke von mehreren Kilometern, es gibt zwischendurch keine neuen Geschwindigkeitsbeschränkungen oder -schilder, du verringerst deine Geschwindigkeit nicht und der Videowagen hängt immer direkt hinter dir, dann ist das ein Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Wenn du allerdings zwischendurch auf die zulässige Geschwindigkeit herunterbremsen solltest, ein zwei Kilometer im zulässigen Bereich fährst und dann trotzt Beschilderung wieder Gas gibst, dann begehst du einen zweiten Verstoß, der dann auch getrennt geahndet wird. Bei einem Videowagen ist ja alles lückenlos dokumentiert für einen Verstoß. Sollten allerdings zwei Blitzer in einigen Kilometern Abstand aufgestellt sein, wird es für dich schwer, dies als einen Verstoß darstellen zu können. -------------------------------------------------------------------Wir kriegen sie alle irgendwann !!! Quote Link to post Share on other sites
Waschbaerbauch 40 Posted May 12, 2003 Report Share Posted May 12, 2003 @cop: also ich weiß nicht wie er es genau gemeint hat... ich habe es so verstanden (und der fall würde mich jetzt auch interessieren) wenn man innerhalb eines jahres 2 mal mit 26+ erwischt wird, folgt ja ein monat FV daraus... wäre also hier der fall... allerdings zählt ja das jahr erst nach der rechtskraft des ersten verstoßes, daher dürfte dies hier nicht zu einem FV führen!? liege ich da richtig? Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 12, 2003 Report Share Posted May 12, 2003 allerdings zählt ja das jahr erst nach der rechtskraft des ersten verstoßes, daher dürfte dies hier nicht zu einem FV führen!?Richtig. Das eine Jahr zählt von der Rechtskraft es ersten Verstoßes bis zur Begehung des zweiten Verstoßes.In deinem Fall also kein Fahrverbot aufgrund beharrlicher Pflichtverletzungen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Guest Gast_Andi Posted May 13, 2003 Report Share Posted May 13, 2003 @devil: Genau so habe ich das gemeint. Danke@Goose: Was versteht man denn unter einer behaarlichen Pflichtverletzung? Quote Link to post Share on other sites
nicole 0 Posted May 13, 2003 Report Share Posted May 13, 2003 @goose: In deinem Fall also kein Fahrverbot aufgrund beharrlicher Pflichtverletzungen. ja, genau. der fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKat greift hier nicht, da für eine BEHARRLICHE pflichtverletzung und die verhängung eines FV aufgrund eines zweiten verstoßes innerhalb eines Jahres der 1. definitiv rechtskräftig geworden sein muß. ABER : In § 25 Abs.1 StVG ist von GROBEN ODER BEHARRLICHEN pflichtverletzungen die rede.und grobe pflichtverletzungen können z.b. nach dem hentschel´schen kommentar auch sein, welche auf grobe nachlässigkeit oder gleichgültigkeit beruhen. sollte die zuständige bußgeldstelle hier fit sein und merken, daß die ein tat auf der hinfahrt, die andere auf der rückfahrt begangen wurde, könnte sie aufgrund der groben pflichtverletzung sehr wohl ein fv anordnen, auch wenn das nicht im Bußgeldkatalog steht -- ) Ermessensspielraum.Ob ein Gericht das halten würde, ist selbstverfreilich nochmal ne andere frage, aber ... , möglich wärs. und wenns da schon ne flensburgische vorgeschichte dazu gibt ??? ... ohoh Quote Link to post Share on other sites
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