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Darf Die Polizei Vor Ort Stilllegen?


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darf die pol. ein kfz vor ort stilllegen oder muss sie ein kfz bei dem techn. veränderungen vorgenommen worden sind abschleppen und von der dekra o.ä. prüfen lassen?

 

 

mir war so als wenn ich gehört habe das die pol. einem fahrzeug die weiterfahrt verweigern dürfen und es dann überprüfen lassen können und dann die stilllegung durch die prüfstelle erfolgt...

 

 

darf die pol. kennzeichen einziehen?

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Guest Chris11

Hallo,

 

werden die :30: sicher genauer sagen können. IMHO können sie sicher die Weiterfahrt untersagen und wenn erforderlich auch verhindern, um einer unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zu begegnen(z.B Trunkenheitsfahrt, oder Fahren mit defekter Bremsanlage). Das kann durch Einzug des Schlüssels, oder Abschleppen oder durch andere geeignete Maßnahmen erfolgen. Der Grundsatz der Verhälnismässigkeit wird hier auch gelten, wegen eines durchgebrannten Blinkerbirne dürften sie das Auto kaum abschleppen lassen.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

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Zunächst müssen wir wissen, ob eine Entstempelung rundsätzlich zulässig ist.

 

§17 StVZO

Einschränkung und Entziehung der Zulassung

 

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

 

(2) Nach der Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.

 

(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen

 

1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

 

2. die Vorführung des Fahrzeugs

 

anordnen und wenn nötig mehrere solche Anordnungen treffen.

 

Also kann in Fällen extremer Verkehrsunsicherheit (und das ist nicht die durchgebrannte Standlichtbirne, hier müssen schon massive offensichtliche Mängel vorliegen) das Fahrzeug an Ort und Stelle stillgelegt werden.

 

Diese Maßnahme dient der Gefahrenabwehr.

 

Die Zuständigkeit hierfür regelt sich nacg § 68 StVZO

 

§68 StVZO

Zuständigkeiten

 

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die höheren Verwaltungsbehörden werden von den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.

 

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(2a) aufgehoben.

 

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

 

Hiernach ist zunächst die Behörde örtlich zuständig, n deren Sitz das Fahrzeug zugelassen ist. In dringenden Fällen, die aufgrund der Gefährdung der Verkehrssicherheit ein sofortiges Einschreiten erfordern, sind aber auch alle anderen gleichgeordneten Stellen örtlich zuständig, das bedeutet, daß z.B. ein Berliner Fahrzeug, welches in Köln auffällig wird, auch vom kölner Straßenverkehrsamt entstempelt werden kann.

 

Nun zur Frage, ob auch die Polizei ein Fahrzeug entstempeln darf (daß das in Eilfällen jedes StVA darf, haben wir ja nun festgestellt)

 

(Anhand meines Bundeslandes, in anderen Bundesländern wird das dortige Polizeigesetz jedoch vergleichbare Regelungen treffen)

§ 1 PolG NW

Aufgaben der Polizei

 

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.

 

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

 

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).

 

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

 

(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unterabschnitt ,,Datenverarbeitung" des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes zulässig.

 

Nach Absatz 1 dürfen wir zum Zweck der Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit anstelle der originär zuständigen Behörde Maßnahmen an deren Stelle treffen, wenn diese Stelle nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann. (also sie entweder nicht zeitnah vor Ort sind oder aufgrund ihrer personellen und sachlichen Ausstattung dazu nicht in der Lage sind)

 

Also dürfen wir unter den oben genannten Voraussetzungen auch ein Kennzeichen entstempeln.

 

Gruß

Goose

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Das hängt vom Einzelfall ab. Um das zu entscheiden müsste ich wohl das Fahrzeug sehen. Eine Unterbodenbeleuchtung macht das in meinen Augen nicht nötig, diese kann man auch abklemmen.

Eine Stillegung vor Ort ist nur dann möglich, wenn die Verkehrssicherheit ein sofortiges Einschreiten erfordert.

 

Gruß

Goose

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es ging in meinem fall darum, ich habe in einem anderen forum mich mit jemanden darüber unterhalten und er war der meinung die :30: kassieren gleich die kennzeichen, ich bin aber der meinung, dass sie die nur entwerten, denn sie sind ja besitz der halters...

 

 

habe mal ´n praktikum bei der pol. gemacht und die haben auch nur plaketten gekratzt...

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Es kommt, wie gesagt, immer auf den Einzelfall an. Wenn ich den Eindruck habe, daß der Fahrer auch mit entstempelten Kennzeichen fährt, stelle ich sie sicher (ohne Kennzeichen fällt man mehr auf als mit entstempelten Kennzeichen). Habe ich den Eindruck, er fährt auch ohne Kennzeichen, stelle ich das Fahrzeug sicher.

 

Als was hast du denn dein Praktikum gemacht, daß du mit rausfahren durftest?

 

Gruß

Goose

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Wie gesagt, da bin ich erstaunt, daß du mit raus durftest. In den Behörden, die ich kenne, dürfen die Schulpraktikanten nur dem Innendienst über die Schulter schauen oder bei der Ausbildung reinschnuppern.

Ich würde auch keinen Jugendlichen mit auf Streife nehmen, da wären mir die möglichen Risiken doch zu hoch.

 

Gruß

Goose

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