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Geblitzt Mit +24 Innerorts Während "bewährungszeit"


Guest Dodge-Ram

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Guest Dodge-Ram

Hallo,

 

heute war ein Schreiben (Anhörungsbogen) in der Post, ich wäre im Ort nach Abzug 24km/h zu schnell gewesen. Das Tempo vor Abzug steht nicht drauf. Ich habe nichts blitzen gesehen, bei Beweismittel steht "Videomessung", ich nehme mal an, die haben das neue LEICA-Gerät.

 

Nun zu meinem Problem: Ich wurde im Oktober 2004 mit Laser außerorts mit 31km/h erstmals zu schnell erwischt, auf dem Bußgeldbescheid stand meines Wissens: "Bei erneuter Geschwindigkeitsüberschreitung über 21km/h innerhalb eines Jahres droht Fahrverbot." Leider habe ich den Bescheid nicht mehr, ging wahrscheilich im Umzugstohuwabohu unter.

 

Meine Fragen:

 

1) Kann es sein, daß dort wirklich 21km/h stand und nicht 26km/h wie bei den FAQ's, oder gibt es nur die Grenze 26km/h so daß mir doch kein Fahrverbot droht?

 

2) Wie ist das Wort "droht" rechtlich definiert? Kann der Verwaltungsbeamte selbst frei über ein oder kein Fahrverbot und dessen Dauer entscheiden oder muß das ein Richter machen?

 

3) Muß nicht auch die gemessene Geschwindigkeit und der abgezogene Toleranzbereich auf dem Anhörungsbogen stehen?

 

4) Hat es überhaupt Sinn, eine Videomessung anzufechten? Ich weiß überhaupt nicht, wie schnell ich war wegen fehlendem Blitz, denke aber, daß ich nie innerorts gefahrene 74 hatte, das wäre in meinem Auto Tachoanzeige 85. Und seit meinen ersten Punkten vom letzten Jahr fahre ich eigenlich bewußt langsamer. Es geht zwar an der angeblichen Stelle stärker bergab, so daß man schon mal unbemerkt auch im Rollen ohne Gas zu schnell wird, wenn man nicht regelmäßig bremst.

 

5) Kann man irgendwo eine Zweitschrift des alten Bußgeldbescheids anfordern?

 

6) Falls ich wirklich ein Fahrverbot bekomme: Wonach richtet sich die Länge des Fahrverbots in einem solchen Fall, da die einzelnen Delikte ja kein Fahrverbot nach sich ziehen? Wieviel Monate drohen mir? Kann man den Termin noch wählen?

 

Schon jetzt vielen Dank für Eure Antworten. Antwortet bitte bald, damit ich den Bescheid noch rechtzeitig zurückschicken kann.

 

Viele Grüße

 

Bernd

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1) Kann es sein, daß dort wirklich 21km/h stand und nicht 26km/h wie bei den FAQ's, oder gibt es nur die Grenze 26km/h so daß mir doch kein Fahrverbot droht?

26.....

 

2) Wie ist das Wort "droht" rechtlich definiert? Kann der Verwaltungsbeamte selbst frei über ein oder kein Fahrverbot und dessen Dauer entscheiden oder muß das ein Richter machen?

 

Ein richterlicher Beschluss ist dazu nicht nötig und der Verwaltungsbeamte richtet sich nach den Sanktionen im aktuellen Tatbestandskatalog.

 

3) Muß nicht auch die gemessene Geschwindigkeit und der abgezogene Toleranzbereich auf dem Anhörungsbogen stehen?
Nein, muss nicht.

 

 

 

4) Hat es überhaupt Sinn, eine Videomessung anzufechten? Ich weiß überhaupt nicht, wie schnell ich war wegen fehlendem Blitz, denke aber, daß ich nie innerorts gefahrene 74 hatte, das wäre in meinem Auto Tachoanzeige 85. Und seit meinen ersten Punkten vom letzten Jahr fahre ich eigenlich bewußt langsamer. Es geht zwar an der angeblichen Stelle stärker bergab, so daß man schon mal unbemerkt auch im Rollen ohne Gas zu schnell wird, wenn man nicht regelmäßig bremst.

Du kannst dir das Video gern ansehen und anschliessend ggf. über einen Einspruch entscheiden.

 

5) Kann man irgendwo eine Zweitschrift des alten Bußgeldbescheids anfordern?
Wenn du noch weisst, von welcher Behörde er kam, ruf einfach mal dort an und frage diesbezüglich.

Allgemeingültig kann ich dir leider keine korrekte Antwort geben.

 

6) Falls ich wirklich ein Fahrverbot bekomme: Wonach richtet sich die Länge des Fahrverbots in einem solchen Fall, da die einzelnen Delikte ja kein Fahrverbot nach sich ziehen? Wieviel Monate drohen mir? Kann man den Termin noch wählen?

 

1 Monat

 

Ersttäter* können den Abgabezeitpunkt innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft frei wählen.

 

* Kein Fahrverbot innerhalb der letzten 2 Jahre

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Wenn dies deine zweite Überschreitung war, dann stand schon im ersten die Androhung eines FV ab 21?

 

Beim ersten ist dies eigentlich unüblich, sofern du in Flensburg davor unbekannt warst.

 

Ist dieser Verstoß wieder bei der gleichen Behörde?

 

Der VWbeamte entscheidet nicht frei, sondern in der Behörde gibt es bestimmte Sanktionen für bestimmte Delikte.

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