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*Update!* Warnung Vor Illegaler Software!


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Warnung vor illegaler Software! Mit dem Produkt AnyDVD des Herstellers Slysoft soll es möglich sein, kopiergeschützte CDs / DVDs problemlos zu kopieren. Der Verkauf ist in Deutschland jedoch unter Strafe gestellt und Links sind untersagt. Sollten Sie dennoch bei google.de oder anderswo in Deutschland auf entsprechende Verweise stoßen, so melden Sie dieses den Anwälten des deutschen Phono-Verbands! Davon betroffen sind selbstverständlich keine Links bei google.com oder sonstwo im freien Ausland!

(Aus aktuellem Anlaß)

 

Vollständiger Bericht -> Musikindustrie mahnt heise online wegen Bericht über Kopiersoftware ab

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Guest Pferdestehler

Na supi. Jetzt bekommt Heise eine Abmahnung von der Anwaltsbude, die mich auch bisher schon einen vierstelligen Betrag gekostet hat.

 

Diese Schweine! :B):

 

Der Vorwurf paßt genau zu dem, der mir auch gemacht wurde. Wenn Heise jetzt prozessiert, kann das für meinen Anwalt Gold wert sein.

 

DANKE NetGhost! Das beobachte ich sehr genau!

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Im übrigen möchte ich nur darauf hinweisen, daß es strikt verboten ist, auf einen Link wie

 

link entschärft

 

zu klicken!

 

Davor möchte ich ausdrücklich warnen! :geil:

 

Sag mal was glaubst du wohl, warum der Text im Eröffnungsbeitrag so zart formuliert ist? :B):

Edited by NetGhost
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Im übrigen möchte ich nur darauf hinweisen, daß es strikt verboten ist, auf einen Link wie

 

http://................................

 

zu klicken!

 

Davor möchte ich ausdrücklich warnen! :B):

Nach Ansicht der Musikindustrie liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift (§ 95a des Urheberrechtsgesetzes) bereits in dem Setzen eines Links vor.

 

Hast du das gelesen? Nicht, dass das RF Post aus München bekommt. :geil:

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Nun denn, jetzt sind im betreffenden Link aus einem Klick zwei Klicks geworden.

 

Wenn das einen Unterschied macht, so sei es. :B):

 

@Findom:

Nach Ansicht der Musikindustrie liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift (§ 95a des Urheberrechtsgesetzes) bereits in dem Setzen eines Links vor.

Nach Ansicht der Musikindustrie verstoßen sogar Videorecorder gegen das jetzige Urheberrecht, aber das nur nebenbei. :geil:

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Nun denn, jetzt sind im betreffenden Link aus einem Klick zwei Klicks geworden.

 

Wenn das einen Unterschied macht, so sei es. :B):

Das ist aus dem Grund interessant, weil die betreffende Kanzlei ja nun Google abmahnen müsste. Da liegt der kleine aber feine Unterschied! Alles klar? :D Hast du den Artikel überhaupt mal gelesen?

 

@indy

Tja, den letzten beißen die Hunde! :geil:

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Guest Pferdestehler

Nur damit ihr mal seht, wie sowas aufgebaut ist:

auch per Einschreiben/Rückschein

 

 

 

Herrn

 

#### ####

 

#### ####

 

 

 

D-##### Berlin

 

 

 

 

 

                                                                                                                        12.07.2004

 

vorab per E-Mail: ########@####.de     Aktennummer: #####/2004  MH/ag

 

 

BMG Deutschland GmbH

 

BMG Berlin Musik GmbH

 

edel records GmbH

 

edel media & entertainment GmbH

 

EMI Music Germany GmbH & Co. KG

 

Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG

 

Universal Music GmbH

 

Warner Music Group Germany Holding GmbH

 

./.

 

#### ####

 

 

 

wegen illegaler Verbreitung von Vorrichtungen (AnyDVD) zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen u.a.

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr ####,

 

 

 

in der vorbezeichneten Angelegenheit haben uns die oben aufgeführten führenden Unternehmen der deutschen Musikindustrie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

 

 

 

Durch die Vervielfältigung ihrer Musik-CDs und Musik-DVDs entstehen unseren Mandantschaften jährlich Schäden in mindestens dreistelliger Millionenhöhe. Um solche Vervielfältigungen zu verhindern, setzen unsere Mandantschaften Kopierschutztechnologien ein.

 

 

 

Eine Umgehung dieser Kopierschutztechnologien, z.B. durch Einsatz spezieller Umgehungssoftware, ist seit dem 13.09.2003, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, untersagt. Die neu geschaffene Vorschrift des § 95 a UrhG verbietet das Angebot, die Verbreitung und den Einsatz solcher Umgehungssoftware. Ebenso untersagt sind bloße Anleitungen und Hinweise zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen, z.B. durch Kombination verschiedener Softwaretools.

 

 

 

1.       Unsere Mandantschaften haben in Erfahrung gebracht, dass Sie über die Internetseite

 

 

 

http://www.########.de/#####

 

 

 

die Software AnyDVD wie folgt anbieten:

 

______________________________________________________________________

 

 

[2 von der Kanzlei manipulierte Screenshots]

 

 

 

 

______________________________________________________________________

 

 

 

Alleiniger Zweck der Software AnyDVD ist es, in Kombination mit Programmen, die – für sich genommen – nicht in der Lage wären, kopiergeschützte Medien zu vervielfältigen, eine sonst nicht vorhandene Funktion zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zu schaffen und dadurch die Vervielfältigung kopiergeschützter Medien zu ermöglichen.

 

 

 

2.       Dadurch, dass Sie diese Software anbieten bzw. anderen die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen ermöglichen, verstoßen Sie gegen §§ 95 a III, 85 UrhG und sind unseren Mandantschaften daher gemäß §§ 97, 101 a UrhG zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz verpflichtet.

 

 

 

          Nach § 95 a Abs.3 UrhG ist bereits das bloße Angebot illegaler Umgehungswerkzeuge verboten (vgl. Wandtke/Bullinger, Ergänzungsband zum Praxiskommentar UrhG, § 95 a Rdnr.75). Das Gesetz macht hierbei auch keinen Unterschied zwischen gewerblichen und privaten Angeboten. Auch als Privatmann sind sie daher zur Unterlassung verpflichtet.

 

 

 

Darüber hinaus können diese gravierenden Rechtsverletzungen – sollten Sie zu gewerblichen Zwecken und gewerbsmäßig handeln – als Straftat gemäß § 108 b UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden.

 

 

 

Einen Auszug aus dem Bundesgesetzblatt mit den einschlägigen Vorschriften haben wir diesem Schreiben als Anlage beigefügt.

 

 

 

3.       Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte haben wir Sie aufzufordern, die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung unverzüglich, spätestens jedoch bis

 

 

 

Donnerstag, den 15.07.2004, 14.00 Uhr,

 

 

 

ausgefüllt und unterzeichnet im Original – zur Fristwahrung gegebenenfalls vorab per Telefax – an uns zurückzuleiten.

 

 

 

Die vorliegende Frist ist angemessen, da unsere Mandantschaften ein Recht auf sofortige Unterlassung Ihres rechtswidrigen Verhaltens haben. Bis zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung besteht die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen durch Sie.

 

 

 

4.       Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 UrhG als auch – verschuldensunabhängig – aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 670 BGB haben unsere Mandantschaften Anspruch auf Erstattung der durch unsere Einschaltung entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Regelgebühr  gem. Nr.2400 VV RVG zuzüglich einer Erhöhungsgebühr von 2,0 gemäß Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber.

 

 

 

Der angesetzte Gegenstandswert von EUR 125.000,00 ist angemessen. Er orientiert sich gerade nicht am Wert der angebotenen Software, sondern bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse unserer Mandantschaften. Diesen entstehen durch die Vervielfältigung ihrer Musik-CDs und Musik-DVDs jährlich Schäden in mindestens dreistelliger Millionenhöhe, die durch Umgehungssoftware wie die von Ihnen vertriebene gerade erst ermöglicht werden. Die Ton- und Bildträger unserer Mandantschaften sind wegen des eingesetzten Kopierschutzes nur noch mittels derartiger Umgehungswerkzeuge zu vervielfältigen. Mit einem einzigen Umgehungswerkzeug, das sich weiter im Umlauf befindet, kann eine unbegrenzte Anzahl illegaler Kopien hergestellt werden.

 

 

 

5.       Sollte die gesetzte Frist ergebnislos verstreichen, gehen wir davon aus, dass Sie kein Interesse an einer außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit haben. Wir werden unseren Mandantschaften daraufhin zur Durchsetzung Ihrer Unterlassungsansprüche empfehlen, umgehend bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.

 

 

 

          Gegen andere Anbieter von Umgehungssoftware wurden bereits einstweilige Verfügungen erwirkt.

 

 

 

6.       Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass Ihr Verhalten strafbar sein kann. Unsere Mandantschaften behalten sich die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich vor.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

 

Marc H####

 

Rechtsanwalt

 

 

 

 

 

 

 

Unterlassungserklärung

 

 

 

Hiermit verpflichtet sich #### ####, #### ####, D-##### Berlin, gegenüber den Unternehmen BMG Deutschland GmbH, BMG Berlin Musik GmbH, edel records GmbH, edel media & entertainment GmbH, EMI Music Germany GmbH & Co. KG, Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG, Universal Music GmbH und Warner Music Group Germany Holding GmbH,

 

 

 

 

 

1.       es bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) zu unterlassen,

 

 

 

die Software AnyDVD zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

 

 

 

insbesondere über das Internet öffentlich zugänglich zu machen.

 

 

 

2.       den oben aufgeführten Unternehmen die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Wal###f und Kollegen, Beet####nstr. 12, 80336 Mü####n entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 125.000,00 in Höhe einer 1,3 Regelgebühr  gem. Nr.2400 VV RVG zuzüglich einer Erhöhungsgebühr von 2,0 gemäß Nr. 1008 VV RVG sowie Auslagenpauschale (insgesamt EUR 4.742,30) zu erstatten.

 

 

 

 

 

Berlin, den ............................................

 

 

 

 

 

 

 

........................................................................

 

#### ####

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterlassungserklärung zu Az.: #####/2004

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Nun denn, jetzt sind im betreffenden Link aus einem Klick zwei Klicks geworden.

 

Wenn das einen Unterschied macht, so sei es. :B):

Das ist aus dem Grund interessant, weil die betreffende Kanzlei ja nun Google abmahnen müsste. Da liegt der kleine aber feine Unterschied! Alles klar? :D Hast du den Artikel überhaupt mal gelesen?

Selbstverständlich. Mir ist auch die Geschichte der Urheberrechtsänderung bekannt: Angeblich wurde dies zum 13. September 2003 wegen einer EU-Vorschrift veschärft. Tatsache ist jedoch, daß Deutschland der einzige Staat der 25 EU-Mitglieder ist, der dies umgesetzt hat. Die anderen kümmern solche Dinge weniger.

 

Google.com werden sie wohl nicht abmahnen können, da sich das US-Unternehmen google.com nicht für das deutsche Sonderurheberrecht interessiert und in den USA die Pressefreiheit viel weiter als hier geht.

 

Selbst wenn google.com für alle deutschen IPs abgeschaltet werden sollte, so können wir doch froh sein, daß das commerzielle (schreibe ich mal absichtlich mit »c«) Unternehmen Slysoft seine Adresse so schlicht und einfach zusammengesetzt hat, daß es eines Links oder gar einer Suchmaschine nicht bedarf. :geil:

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Guest Pferdestehler

Interessanterweise ist die Software der besagten Firma derart gut, daß ich auf alle Produkte von ihnen eine gültige (aber hier scheinbar sittenwidrige) Lizenz habe, bei einem sogar zwei. Sie funktioniert saugut, ist ultrakompakt und preiswert. Die letzte Lizenz mußte ich offiziell über die Landeseinstellung der Schweiz tätigen, damit ich offiziell als nicht deutsch gelte.

Kann die Software der Firma nur empfehlen, das ursprünglich in Deutschland entwickelte erste Kopierprogramm von denen mußte in der Schweiz und dann in Antigua verkauft werden, weil sie einfach zu gut ist.

 

Die können mich alle mal. Ich kopiere meine privaten Datenträger. Und das ist meine Sache.

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Interessanterweise ist die Software der besagten Firma derart gut, daß ich auf alle Produkte von ihnen eine gültige (aber hier scheinbar sittenwidrige) Lizenz habe, bei einem sogar zwei. Sie funktioniert saugut, ist ultrakompakt und preiswert. Die letzte Lizenz mußte ich offiziell über die Landeseinstellung der Schweiz tätigen, damit ich offiziell als nicht deutsch gelte.
Genauso habe ich es auch gemacht. Die Bestellung wird dann auch umgehend bearbeitet, und man kann das Produkt freischalten.
Kann die Software der Firma nur empfehlen, das ursprünglich in Deutschland entwickelte erste Kopierprogramm von denen mußte in der Schweiz und dann in Antigua verkauft werden, weil sie einfach zu gut ist.

Es ist sogar noch komplexer. CloneCD wurde zunächst von Elby in Deutschland entwickelt. Die anderen Produkte (AnyDVD und CloneDVD) gab es zu dieser Zeit noch nicht. Elby ging dann in die Schweiz, verkaufte jedoch CloneCD nach der Änderung des deutschen Urheberrechtes an Slysoft, die in der Karibik sitzen. Slysoft hat danach unabhängig AnyDVD entwickelt. Das dritte Produkt, CloneDVD, wird nach wie vor von Elby entwickelt, aber in einer Vertriebskooperation mit Slysoft verkauft.

Die können mich alle mal. Ich kopiere meine privaten Datenträger. Und das ist meine Sache.

Volle Zustimmung!

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Guest Pferdestehler

Die Firmen sind identisch. Das ist ja der Trick. Any... wurde bereits zu Elby-Zeiten entwickelt, nur nicht mehr auf den Markt gebracht. Erst die offizielle Firma in der Karibik brachte die Lösung. Haben den gleichen Anwalt. Und der sitzt in München, wie der Entwickler von Clone... Hatte mit dem schon mal Kontakt.

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Die Firmen sind identisch. Das ist ja der Trick. Any... wurde bereits zu Elby-Zeiten entwickelt, nur nicht mehr auf den Markt gebracht. Erst die offizielle Firma in der Karibik brachte die Lösung. Haben den gleichen Anwalt. Und der sitzt in München, wie der Entwickler von Clone... Hatte mit dem schon mal Kontakt.

Allein die Tatsache, daß ich trotz jahrelangen Nutzens der Produkte und ständiger Updates noch nicht bemerkt habe, daß beide Firmen identisch sind, zeigt, daß die Taktik nicht unbedingt schlecht ist.

 

Jedenfalls interessieren sich die Regierungen diverser Karibikinseln nicht sonderlich für Schreiben deutscher Abmahner ... »und das ist auch gut so«. :B):

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Mal wieder ein Grund, sein Forum, bzw seine Webseite vom Ausland aus zu betreiben.

 

Ein radarforum.ch wäre da schon viel sicherer und weniger angreifbar von solchen Schweineanwälten.

 

Ich denke da auch an Koral, der betreibt sein Forum fröhlich über Australien und schert sich einen Dreck um deutsche Nazigesetze (Ihr wißt schon, das Rechtsberatungsgesetzt)

 

Hat denn schon jemand Erfahrung mit der oben genannten Software? NAchricht bitte als PM.

Die schweiz ist von mir nicht weit. Ich könnte mir dort die CD leicht besorgen.

 

Ach ja, läßt sich diese AnyDVD des Herstellers Slysoft den selbst auch kopieren?

 

Gruß Ilcko

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@Ilcko:

AnyDVD ist selbst nicht kopiergeschützt, sondern eine Shareware, die man per Key freischalten muß. Man kann AnyDVD auch nicht mehr als CD kaufen (nirgendwo), sondern nur herunterladen.

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Ich sehe AnyDVD eher als eine Art Notwehrinstrument des Users gegen die Willkür der Filmindustrie.

Angefangen beim Abspielen und Weiterbearbeiten von Un-DVD´s bis hin zum Überspringen von Zwangstrailern und ausblenden von Zwangsuntertiteln bei Orginaltonspuren ausländischer Filme leistet dieses kleine Programm hervorragende Dienste.

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Guest Pferdestehler
Ich sehe AnyDVD eher als eine Art Notwehrinstrument des Users gegen die Willkür der Filmindustrie.

Angefangen beim Abspielen und Weiterbearbeiten von Un-DVD´s bis hin zum Überspringen von Zwangstrailern und ausblenden von Zwangsuntertiteln bei Orginaltonspuren ausländischer Filme leistet dieses kleine Programm hervorragende Dienste.

Ja! Genau!

 

Und eben, um sich Sicherheitskopie zu erstellen, um die Originale zu schonen. Interessanterweise ist das ja ein Treiber, der vollkommen im Hintergrund läuft und so konfiguriert werden kann, daß der Nutzer des PCs nicht einmal ein Icon sieht. Normale Kopiersoftware erkennt nun keinerlei Kopierschutz mehr und kopiert die CD oder DVD.

 

Hat nun der Nutzer einen wirksamen Kopierschutz umgangen?

 

Meine Auffassung:

 

Ein Kopierschutz, der durch einfaches Einlesen und Umkodieren der Daten beseitigt werden kann, ist kein wirksamer Kopierschutz, höchstens eine Schutzbehauptung.

 

Das Ungehen eines Kopierschutzes setzt das Wissen darüber voraus, daß ein Kopierschutz vorhanden ist. Selbst wenn auf der CD-/DVD-Hülle ein Hinweis auf einen Kopierschutz draufsteht, probiere ich sowas aus Interesse immer gerne aus. Und mit dem Treiber im Hintergrund (den ja jemand anderes installiert haben kann) bemerke ich keinerlei Schutz. Also mache ich nichts ungesetzliches.

 

 

 

Die Kanzlei Waldo.. mit ihrem Anwalt Hüg.. sind ein ganz übler Drecksverein. Wenn die von irgendjemandem plattgemacht würden, ich würde klammheimliche Freude dabei empfinden, auch wenn es für mein Rechtsempfinden vollkommen verwerflich scheint, körperliche Gewalt auszuüben.

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2.       den oben aufgeführten Unternehmen die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstr. 12, 80336 München entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 125.000,00 in Höhe einer 1,3 Regelgebühr  gem. Nr.2400 VV RVG zuzüglich einer Erhöhungsgebühr von 2,0 gemäß Nr. 1008 VV RVG sowie Auslagenpauschale (insgesamt EUR 4.742,30) zu erstatten.

 

Irgendwie haben die aber die Mehrwertsteuer bei obiger Rechnung vergessen.

 

Streitwert 125.000 (ist ja schon eine Frechheit für sich)

 

1,3 Verfahrensgebühr 1.860,30

2,0 Erhöhungsgebührgebühr 2.862,00

0,0 Vergleichsgebühr 00,00

Pauschale 20,00

 

Gesamt 4.742,30

 

16 % Umsatzsteuer 758,77

 

Insgesamt 5.501,07

 

 

Die Erhöhung ist auch falsch berechnet, denn pro Beteiligten 0,3 erhöhung und das geht bei 2,0 ja nicht, da ja nicht durch 0,3 teilbar.

 

Ich hoffe es wurde noch nicht gezahlt.

 

Massenabmahnungen sind im übrigen in D nicht zulässig.

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Guest Pferdestehler

Nee, gezahlt wurde nicht. Aber mein eigener Anwalt hat bereit etwa 2200€ kassiert. Der Streitwert gilt auch für seine Kostenrechnung. Im Falle einer Gegenklage, um das Geld eventuell wieder reinzubekommen, gilt allerdings nur der Streitwert der geforderten 4732 Euro, insofern etwas "billiger", aber eben immer noch ein Risiko. Und damit kalkulieren ja diese Schweine.

 

Die Unterlassungserklärung wurde unter Streichung der Kostennote und (im Anschreiben des Anwaltes) unter "Ausschluß jeglicher Rechtspflicht" (oder so ähnlich, war aber unbedingt erforderlich nach Aussage Anwalt) fristgerecht abgegeben. Frist betrug übrigens einen Tag und 18 Stunden.

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Ich meinte mal irgendwo gelesen haben,war am Anfang der Abmahnwelle,das solch kurze Fristen rechtswiedrig sind da es den meisten nicht möglich ist sich rechtlich beraten zu lassen.

 

;) Ich dachte immer das AnyDVD ein Reparaturprogramm für defekte DVDs sei,so wurde mir das mal erklärt.Erfahrungen damit habe ich keine,habe erst seit zwei Wochen überhaupt DVD-Laufwerke im Rechner. ;) Auf die kam es auch nicht mehr an.

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der Unterhaltungsindustrie sollte man den Geldhahn abdrehen, indem man sie auf ihren "intelectual properties" schmorend sitzen läßt...

Eine interessante These.

 

Bisher habe ich immer originale CD´s gekauft und auf das Brennen verzichtet, um die Künstler für ihre Leistung zu entlohnen.

 

D´ß ich aber damit die geldgierige Hysterie der Aasgeier der Unterhaltungsindustrie stärke, habe ich nicht bedacht.

 

Werde daher ab sofort nicht mehr kaufen, sondern die Geier hungern lassen.

 

Die Künstler werde ich dafür lieber auf Livekonzerten bezahlen.

 

MfG

 

Kaimann

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@ Pferdestehler

 

Ist das Thema noch nicht durch? Ist das alles eine große Grauzone oder was? Mich würde interessieren, was "heise" dazu sagt..... gibt es da mehr Infos zu?

 

Was sagt die aktuelle Rechtsprechung? Kannte sich --> Zarzal nicht mit dem Thema aus? *kopfkratz*

 

Gruß

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In der Sache gibt es ein kleines Update bei Heise:

 

[...]Wegen eines Berichts über AnyDVD hat die Musikindustrie den Heise Zeitschriften Verlag abgemahnt: Durch den Bericht werde gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verstoßen. Der Verlag hat diese Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung abgelehnt; eine angedrohte Klage wurde dem Heise Zeitschriften Verlag bislang noch nicht zugestellt.

 

Quelle

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Pferdestehler.. Ich weiß, es ist Dein Geld.

Ich will und kann Dir da auch nicht reinreden.

 

Aber wenn ich in Deiner Situation wäre, würde ich volle geschütze auffahren und mich vollstes Rohr dagegen wehren.

 

Ich meine, ich mache das nicht gewerblich.

Aber solange ich Internet und einen PC habe, wird mich keiner daran hindern, meine Software und Filme selbst herunterzuladen!

Da können diese Bekloppten ihre bekloppten gesetze noch so oft ändern und verschärfen wie sie wollen, auf mich macht das keinen Eindruck!

Peinliche Kleingeister. Im Rest der Welt wird das ja auch nicht so eng gesehen :kotz: !

 

MfG

mhz

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DANKE NetGhost! Das beobachte ich sehr genau!

Gern geschehen. Ich wollte schon länger noch was zu diesem Thema schreiben, kam aber nicht dazu.

 

Danke daß Du den Text der Abmahnung hier veröffentlicht hast. Ich halte die Abmahnung die Du bekommen hast an mehreren Stellen für angreifbar aber das muß am Ende ein auf Abmahnungen spezialisierter Anwalt prüfen. Das Dilemma ist hier die Tatsache, daß Du den Unterlassungsvertrag unmodifiziert abgegeben hast.

 

Ich kenne als Leidengenosse (allerdings einer anderen Branche und Gesetzlage) die Vorgehensweise kommerzieller Abmahnvereine und die gehen teilweise noch viel ekelhafter vor als Anwaltskanzleien. Gern wird darauf hingewiesen daß die Frist für die Abgabe des Unterlassungsvertrags nicht verlängerbar sei ("Eine Verlängerung der gesetzten Frist ist grundsätzlich ausgeschlossen!") und die Unterlassungserklärung nur unmodifiziert abgegeben werden darf. Die Erfahrung zeigt, daß dies jedoch Papiertiger sind und Fristverlängerungen, inhaltliche Änderungen sowie die Reduzierung der Vertragsstrafe sehr wohl möglich sind.

 

In einem Fall habe ich die Vertragsstrafe einfach auf die Hälfte reduziert und der Vertrag wurde trotzdem akzeptiert. Widerspricht man der Abmahnung inhaltlich, bedeutet das noch lange nicht daß die Kanzlei bzw. der Abmahnverein sofort klagt. Geht man dabei substantiiert vor, so folgt i.d.R. ein reger Schriftwechsel mit diversen Nachfristen.

 

Die Verpflichtung zur Zahlung der Abmahngebühr in den Unterlassungsvertrag aufzunehmen gilt übrigens unter seriösen Juristen als höchst unseriös!

 

Essentiell und absolut unverzichtbar in jedem Unterlassungsvertrag ist jedoch eine Klausel die den Vertrag automatisch aufhebt sofern ein Gericht oder der Gesetzgeber die Rechtslage entsprechend ändert bzw. klarstellt! Selbstverständlich wird man diese Klausel in keinem vom Gegner vorgefertigten Unterlassungsvertrag finden, denn damit sichert sich dieser die Gültigkeit der Vereinbarung gegenüber Gewerbetreibenden für 30 Jahre ungeachtet dessen wie und ob sich die Rechtslage in der Zwischenzeit ändert! (Gibt eine Privatperson die Unterlassungsverpflichtung ab, so ist von einem Anwalt zu prüfen ob ggf. § 194 bzw. 195 anwendbar sind und somit eine Verjährung nach 3 Jahren eintritt.)

 

Sollte es in der Heise-Abmahnung einen Musterprozeß geben, der feststellt daß Links zur Internetpräsenz der Fa. Slysoft ausdrücklich legal sind dann sind sämtliche Unterlassungsverträge mit o.g. Klausel gegenstandslos. Unterlassungsverträge ohne diese Klausel bleiben weiter wirksam. Man kann zwar mit gestiegenen Chancen dagegen klagen, was aber wieder mit Zeitaufwand, Kosten und gewissem Risiko verbunden ist.

Sollte es ein positives Grundsatzurteil geben, würde ich die Kanzlei anschreiben und "zur Vermeidung einer Klage" eine schriftliche Bestätigung bitten daß der Vertrag damit unwirksam geworden ist. Einen Versuch ist es wert!

 

Was die Abmahnung an Heise angeht:

 

Mit Heise hat sich die Kanzlei einen würdigen Gegner ausgesucht, der zudem eine klare Position zu Themen wie Kopierschutz, Recht auf Privatkopie etc. bezieht!

Ich könnte mir sehr gut vorstellen daß die Kanzlei entweder nichts mehr von sich hören läßt oder sich außergerichtlich zu einigen versucht (ich hoffe daß heise darauf nicht eingeht!). Das hätte aus Sicht der Musikindustrie und der Kanzlei nämlich den Vorteil, daß die als Basis für die Abmahnungen dienende, herrschende Rechtsunsicherheit nicht durch ein Grundsatzurteil gefährdet ist! <_<

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@ Ali-Gator

 

Naja, wäre mir nicht so sicher. Aus Eigenerfahrung weiß ich, dass die "Neuen" laaaaange Übergangsfristen haben.... prinzipiell jedoch stimmt das.

 

Wirklich wasserdicht jedoch wäre auch ein Server in der Ukraine. Die Mafia macht alles wasserdicht.

<_<

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Zum Thema Abmahnungen habe ich noch einen sehr guten und ausführlichen Artikel gefunden, nämlich diesen hier.

 

Ich zitiere:

 

Es genügt nicht, - [...]- beim Vorliegen einer berechtigten Abmahnung lediglich das beanstandete Verhalten - zum Beispiel durch Löschen entsprechender Inhalte - einzustellen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung muss zusätzlich abgegeben werden.

 

Die Fristen sind grundsätzlich ernst zu nehmen, sollten jedoch nicht dazu verleiten, vorschnell die geforderte Erklärung abzugeben. Also Ruhe bewahren und den Vorwurf zunächst genau prüfen.

 

Natürlich kann man in Zweifelsfällen auch "klein beigeben", das heißt die Unterlassungserklärung abgeben und das vorgeworfene Verhalten einstellen; dann steht man jedoch immer noch vor dem Problem, dass der Abmahner seine Abmahnkosten erstattet haben will [...]

 

Vorsicht bei Vorformulierungen

[...] Meist enthält eine Abmahnung bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung (siehe den oben abrufbaren Beispielstext einer Abmahnung). Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Häufig sind die Erklärungen viel weiter gefasst, als zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr erforderlich. Man läuft dann Gefahr, sich in Punkten zu verpflichten, auf die der Abmahner eigentlich keinen Anspruch hat und gegebenenfalls durch einen späteren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die versprochene Vertragsstrafe auszulösen, obwohl das Verhalten objektiv betrachtet gar nicht rechtswidrig ist. Derart weitreichende Unterlassungserklärungen sind - wenn überhaupt - später nur mit größerem Aufwand zu korrigieren. Im Regelfall wird man daher eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Insbesondere wird man darauf achten müssen, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht.

 

Die Kunst besteht also darin, die Unterlassungserklärung so zu formulieren, dass sich diese auf alle "maßgebenden charakteristischen Merkmale" der gerügten Verletzungshandlung erstreckt - nicht mehr und nicht weniger.

 

In der Praxis ist es deshalb weithin üblich, die [...] Überprüfung der Angemessenheit der Höhe durch ein Gericht einzufügen. Dies kann etwa wie folgt lauten: "A verpflichtet sich, es bei Meidung einer durch B nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe, im Streitfall zu überprüfen durch ein ordentliches Gericht, in Zukunft zu unterlassen ...".

 

Gestrichen werden in der Praxis auch vorformulierte Ausschlüsse des so genannten Fortsetzungs-zusammenhangs: zum Beispiel "A verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von x.xxx Euro an B zu zahlen".

 

Vorsicht geboten ist auch bei Klauseln zur Übernahme von Abmahnkosten - wie im oben genannten Abmahnkosten-Fall. Grundsätzlich hat zwar der Rechteverletzer die Kosten des gegnerischen Anwalts für eine berechtigte Abmahnung zu tragen (siehe unten). Gleichwohl besteht aus rechtlicher Sicht kein Anlass, sich im Rahmen der Unterlassungserklärung ausdrücklich zur Übernahme der verlangten Abmahnkosten zu verpflichten.

 

Eine entsprechende Passage zur Kostenübernahme wird daher in der Regel gestrichen. [...] auch empfohlen, die Unterlassungserklärung mit dem Zusatz "rechtswirksam, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu unterzeichnen [...]

 

Bei guten Erfolgsaussichten kann man gegen den in der Abmahnung behaupteten Anspruch auch aktiv mit einer so genannten "negativen Feststellungsklage" gerichtlich vorgehen, das heißt geltend machen, dass der behauptete Unterlassungsanspruch nicht besteht. Dies kann etwa erwogen werden, wenn die Unterlassungserklärung zu allgemein gehalten ist und das gerügte Verhalten nicht genau bezeichnet. Für eine negative Feststellungsklage ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Rechtsanwalt in der Regel zwingend erforderlich.

 

Beispieltext einer modifizierten Unterlassungserklärung (PDF)

 

Wie gesagt, hier die Quelle. Sehr lesenswerter Artikel, auch wenn er sich überwiegend auf Abmahnungen im Schulischen Bereich bezieht haben die Hinweise doch auch im Wettbewerbs- und Unrheberrecht Gültigkeit.

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