Guest conairman Posted April 30, 2003 Report Share Posted April 30, 2003 Hallo Leute, leider hat es mich neulich auch erwischt. Bin innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit ca. 85 km/h durchgefetzt. Könnt ihr mir sagen wie weit das Messgerät bzw. der Blitzer hinter dem Orteingangsschild entfernt sein muss, um den rechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden ? Für euere Antworten wäre ich euch dankbar !!! Gruß Markus Quote Link to post Share on other sites
Franticek 0 Posted April 30, 2003 Report Share Posted April 30, 2003 Muss?? - Ueberhaupt nicht!Sollte? - Ja.Je nach Bundesland gibt es da verschiedene Vorschriften, nach denen in der Regel erst 100-200 m nach dem Ortsschild (bzw ueberhaupt nach Beginn einer Geschwindigkeitsbegrenzung) gemessen werden soll.Aber erstens ist das eine Soll- und keine Muss-Vorschrift und zweitens keine Regel ohne Ausnahme. Wenn irgendein Grund dazu da ist, dann kann auch vorher schon gemessen werden. Quote Link to post Share on other sites
ts1 0 Posted April 30, 2003 Report Share Posted April 30, 2003 @conairman Könnt ihr mir sagen wie weit das Messgerät bzw. der Blitzer hinter dem Orteingangsschild entfernt sein muss, um den rechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden ?Null Meter. Es gibt zwar interne Regeln, daß man _normalerweise_ soundsoviel Meter Abstand halten _sollte_, doch bei begründeten Ausnahmefällen stehen die auch direkt dahinter. Doch wie auch immer: laut StVO gilt sofort ab Ortsschild Tempo 50. Ohne jede Toleranz. Jammern könntest Du höchstens, wenn (z.B. bei einer Hauptverkehrsstrasse) ein Tempo-70-Schild 2m hinter dem Orteingangsschild stünde. Auf diesen 2m wäre eine Messung wirklich unfair und könnte vom Richter kassiert werden. MfG Thomas Quote Link to post Share on other sites
Guest Jabba Posted April 30, 2003 Report Share Posted April 30, 2003 Laut § 3 RN 66 RN 67 STVO heißt es: Der Kraftfahrer muß an der Ortstafel die innerörtliche Geschwindigkeit bereits erreicht haben, muß aber nicht abrupt auf 50 km/h verlangsamen, sondern darf eine angemessene Meßtoleranz bis ca. 150 m erwarten (OLG Oldenburg NZV 93, 286; siehe aber OLG Oldenburg NZV 95, 288: nicht bei vorherigem Geschwindigkeitstrichter; siehe auch OLG Hamm VRS 56, 198); auch bei spät erkennbarer Ortstafel ist kein stärkeres Bremsen geboten (OLG Schleswig VM 64, 10; 66, 155); dann wird eine "Toleranzstrecke" eingeräumt (OLG Stuttgart VRS 59, 251 mit weiteren Nachweisen; OLG Oldenburg NZV 94, 286: bis 150 m). Quote Link to post Share on other sites
Guest Michael Posted April 30, 2003 Report Share Posted April 30, 2003 Laut § 3 RN 66 RN 67 STVO heißt es: Wäre schön (und darüber hinaus auch urheberrechtlich korrekt), wenn du deine Zitate mit einer brauchbaren Quellenangabe versehen könntest. Quote Link to post Share on other sites
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