Jump to content

Polizeikontrolle mit 1,66 Promille


Guest Kalle

Recommended Posts

Guest Kalle

Hallo Leutz,

 

Also hab folgendes Anliegen, und zwar war ich und nen Kumpel auf ner Party in so nem Kuhkaff die recht scheisse war (aber tut ja nix zur Sache). Nunja beide ordentlich was gebechert und wir hatten es so ausgemacht das wir bei ner Freundin dann pennen...nunja dem war nicht ganz so, die Freundin wurde nur noch geil auf Ihren Freund und wir waren vor verschlossenen Türen.

 

Was machen ? Ohne lang zu überlegen fragte ich meinen Kumpel ob er noch fahren könne...nach einem "jaja gib mir den Schlüssel" tat ich dies und nachdem ich ihm geholfen hatte die Autotür aufzuschließen fuhren wir laaaangsam los...mit 20 kmh in der ortschaft, auf der gegenfahrbahn und was weiss ich wo noch. Kein einziges Auto in der Otschaft weit und breit und nach 5 min dann das erst Auto hinter uns, wir immer noch mit schneckentempo lang gegurkt bis ich im spiegel feststellte das da so ein komischer kasten auf dem auto ist der auch nach kurzer zeit zu blinken anfing.

Die Sache war eigentlich schon klar Blasen, Polizeirevier, Blutprobe...mein Kumpel hatte 1,66 und ich durfte auch mal pusten (0,8).

Mein Freund sieht wahrscheinlich nen Jahr lang den Lappen nicht mehr und was ich jetzt bisher nicht wusste...ich bin auch ganz schön dran...

Was kann da auf mich zukommen / wie sollte ich mich am besten verhalten ?

Wär für jede Antwort von euch dankbar!

 

Gruß

Kalle

Link to post
Share on other sites

Ich wüsste jetzt auf Anhieb nicht, was Du zu erwarten hast! Schließlich ist er gefahren! Wahrscheinlich wird so argumentiert, dass Du ihn nicht hättest fahren lassen dürfen! Aber sonst...bei einem Unfall sähe es anders aus!

Wenn Du ihm helfen musstest, die Tür zu öffnen...ooh, ooh, ohh

Link to post
Share on other sites

Also, dein Kumpel ist besoffen in deinem Auto gefahren und du hast daneben gesessen?

 

Dann Hat dein Kumpel eine Straftat nach § 316 StGB begangen

§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr

 

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

 

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

 

, du selber hast eine Straftat nach §§ 26, 27, 316 StGB begangen

 

§ 26 StGB Anstiftung

 

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

 

§ 27 StGB Beihilfe

 

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

 

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

Du bist für dein fahrzeug verantwortlich.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
War leider nen Fehler, ich weiss :D

Hoffentlich bleibt Dir das auch wirklich im Kopf und ist nicht bei der übernächsten Party schon wieder vergessen. :lol:

 

Übrigens, ein paar Ortschaften von mir weg hat am vergangenen Wochenende auch so ein Suffkopf mit 1,6 Promille gemeint, er könnte noch fahren. Ein 11-jähriges Mädchen ist jetzt tot... :P

Link to post
Share on other sites

@Goose

 

Du bist für dein fahrzeug verantwortlich.

Stimmt eigentlich. Aber rein aus Neugier mal mit folgendem Zusatz: Das Fzg. war ihm nur von (Groß-)Eltern zum Gebrauch überlassen. Halter und Versicherungsnehmer sind diese. Wie weit geht die Verantwortung in einer "Ausleihkette"? Imho hätten "die Alten" nur einen evtl. Versicherungschaden (Vollkasko, Regreß) zu tragen, keinerlei OWi/Straftat begangen.

 

MfG

 

Thomas

Link to post
Share on other sites

Ich denke, es kommt auf die Aussage an, die @kalle gemacht hat.

 

Wenn er der Polizei die Wahrheit (wie hier geschrieben) gesagt hat, so ist er nach §26 fällig.

 

Ansonsten kann er sagen, daß er das im Suff selbst nicht mitbekommen hat, oder annahm, der Kumpel könne noch fahren etc.

 

Alles in allem recht schwieriger Fall :lol:

 

Grobi

Link to post
Share on other sites

@TS1: Richtig, die Großeltern hätten in diesem Beispiel wohl nichts zu befürchten

 

@Grobi: Die Blutprobe beim Fahrer wird zur Beweissicherung der Straftat genommen, der Alco-Test bei Kalle wurde durchgeführt, um festzustellen in wie weit er noch schuldfähig ist (was jedoch bei 0,8 %o noch der Fall ist)

 

Wie du sicher weißt, gibt es Schuldausschließungsgünde und Gründe zur verminderten Schuldfähigkeit ( z.B. §§ 20,21 StGB)

 

§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

 

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

 

§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit

 

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

 

Bei § 20 StGB ist eine Bestrafung ausgeschlossen, bei § 21 StGB wird sie gemildert.

 

Bevor jetzt aber jemand auf die Idee kommt, er könne sich ja jetzt hemmungslos die Kante geben und danach fröhlich Scheiße bauen, bedenke § 323a StGB

 

§ 323a StGB Vollrausch

 

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

 

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

 

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Guest Kalle

Also ne wirkliche Aussage hab ich nicht gemacht, mein Anwalt hat mir das so gesagt das ich meinen kumpel die ganze zeit nicht auf der party gesehen hatte da ich woanders war und ich annahm das er 1-2 bier getrunken hatte und er mir zusicherte er könne noch fahren.

 

Erstmal abwarten was von der Staatsanwaltschaft kommt...habt Ihr noch Vorschläge was man tun/machen könnte ?

Link to post
Share on other sites

Es bleibt bei Anwendung der §§ 20, 21 nicht nur die Strafbarkeit nach § 323 a (Vollrausch) unberührt; es ist sogar bei Schuldunfähigkeit (mal angenommen, durch Volltrunkenheit verursacht) eine Bestrafung nach dem eigentlich Delikt möglich.

 

Erklärung:

 

"Dies ist trotz Schuldunfähigkeit möglich, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig zum Zeitpunkt der Schuldfähigkeit eine Kausalkette in Gang setzt, die zu der in Schuldunfähigkeit realisierten Tat führt. [...]Voraussetzung ist die Voraussicht des Täters insofern, als daß er zum Zeitpunkt des Erreichens der Schuldunfähigkeit bereits den Versuch des geplanten Delikts ins Auge faßt, also eine vorwerfbare innere Beziehung zur späteren Tat aufgebaut hat. "

 

Also wer sich, wie hier erwähnt, betrinkt, um danach im Zustand der Schuldunfähigkeit betrunken Auto zu fahren, kann auch nach § 316 schuldhaft handeln.

 

 

thomas

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...