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Entfernung des Messgerätes (Blitzer) nach Ortseingang (Schild)


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Guest conairman

Hallo Leute,

 

leider hat es mich neulich auch erwischt. Bin innerhalb einer geschlossenen Ortschaft :lol: mit ca. 85 km/h durchgefetzt.

 

Könnt ihr mir sagen wie weit das Messgerät bzw. der Blitzer hinter dem Orteingangsschild entfernt sein muss, um den rechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden ?

 

Für euere Antworten wäre ich euch dankbar !!!

 

Gruß Markus

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Muss?? - Ueberhaupt nicht!

Sollte? - Ja.

Je nach Bundesland gibt es da verschiedene Vorschriften, nach denen in der Regel erst 100-200 m nach dem Ortsschild (bzw ueberhaupt nach Beginn einer Geschwindigkeitsbegrenzung) gemessen werden soll.

Aber erstens ist das eine Soll- und keine Muss-Vorschrift und zweitens keine Regel ohne Ausnahme. Wenn irgendein Grund dazu da ist, dann kann auch vorher schon gemessen werden.

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@conairman

 

Könnt ihr mir sagen wie weit das Messgerät bzw. der Blitzer hinter dem Orteingangsschild entfernt sein muss, um den rechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden ?

Null Meter. Es gibt zwar interne Regeln, daß man _normalerweise_ soundsoviel Meter Abstand halten _sollte_, doch bei begründeten Ausnahmefällen stehen die auch direkt dahinter. Doch wie auch immer: laut StVO gilt sofort ab Ortsschild Tempo 50. Ohne jede Toleranz. Jammern könntest Du höchstens, wenn (z.B. bei einer Hauptverkehrsstrasse) ein Tempo-70-Schild 2m hinter dem Orteingangsschild stünde. Auf diesen 2m wäre eine Messung wirklich unfair und könnte vom Richter kassiert werden.

 

MfG

 

Thomas

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Guest Jabba

Laut § 3 RN 66 RN 67 STVO heißt es:

 

Der Kraftfahrer muß an der Ortstafel die innerörtliche Geschwindigkeit bereits erreicht haben, muß aber nicht abrupt auf 50 km/h verlangsamen, sondern darf eine angemessene Meßtoleranz bis ca. 150 m erwarten (OLG Oldenburg NZV 93, 286; siehe aber OLG Oldenburg NZV 95, 288: nicht bei vorherigem Geschwindigkeitstrichter; siehe auch OLG Hamm VRS 56, 198); auch bei spät erkennbarer Ortstafel ist kein stärkeres Bremsen geboten (OLG Schleswig VM 64, 10; 66, 155); dann wird eine "Toleranzstrecke" eingeräumt (OLG Stuttgart VRS 59, 251 mit weiteren Nachweisen; OLG Oldenburg NZV 94, 286: bis 150 m).

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