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L17 Auch In Deutschland Gültig?


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Du darfst nicht nach Deutschland!

Ich hab den L-17 vor 3 Jahren gemacht, und das erste Jahr darfst du nur in Österreich fahren, da er nur in Österreich gültig ist.

Erst wenn du 18 bist, wird er als gewöhnlicher Probeschein in ganz Europa anerkannt.

mfg

lew

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§4 IntKfzVO: Ausländische Fahrerlaubnis, Internationaler Führerschein

 

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

 

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S. 1234 -, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. 1977 II S. 809 - oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 - Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 -) nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Für die Erstellung der Übersetzung gilt § 1 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

 

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

 

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

 

2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben haben,

 

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

 

4. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

 

5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

 

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

 

Wenn es sich bei dem österreichischen L17 um einen Lernführerschein handelt, so wird dieser nach § 4(3) Punkt 1 IntKfzVO in Deutschland nicht anerkannt. Handelt es sich dagegen um einen vollwertigen Führerschein, so ist er hier gültig.

 

Gruß

Goose

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Das paßt aber nicht zusammen. Laut Gesetz handelt es sich ja offenbar um einen Lernführerschein, da eine erfahrene Person mitfahren muß; laut dem ÖAMTC soll der Schein aber auch in D gültig sein:

Zitat: "Derzeit gilt der „L17" B-Führerschein bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland, Großbritannien, Nordirland und Dänemark."

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Nun würde ich mich bei der Anwendung deutschen Rechts nicht auf die Auskunft eines österreichischen Automobilclubs verlassen wollen.

 

Ich denke, der § 4 IntKfzVO ist da eindeutig, eine Ausnahmeregelung ist mir nicht bekannt.

 

Gruß

Goose

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@traffic:

Hätte es eigentlich so verstanden, wenn er den L17-Schein hat, das dann die ausbildende Person nicht mehr mitfahren muss, sondern eben nur zum Lernen auf diesen Schein. Somit sollte es eigentlich kein "Lernführerschein" sein.

 

Zum Glück habe ich meinen Schein seit 12 Jahren, das wird ja immer komplizierter. Ein Verbot hier, fünf Ausnahmeregelungen da. Man sieht an der Diskussion, dass es wirklich sehr missverständlich geschrieben ist.

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Vielen dank es hat sich erledigt.

Ich habe mit meinem Cousin gesprochen der hat auch den L17 und durfte ohne Probleme nach germany.

Nur während der Ausbildung ist es uns verboten danach gilt er in österreich,deutschland,großbritanien und den rest weiß ich nicht mehr.

Das mit oamtc hat euch vieleicht verwirrt weil dort steht vollendung des 18 lebensjahres,mit dem L 17 darf man ja dann schon ab 17 alleine fahren.

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Guest speedrush

Hallo!

 

Ich versichere euch, er gilt in den obig genannten Staaten!!

hab beim Verkehrsamt in Wien nachgefragt, die sagte JA!

 

na gut, ich war auch in Ungarn und Rumänien mit dem Schein, haben nichts gesagt ;)

war'n ziemlicher Nervenkitzel, der Trip :P

 

mfg, Speedrush!

 

PS: Kurze Frage, der L17 gilt in GB ... wie komm ich dorthin? ich muss ja zumindest durch Frankreich, und die erkennen den L17-Schein nicht an ... :heul:

höchstens fliegen und dann Auto ausleihen, aber bei den britischen Preisen ... :ph34t:

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Ja,

Danke dir.

 

Ich weiß das er in GB gilt wie man da hinkommen soll ist mir aber auch ein Rätsel den in Frankreich gilt er nicht :heul:

 

Die Preise in GB kannst vergessen.

 

Zu anfang reicht jetzt sowieso erstmal Österreich und Germany weil ich dort viele Bekannte habe.

 

 

Gruß

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nach GB kommt man sonst auch ueber Holland - oder Daenemark...oder auch von Deutschland aus (Cuxhafen). Und einen Leihwagen bekommst du mit einem provisorischen Fuehrerschein in GB garantiert nicht...und schon gar nicht, wenn du unter 21 bist ...nur zur Info...

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PS: Kurze Frage, der L17 gilt in GB ... wie komm ich dorthin? ich muss ja zumindest durch Frankreich, und die erkennen den L17-Schein nicht an ...
Ich weiß das er in GB gilt wie man da hinkommen soll ist mir aber auch ein Rätsel den in Frankreich gilt er nicht

 

darauf bezog sich meine Antwort - das man halt auch anders nach GB kommt als NUR durch Frankreich...

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  • 9 months later...
Guest futurestar68

Hey...

um mal alles klar zu machen... Ich hab diesen L-17 Schein gemacht, und er wird in D anerkannt! Das garantier ich euch! In Österreich war das bis Oktober 2003 so, dass man während der Ausbildung NUR in Österreich fahren darf und eigene Geschwindigkeitsbeschränkungen hatte (Freiland 80 statt 100 und Autobahn 100 statt 130), außerdem ist das Fahrzeug vorne und hinten deutlich mit "L17-Ausbildungsfahrt" zu kennzeichnen. Nach bestandener Prüfung konnte man alleine fahren, musste das Fahrzeug aber mit "L17" kennzeichnen und hatte bis zum 18. Geburtstag die oben genannten Geschwindigkeitsbeschränkungen. Heute ist das so:

Während der Ausbildung:

KEINE eigenen Geschwindigkeitsbeschränkungen

Fahrzeug hinten und vorne mit "L17-Ausbildungsfahrt" kennzeichnen

 

Nach bestandener Prüfung:

KEINE Beschränkungen, KEIN Kennzeichnen des Fahrzeugs mehr notwendig

Führerschein in Österreich, Deutschland, Großbritannien, Nordirland und Dänemark als vollwertige Lenkberechtigung anerkannt --> KEIN Lernführerschein, sondern ein Führerschein wie jeder andere

 

Ab dem 18. Geburtstag ist der Führerschein überall anerkannt, sonst ändert sich nichts!

 

Interessiert es irgendwen, wie genau dieses System abläuft? Wenn ja, dann nur schreiben, ich erklär's gerne! :vogelzeig:

 

Liebe Grüße,

Martin

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