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Starfzettel in einer Privatstrasse?!


Guest climaxxx

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Guest climaxxx

Hallo!

Ich habe heute einen Strafzettel in einer Privatstrasse erhalten die eindeutig als solche ausgewiesen war! Ich war der Meinung dass sie Stadt auf einer Privatstrasse keine Strafzettel verteilen darf, sondern nur auf öffenltlichem Grund! Lieg ich mit dieser Meinung daneben? Was berechtigt die Stad mir auf einer privaten Strasse einen Strafzettel wegen parkens auf dem Gehweg auszustellen? Vielen Dank für jede Antwort!

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vielleicht wurde sie vom eigentümer dazu beauftragt?

ich kenne das von den tagebau-geländen, die sind auch eigentum von gesellschaften und werden von der polizei überwacht, es gibt sogar ab und zu auch mal geschwindigkeitskontrollen.

 

mfg cope

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die Politesse war mit Sicherheit nicht beauftragt sondern hat vorher noch den Parkplatz in der Nähe kontrolliert!

 

woher weisst du das? kann doch gut sein, dass sie auf ihrer streife dort vorbei schauen soll.

nur lässt sich hier nur mutmaßen. warst du beim eigentümer zu besuch? vielleicht sprichst du ihn mal darauf an.

 

mfg cope

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Guest climaxxx

Ich war kurz im Solarium aber der Eigentümer ist ein Autohaus und so hätte ich auch nach einem Auto schauen können! DAs Gelände ist ziemlich unübersichtlich deshalb galub ich nicht das sie beauftragt war!

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Ich meine mich zu erinnern, daß sie das in BW auch ohne spezielle Beauftragung darf. "Michael" könnte eventuell mehr dazu wissen; vielleicht liest er das hier mal.

LOWiG § 12  Parken auf Privatgrundstücken

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

 

1. auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist,

 

2. vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

 

Ich glaube aber nicht, dass das ohne Willen und Wissen des Eigentümers gemacht wird. Woher sollen die Politessen sonst wissen, wer "unbefugt" ist ?

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Da steht nun aber gar nichts von Beauftragung drin; damit dürfte die Verwarnung auch gültig sein. Höchstens über die hier nicht greifende Halterhaftung ließe sich ggf. etwas machen.

Wieso sollte hier keine Halterhaftung greifen ? Die greift doch für die Verfahrenskosten allgemein im ruhenden Verkehr.

 

@climaxxx

 

Der Halter haftet allgemein im ruhenden Verkehr für die 18 € Verfahrenskosten, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist.

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@GM: Aber nur per Sonderregelung des Bundes-OWiG.

Das ist kein "Bundes-OWiG" sondern §25a StVG:

 

StVG (Straßenverkehrsgesetz)

 

§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

 

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen...

 

Ich würde schon sagen, dass es sich hier um ein "Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes" handelt. Ist doch egal, nach welcher Vorschrift.

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Naja, ich vermute schon, daß es sich dabei nur um Bußgeldverfahren des OWiG handelt.

Ich glaube, du stocherst völlig im Nebel.

 

Das OWiG regelt nur das Verfahren, egal nach welchem Recht (die einzelnen Parkverstöße stehen sowieso nicht im OWiG):

 

OWiG § 2

 

[sachliche Geltung]Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.

 

Vielleicht weiß ja jemand genaues?

Was willst du denn noch genauer wissen ? Die von mir zitierten Texte sagen doch alles.

 

Die Verfahren nach §12 LOWiG laufen im übrigen in der Praxis genau gleich ab, wie alle anderen Parkverstöße.

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Ein Blick in den Hentschel erleichtert die Rechtsfindung :lol:

 

Hiernach handelt es sich bei Verstößen gegen die Gemeindesatzungen oder Landesrechtliche Bestimmungen betreffend das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes nicht um Verstöße iSd § 25a Abs.1 StVG, weil das StVG, abgesehen von den Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung, grundsätzlich nur den öffentlichen Straßenverkehr betrifft.

 

Eine Auferlegung der Verfahrenskosten scheidet somit aus.

 

Gruß

Goose

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Ein Blick in den Hentschel erleichtert die Rechtsfindung 

@Goose

 

Ich weis halt aus der Praxis, dass die Verfolgung von Parkverstößen in BW nach §12 gut funktioniert.

 

Sonst müßte ja zB die Stadt Sindelfingen sämtliche Verfahren gegen Falschparker auf DC-Gelände ohne Kostenauferlegung einstellen, wenn die nicht freiwillig zahlen, denn hier wird nie der Fahrer ermittelt. Das tut sie aber nicht, sonst würde sich ja kein Mensch drum scheren.

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Wie gesagt, eine Auferlegung der Verfahrenskosten bei Nichtermittlung des Verursachers nach § 25a StVG ist ausschließlich bei Halt- und Parkverstößen nach § 24 StVG möglich (ergibt sich aus folgenden Quellen: Hentschel Erläuterungen zum § 25a StVG, RZ 5, Rediger S. 31 ff; AG Freiburg ZfS 87, 381; Janiszewski NStZ 88, 121; NZV 95, 122)

 

Gruß

Goose

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hmmm, dann könnte traffic natürlich Recht haben ... :lol:

 

Bleibt jedoch die Frage offen, wie diese Landesregelungen dann überhaupt funktionieren können. Wie gesagt - grade auf den DaimlerChrysler-Parkplätzen in BW ist das kein seltener Einzelfall, das ist ein Massengeschäft. Könnte es da in irgendwelchen Landesgesetzen eine parallele Vorschrift zu § 25a geben ?

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Bleibt jedoch die Frage offen, wie diese Landesregelungen dann überhaupt funktionieren können.
Genau wie jede andere OWi-Anzeige auch funktioniert :lol:

 

Aufgrund der Unschuldsvermutung ist der Staat in der Beweispflicht. Kann dieser Beweis der Täterschaft nicht beweisen hat er Pech gehabt. (nur darf man sich dann halt nicht wundern, wenn der Staat tatsächlich versucht, diesen Nachweis zu erbringen)

 

Wie gesagt - grade auf den DaimlerChrysler-Parkplätzen in BW ist das kein seltener Einzelfall, das ist ein Massengeschäft.
Ich kenne das Problem nicht. Um was für ein Gelände handelt es sich? Interessanter ist die Frage, ob DC bei Nichtzahlung nicht von seinem Hausrecht Gebrauch macht (ich denke, dann ist die allmorgendliche Parkplatzsuche nämlich das Highlight des Tages, oder?)

 

Könnte es da in irgendwelchen Landesgesetzen eine parallele Vorschrift zu § 25a geben ?
Da muß ich passen. Ich kenne zwar viele Gesetze und Verordnungen, aber in den Tiefen der Landesgestze fremder Bundesländer kenne ich mich beim besten Willen nicht aus.

 

Gruß

Goose

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@GM: "Könnte es da in irgendwelchen Landesgesetzen eine parallele Vorschrift zu § 25a geben ?"

 

Ich nehme an, Daimler müßte die Gebühren in diesem Fall zivilrechtlich einzutreiben versuchen. Aber ohne Fahrerbeweis dürften auch dabei die Erfolgsaussichten gering sein.

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Wie gesagt - grade auf den DaimlerChrysler-Parkplätzen in BW ist das kein seltener Einzelfall, das ist ein Massengeschäft.
Ich kenne das Problem nicht. Um was für ein Gelände handelt es sich? Interessanter ist die Frage, ob DC bei Nichtzahlung nicht von seinem Hausrecht Gebrauch macht (ich denke, dann ist die allmorgendliche Parkplatzsuche nämlich das Highlight des Tages, oder?)

Es handelt sich um riesige DC-eigene Parkplätze und Parkhäuser für die zigtausend Mitarbeiter. Die Zufahrt ist offen, jedoch stehen an den Zufahrten Schilder, die das als Privatgelände ausweisen usw.

 

Der Werkschutz geht dann ab und zu durch wie die Politessen in der Stadt, notiert Falschparker und meldet diese an die Stadt. In der Praxis geht es dabei nicht um das Parken nicht berechtigter Leute, sondern um das Parken außerhalb der Stellplätze in Durchfahhrtsbereichen.

 

Die Stadt macht dann genauso ein Bußgeldverfahren auf eigene Rechnung, als hätte man auf dem Marktplatz falsch geparkt, und nach allen Erfahrungen, die mir berichtet wurden, kommt man da auch genausowenig drum rum. Insofern ging ich bisher davon aus, dass dort auch im Zweifel die normale "Halterhaftung" greift.

 

Meines Wissens nach gibt es keine Rückmeldung der Stadt an DC über den Ausgang des Verfahrens, auch gibt es keine weiteren Maßnahmen von DC-Seite. Mit Meldung des Kennzeichens und des Tatbestabds an die Stadt ist das Thema für DC also angeblich erledigt. DC will auch garnicht wissen, ob es sich um einen Mitarbeiter, einen Besucher oder sonstwen handelt. Sie wollen lediglich vermeiden, dass man wild in Durchfahrten usw. parkt.

 

Werde mich aber demnächst mal näher erkundigen, wie das funktionieren kann, wenn §25a nicht greift. Vielleicht ist das wieder mal ein Beispiel dafür, dass man Bußgelder vermeiden kann, wenn man nur den geringsten Widerstand leistet. Dennoch ... wenn da auch nur ein einziger drum rum kommt, müßte sich das doch rumsprechen ...

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Die Frage ist, ob man da schlafende Hunde wecken sollte. Stellen wir uns vor, es spricht sich rum, keiner zahlt mehr und alle parken wir Kraut und Rüben. Nun kan ich mir denken, daß DC die Faxen irgendwann dicke hat und entweder die Parkplätze mit Schranken versieht, so daß eine Ein- und Ausfahrtskontrolle stattfindet und permanenten Falschparkern auf diesem Weg die Parkerlaubnis entzogen werden kann oder daß DC irgendwann, wenns zu bunt wird, mal den Abschleppdienst bestellt. Und wer in einem solchen Zivilstreit den längeren Atem hat (ein "kleiner" Mitarbeiter oder der Konzern DC) kann sich wohl jeder denken, oder?

 

Gruß

Goose

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