Jump to content

Polizeiwagen klauen


Recommended Posts

Ich hätte heute einen Polizeiwagen klauen können, da die Polizisten den schlüssel in Zündschloss stecken ließen. Die Beamten waren ausser sicht, so das es bestimmt kein Problem gewesen wäre mit den Polizeiwagen wegzufahren.

 

Edit:

 

Seltsam, ich habe den Beitrag am samstag geschreiben und erst jetzt ist er angekommen.

Link to post
Share on other sites

Ging mir letzte Woche mit einem Ferrari Testarossa ähnlich. War mit nem Kumpel unterwegs, Testarossa fährt vorbei, hält an der Straße an, Fahrer steigt aus und geht weg.

Und zwar auch n ganz schönes Stück, nicht nur Parkschein holen...

 

Aber: der Testarossa steht mit laufendem Motor an der Straße...

Link to post
Share on other sites

Die Polizei erklärte mir mal, wenn mein Radl abhanden kommt und später irgendwo wiedergefunden wird, wäre es gar kein Diebstahl, da es an der Aneignungsabsicht gefehlt habe. Das wäre nur bedeutungsloses "ausleihen", das müßte ich schon zivilrechtlich regeln, wenn überhaupt.

 

Seitdem warte ich darauf, mir mal einen Streifenwagen "ausleihen" zu dürfen...

Link to post
Share on other sites
Die Polizei erklärte mir mal, wenn mein Radl abhanden kommt und später irgendwo wiedergefunden wird, wäre es gar kein Diebstahl, da es an der Aneignungsabsicht gefehlt habe. Das wäre nur bedeutungsloses "ausleihen", das müßte ich schon zivilrechtlich regeln, wenn überhaupt.

 

Seitdem warte ich darauf, mir mal einen Streifenwagen "ausleihen" zu dürfen...

Richtig, ein Diebstahl liegt aus den o.g. Gründen nicht vor, aus diesem Grund gibt es einen eigenen Tatbestand:

 

§ 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

 

Ebenso würde z.B. der Diebstahl beim Anzapfen einer fremden Leitung daran scheitern, daß Strom eben keine Sache ist, hierfür gibt es dann extra den § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie)

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
bei uns vor der tür ist ´n bäcker und besonders in der kalten jahreszeit lassen einige den motor laufen und gehen brötchen holen, wollte schon öfter mal das auto nur 100m weiter parken und mir dann das geheule angucken.... :lol:

naja, sicher würdest du dir das Geheule angucken können, wenn diese Leute dann bei der hinzugerufenen Polizei 15 Euro bezahlen würden (Nichtsichern bei Verlassen, § 14(2) StVO)

 

Aber wie würdest du gucken, wenn die gleichen Leute dann den Strafantrag unterzeichnen und ein Strafverfahren gegen dich eingeleitet wird (§ 248b StGB)

 

Also keine wirklich gute Idee.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

@Goose

... bei der hinzugerufenen Polizei 15 Euro bezahlen würden (Nichtsichern bei Verlassen, § 14(2) StVO)
Würdest Du bei so einer Bagatelle ausrücken? Und das auch noch so zügig, daß er nicht schon längst über alle Berge ist?
Aber wie würdest du gucken, wenn die gleichen Leute dann den Strafantrag unterzeichnen und ein Strafverfahren gegen dich eingeleitet wird (§ 248b StGB)
Für solche Zwecke hat man strafunmündige Kinder. Wer kann einem aufgeweckten Knaben/Mädchen verübeln, wenn die schon mal autofahren üben wollen? :lol:
Link to post
Share on other sites

Nur sollte man nicht so dumm sein ein so auffälliges und individuell gekennzeichnetes Fahrzeug wie einen Streifenwagen zu klauen.

Der hat schöne große Nummern+Buchstaben auf Motorhaube+Dach und dann kommt eine große grüne Libelle und schon kannst du hinter schwedischen Gardinen entgeltfrei den Lustknaben mimen... :lol:

Und ein Testarossa ist ja die Definition von Understatement,Unauffälligkeit und Zuverlässigkeit...

mfg

Link to post
Share on other sites
@Goose
... bei der hinzugerufenen Polizei 15 Euro bezahlen würden (Nichtsichern bei Verlassen, § 14(2) StVO)
Würdest Du bei so einer Bagatelle ausrücken? Und das auch noch so zügig, daß er nicht schon längst über alle Berge ist?
Aber wie würdest du gucken, wenn die gleichen Leute dann den Strafantrag unterzeichnen und ein Strafverfahren gegen dich eingeleitet wird (§ 248b StGB)
Für solche Zwecke hat man strafunmündige Kinder. Wer kann einem aufgeweckten Knaben/Mädchen verübeln, wenn die schon mal autofahren üben wollen? :lol:

Natürlich würde ich mir kaum den Hals bei der Anfahrt zur Verfolgung einer OWi nach § 14 StVO brechen. Der andere hat dagegen eine Straftat begangen, hier sputet man sich ein bisschen mehr (natürlich fährt man auch hier nicht mit Sonder- und Wegerechten an)

 

Du glaubst ja nicht, weswegen wir alles gerufen werden.... Da ist ein solcher Streit keine Seltenheit.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...