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2x Verwarnungsgeld = Nachschulung (Probezeit)


Guest Luke

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Hallo,

 

hab jetzt 2x Verwarnungsgeld bekommen.

Leider alles auf meinen Namen, konnte ich auch niemand anderem aufbrummen.

Ist jetzt eine Nachschulung angesagt?!

Wird die Probezeit verlängert?!

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Ein Verwarnungsgeld (Bis 35 Euro) bleibt folgenlos, theoretisch kannst du davon 10 am Tag aufgebrummt bekommen, es hätte keine Folgen für deine Probezeit (Ausnahme: du kommst permanent an den gleichen Kollegen und der merkt, daß dich das alles nicht interessiert, dann kann er einen Bericht zur FS-Stelle schicken und die können deine charakterliche Geeignetheit in Frage stellen)

 

Gruß

Goose

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Guest Björn

Nein, Verwarnungen haben keine Auswirkung auf die Probezeit. Nur Verstöße für die es auch Punkte gibt können zu einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit führen.

 

Gruß

Björn

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achso,

 

aber es gibt doch sowas wie A und B Verstöße!

und 2x A-Verstöße gibt doch dann ne Nachschulung.

Habe 1x zuschnell (Verwarnung 25€)

und 1x Verwarnung in Höhe von 35€

Das ist doch dann eigentlich 2X ein A-Delikt, oder?

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Guest Björn

Vielleicht bin ich ja jetzt schneller als Goose!? :angry:

Also Verwarnungen bis 35 Euro sind weder A noch B Verstöße. Zudem gibt es bereits nach dem ersten A-Verstoß schon eine Nachschulung und erst nach zwei B-Verstößen ebenfalls. Die Einordnung in A und B gibt es nur für Verstöße für die es auch Punkte gibt. Die meisten davon sind A-Verstöße. Unter B fallen Technische Dinge wie z.B. abgefahrene Reifen.

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Die A und B Verstöße ergeben sich aus Anlage 12 FeV

 

Anlage 12 (zu §34)

 

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§2a STVG)

 

A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

 

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

 

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

 

 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142)

 

Fahrlässige Tötung (§222) *)

 

Fahrlässige Körperverletzung (§230) *)

 

Nötigung (§240)

 

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§315b)

 

Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c)

 

Trunkenheit im Verkehr (§316)

 

Vollrausch (§323a)

 

Unterlassene Hilfeleistung (§323c)

 

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

 

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§21)

 

1.3 Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz

 

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§6 des Pflichtversicherungsgesetzes, §9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfährzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

 

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a StVG

 

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über

 

 

das Rechtsfahrgebot (§2 Abs. 2),

 

die Geschwindigkeit (§3 Abs. 1, 2a und 3, §41 Abs. 2, §42 Abs. 4a),

 

den Abstand (§4 Abs. 1),

 

das Überholen (§5, § 41 Abs. 2),

 

die Vorfahrt (§8 Abs. 2, §41 Abs. 2),

 

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§9),

 

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§2 Abs. 1, §18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, §41 Abs. 2),

 

das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7),

 

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§20 Abs. 2, 3 und 4, §41 Abs. 2),

 

das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§26, §41 Abs. 3),

 

übermäßige Straßenbenutzung (§29 Abs. 2),

 

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§36, §37 Abs. 2 und 3, §41 Abs. 2).

 

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§18 Abs. 3)

 

2.3 Verstöße gegen §24a StVG (Alkohol, berauschende Mittel)

 

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§48 Abs. 1 oder 8)

 

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

 

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

 

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

 

 

Fahrlässige Tötung (§222) *)

 

Fahrlässige Körperverletzung (§230) *)

 

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

 

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

 

Kennzeichenmißbrauch (§22)

 

2. Ordnungswidrigkeiten nach §24 STVG soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

 

*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend

 

Als Faustformel kannst du davon ausgehen, daß (bis auf zwei bis drei Ausnahmen) alles, was Punkte bringt, zur Probezeitverlängerung und zur Nachschulung führt.

Keine Punkte bedeutet gleichzeitig: keine weiteren Konsequenzen

 

Gruß

Goose

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