Jump to content

Sorgenfrei fahren in Sachsen....


Recommended Posts

Amtsgericht Kamenz

 

Az.: 3 Owi 140 Js 6734/02

 

Beschluss vom 26.06.2002

 

 

 

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.06.2002 wurde das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da die Ordnungswidrigkeit verjährt war. Jedoch wie kam es hierzu? Eine interessante Geschichte….

 

Der Fahrer, nennen wir Ihn Herr C ist juristisch und geschichtlich verbildet und verlangt für seine Tätigkeiten zudem noch einen Stundensatz von 120 Euro! Als Herr C den Bußgeldbescheid bzgl. seiner Geschwindigkeitsüberschreitung (lediglich 11 km/h – Geldbuße von 20 Euro) erhielt, sandte er folgendes Schreiben an das Landratsamt K:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich weise den von Ihnen gestellten Bußgeldbescheid zurück und äußere mich nicht zur Sache.

 

Begründung:

 

Ich würde gerne von Ihnen erfahren, auf welcher Basis Sie einen Bußgeldbescheid ausstellen, da das Grundgesetz der BRD seit 17. Juli 1990 durch die Streichung des territorialen Geltungsbereiches (§23 GG) von den Alliierten in den 4+2-Verhandlungen in Paris durch Herrn James Baker ungültig gemacht wurde.

 

Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die Sie sich stützen, erloschen.

 

Sie handeln aber völkerrechtswidrig auf Gewohnheitsrecht. Dies ist Ihnen als ehemalige Körperschaft öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht erlaubt.

 

1. Damit ist wieder der alte verfassungsrechtliche Status des Deutschen Reichs in Kraft getreten und der kennt kein Gesetz für Ordnungswidrigkeiten nach StVO.

 

2. Laut Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche Grundlage nichtig. Damit haben Sie grundsätzlich keine Kompetenz mehr, Bußgeldbescheide, Kostenbescheide o.ä. auszustellen. Ihnen fehlt dazu jegliche rechtsstaatliche Grundlage.

 

Ich erwarte von Ihnen die sofortige Einstellung des Verfahrens. Außerdem berechne ich Ihnen für die Bearbeitung dieses Schreibens einen Stundensatz 120,- €.

 

Den Bußgeldbescheid gebe ich Ihnen zu meiner Entlastung in diesem Brief zurück.

 

 

 

Hochachtungsvoll

 

C............

 

Empfangsbestätigung für den umseitigen Brief durch persönliche Übergabe

 

 

 

Daraufhin übergab das Landratsamt K die Angelegenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft und Herr C wurde zur Hauptverhandlung geladen. Daraufhin wurde C abermals tätig und sandte folgenden Brief ans Gericht:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich stelle fest, daß ich nicht einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt habe, sondern daß ich dem Landratsamt Kamenz mitgeteilt habe, daß es seit dem 18. Juli 1990 keine Rechtgrundlagen mehr hat, aufgrund derer das Landratsamt Kamenz berechtigt ist, Bußgeldbescheide zu erlassen. Da ich keinen „Einspruch eingelegt" habe, kann auch nicht über etwas, das es nicht gibt, hauptverhandelt werden.

 

Die Ladung zu irgendeiner „Hauptverhandlung" auf den 3. Juli 2002 um 1230 Uhr, die Sie mir durch das Privatunternehmen Deutsche Post AG haben zustellen lassen, ist nichtig!

 

Ich äußere mich nicht zur Sache der Verkehrsordnungswidrigkeit. Ich rege an, die Anberaumung dieser Hauptverhandlung aufzuheben, kein Verfahren zu eröffnen und keine Hauptverhandlung durchzuführen.

 

 

 

Begründung:

 

Ich stelle fest, daß der Umschlag der Postzustellung an mich eine Zustellung „innerhalb des Bereich der Bundesrepublik Deutschland" vorsieht. Ich stelle fest, daß Sachsen gemäß dem Übereinkommen zur Regelung; bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (BGB1. 1990 II, Seite 1274ff) kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland jemals war oder derzeit ist. Somit ist die Zustellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bewirkt und somit unwirksam.

 

Die Bestimmungen der Art. 1-32 HZÜ (BGB1. 1977, II, S.1453) in Verbindung mit Art. 25 GG bei der Postzustellung sind nicht berücksichtigt worden. Die Zustellung ist somit nicht rechtskräftig.

 

Ich stelle fest, daß nach § 3 FGG kein Gericht der „Bundesrepublik Deutschland“ und kein Gericht des Landes „Sachsen“ für mich zuständig ist.

 

Ich stelle fest, daß ich gemäß § 20 G VG Exterritorialität gegenüber der gesamten Rechtsordnung der „Bundesrepublik Deutschland“, einschließlich der Gerichtsbarkeit, und gegenüber der gesamten Rechtsordnung des Landes „Sachsen“, einschließlich der Gerichtsbarkeit, genieße. Ein „Amtsgericht Kamenz" ist daher grundsätzlich und nie für mich zuständig.

 

Die deutsche Volkszugehörigkeit kann man - entgegen der landläufig falschen Auffassung - nicht aufgrund der Aushändigung eines Personalausweises der de jure erloschenen Bundesrepublik Deutschland erhalten. Gemäß Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 21. Oktober 1987 zu 2 BvR 373/83 (BverfGE, Bd. 77, S. 137 ff.) ist man Deutscher ausschließlich und nur auf Basis des RuStG bzw. kann man Deutscher nur auf der Rechtsgrundlage des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes werden. Das RuStG ist ein Gesetz des Staates Deutsches Reich, es regelt nur die Staatsangehörigkeit Deutsches Reich, die vermeintlichen „Staatsangehörigkeiten" der DDR und BRD kennt das Gesetz nicht. [Zu Ihrer Arbeitsentlastung: Das hier oben angeführte Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvR 373/83 finden Sie als .pdf-Datei auf der beiliegenden Informations-CD-ROM]

 

Zu meiner Person selber und Ihrer Nichtzuständigkeit als solches ist folgendes auszuführen:

 

Sie haben mir Ihr Ansinnen mitgeteilt, daß Sie am 3. Juli 2002 um 1230 Uhr eine „Hauptverhandlung über meinen Einspruch“ durchführen möchten.

 

In meinem Schreiben vom 23. April 2002 habe ich keinen Einspruch erhoben, sondern den Bußgeldbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, daß für diesen Bußgeldbescheid jegliche Rechtsgrundlage fehlt.

 

Eine Durchsetzung dieses unzulässigen und somit nicht gültigen vorgenannten Ansinnens, eine Hauptverhandlung über einen von mir gar nicht gemachten Einspruch durchzuführen, ist nur mittels Rechtsbruch und durch Verstoß gegen die geltenden Gesetze und Regelungen des (internationalen) Völkerrechts und der nationalen Gesetze und nur in einer Diktatur machbar.

 

Am 17. Juli 1990 bei den 4+2-Verhandlungen in Paris hat der UdSSR-Außenminister Eduard Schewardnadse dem DDR-Außenminister Oskar Fischer mitgeteilt, daß die völkerrechtlich unanerkannt gebliebene DDR per 18. Juni 1990 0,00 h aufgehört hat zu existieren. Nach diesem Zeitpunkt war keine Volkskammer mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.

 

 

 

Zeugen:

 

Eduard Schewardnadse.

 

Markus Meckel.

 

 

 

Am 17Juli 1990 bei den 4+2-Verhandlungen in Paris hat der US-Außenminister James Baker dem BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mitgeteilt, daß der Artikel 23 GG a.F. per 18. Juni 1990 0.00 h gestrichen ist. Nach diesem Zeitpunkt war kein Bundestag mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.

 

 

 

Zeugen:

 

James Baker.

 

Hans-Dietrich Genscher.

 

 

 

Am 17. Juli 1990 bei den „4+2-Verhandlungen“ in Paris war bei beiden vorstehenden Vorgängen weiterhin der polnische Außenminister Skubiszewski anwesend.

 

 

 

Zeuge :

 

Herr Skubiszewski.

 

 

 

Nur für den Fall, daß Sie der- irrigen - Auffassung unterliegen, daß das Grundgesetz und damit auch auf dem Grundgesetz basierende Gesetze der de jure erloschenen BRD gelten, zumindest bei Ihnen in „Sachsen“, so muß ich Ihnen mitteilen, daß Sie nicht befugt sind, im vorliegenden Fall eine „Hauptverhandlung“ gegen mich zu eröffnen und durchzuführen.

 

 

 

Begründung:

 

A) Das ergibt sich zum einen aus dem in Art. 20 III GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser billigt Ihnen als Judikative zwar grundsätzlich das Recht zu, auf Grund eines formellen Gesetzes oder einer hierauf beruhenden sonstigen Rechtsnorm in die Rechtssphäre des Bürgers einzugreifen.

 

Allerdings ist diese Befugnis auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Insofern wären Sie vorliegend nur dann autorisiert, über mein Leben und meine Person zu entscheiden, wenn das Gebiet von „Sachsen" unter den Geltungsbereich des Grundgesetzes fiele.

 

Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie das übrige sogenannte „Beitrittsgebiet" auch, ist Sachsen niemals in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt:

 

Zwar erklärte die Volkskammer der DDR am 23.08.1990 den Beitritt der „Deutschen Demokratischen Republik“ zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 23 S. 2 GG a. F. mit Wirkung vom 03.10.1990. Der Art. 23 GG a. F., die vermeintliche gesetzliche Grundlage dieser Beitrittserklärung, wurde jedoch bereits vor dem 03.10.1990 außer Kraft gesetzt. Ich verweise insoweit auf Artikel 4 Ziffer 2 des „Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“ – „Einigungsvertrag“ - (BGBI. II 1990 S. 889(890), wo es heißt: „Artikel 23 wird aufgehoben.“

 

Da der Einigungsvertrag - und damit auch die Aufhebung des Art. 23 GG a. F. - spätestens am 29.9.1990 in Kraft trat (vgl. BGBI. II 1990 S. 1360), mithin vor dem 03.10.1990, konnte ein Beitritt der DDR zu diesem Datum auf der Grundlage des Art. 23 a. F. gar nicht mehr erfolgen.

 

Ein rechtswirksamer Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes hat daher bis zum heutigen Zeitpunkt nicht stattgefunden.

 

Somit erstreckt sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht auf „Sachsen". Sie sind daher nicht befügt, Vorfälle, Ereignisse oder Gegebenheiten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auf dem Gebiet „Sachsen“ stattgefunden haben, zum Anlaß und zum Gegenstand Ihres judikativen Handelns zu machen. Es würde eine Überschreitung ihrer örtlichen Zuständigkeit und damit einen eklatanten Verstoß gegen den in Art. 20 III GG verbindlich festgeschriebenen Grundsatz des allgemeinen Gesetzesvorbehaltes bedeuten, gegen mich als Nichtbürger der Bundesrepublik wegen einer außerhalb der „Bundesrepublik“ und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes begangenen vermeintlichen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, deren rechtliche Grundlagen im für mich insoweit nicht geltenden bundesrepublikanischen Recht zu finden sind.

 

Wenn Sie sich hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens in dieser Angelegenheit im grundgesetzkonformen Bereich bewegen wollen - und ich gehe davon aus, das Sie dies anstreben und die aus Art. 20 III GG ableitbaren Schranken in puncto exekutiver Gewaltausübung zu respektieren bereit sind - dann ist die von mir angeregte Aufhebung der Anberaumung dieser Hauptverhandlung die einzige Ihnen verbliebene Möglichkeit und verfassungsrechtlich zwingend vorgegebenes Gebot.

 

 

 

B) Hilfsweise, für den Fall, daß Sie den unter A) gemachten Ausführungen nicht zu folgen bereit sind möchte ich folgendes ausführen:

 

Ihre mangelnde Ermächtigung, als Amtsgericht in Sachsen im vorliegenden Fall eine Hauptverhandlung auf der Grundlage bundesrepublikanischer Rechtnormen anzuberaumen und durchzuführen, ergibt sich aus der Tatsache, daß „Sachsen“ kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist.

 

Zwar erklärte Art. 23 S. l GG a. F. „Groß-Berlin“ gehöre zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, auch enthielt die Verfassung von Westberlin vom 01. 09. 1950 in Art. l II die Feststellung, „Berlin ist ein Land der Bundesrepublik“. Dennoch war damit eine entsprechende staatsrechtliche Einheit nicht vorhanden. Denn der diesbezüglich in den genannten Verfassungsartikeln zum Ausdruck kommende Wille des deutschen Verfassungsgebers kann sich solange und soweit nicht auswirken, als die Drei Mächte, unter deren Besatzungsregime das Grundgesetz erlassen wurde, diesbezüglich Vorbehalte geltend machen.

 

 

 

Genau dies ist aber bis heute der Fall:

 

a) Bereits im Genehmigungsschreiben der drei westlichen Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz (vgl. VOB1. brit. Zone, S. 416) wurde festgeschrieben, das West-Berlin kein Land der BRD ist. Ein inhaltlich gleichlautender Vorbehalt wurde in der Folgezeit in der B K/O (50)75 vom 29.08.1950 (VOBI. I brit. Zone, S. 440) ebenso erklärt, wie in Art. 2 des „Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“ - sog. Deutschlandvertrag - vom 26.05.1952 (23.10.1954), (BGBI. II 1955, S. 305 ff.) sowie im Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin vom 24. 05.1967 (BK/L (67) 10) abgedruckt u.a. bei: v. Münch: Dokumente des geteilten Deutschland, 1968 S. 201) „...it has been and reains the Allied Intention an opinion that Berlin is not regarded as a Land of the federal Republic and is not governed by the Federation...”).

 

b) im gleichen Sinn heißt es in Abschnitt II B des Vier-Mächte-Abkommens vom 03.09.1971, daß die Westmächte erklären, daß die Westsektoren Berlins „so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind...“

 

c) An dieser Rechtsauffassung haben die drei westalliierten Mächte auch nach „der politischen Wende 1989/90“ unverändert festgehalten:

 

Dies ergibt sich aus dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. 09. 1990 (BGBI. II 1990. 8. 1274 ff.) Dort ist im vierten Absatz der Präambel festgeschrieben, das durch dieses Übereinkommen die fehlende deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berührt wird (d. h. alles Vorgenannte und oben Dargelegte bleibt weiterhin voll gültig), mithin Berlin auch weiterhin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist. Konkretisiert wurde diese Vorgabe in Artikel 2 S. l dieses Übereinkommens, wo es heißt: „Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind (auch bezüglich der Feststellung, daß Berlin kein Bundesland der BRD ist), sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft."

 

d) Dieser Standpunkt der westalliierten Mächte hat auch durch Art. 7 des am 12. 09. 1990 unterzeichneten Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland - fälschlicherweise "Zwei-plus-Vier-Vertrag" genannt- (BGB1. II 1990, S. 1318 ff.), wo die Beendigung der alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin erklärt wird, keine rechtswirksame Änderung erfahren. In Art. SIS. 12 heißt es nämlich:

 

„Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so schnell wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinigte Deutschland"

 

Ein vereinigtes Deutschland gibt es aber bis zum heutigen Tage nicht, da der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 23 S. 2 GG a. F. nicht erfolgt ist. Insofern kann auf die obigen, unter Punkt A) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Somit konnte auch keine Ratifikation des Vertrages durch ein „vereinigtes Deutschland" erfolgen. Die Zustimmung zum „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ durch das Vertragsgesetz vom l 1.10.1990 (BGBI. II 1990. S. 1317) genügte insoweit den Anforderungen des Art. 8 S. 2 des Vertragswerkes nicht. Es hat keine Ratifikation durch ein „vereinigtes Deutschland" stattgefunden. Aus diesem Grunde ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag bis heute nicht in Kraft getreten. Damit hat auch der Inhalt des Art. 7 keine Rechtswirksamkeit erlangt, weshalb der erwähnte alliierte Vorbehalt, wonach Berlin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist, weiterhin Bestand hat und rechtsverbindlich ist.

 

Wenn aber „Sachsen“ vom Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht erfaßt wird, bedeutet das in letzter Konsequenz, daß das Amtsgericht Kamenz nicht befugt ist - wie in meinem Fall offensichtlich ins Auge gefaßt - auf Grundlage von bundesrepublikanischen Rechtsnormen gegen mich eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen.

 

Die „BRD“ hat zu akzeptieren, daß der Status von Berlin von den Westmächten - so wie oben dargelegt -völkerrechtlich verbindlich festgestellt worden ist. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 des Grundgesetzes verwiesen, der unmißverständlich feststellt:

 

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor...“ Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BverfGE 23, 309[363]) entschieden: „Artikel 25 GG bewirkt, daß die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen.“

 

In einem weiteren Bundesverfassungsgerichtsbeschluß (vgl. BVerfGE 23, 288[316]) heißt es ferner: „Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken“.

 

Legt man diese Maximen zugrunde, so kollidierten die Rechtsnormen, auf die sich das Amtsgericht Kamenz stützen würde, mit völkerrechtlichem und damit höherrangigem Recht. Als Normen aus bundesrepublikanischer Rechtsquelle, die hinter den völkerrechtlichen Regeln zurückbleiben bzw. die diesen widersprechen, müssen jene Rechtsnormen zurücktreten und können nicht angewandt werden.

 

Ihr weiteres Vorgehen bewegt sich daher nur dann im grundgesetzkonformen Bereich, wenn Sie von Ihrem Vorhaben Abstand nehmen, mich zu einer Hauptverhandlung zu laden. Dies bitte ich Sie, bei Ihren weiteren Überlegungen zu beachten.

 

Eine Richterin oder ein Richter am Amtsgericht Kamenz hat grundsätzlich keine Rechtsgrundlage mehr, Ladungen zu Gerichtsverhandlungen zu erlassen, jemandem zukommen zu lassen und Gerichtsverfahren durchzuführen. Dem Amtsgericht Kamenz fehlt dazu jegliche rechtsstaatliche Grundlage.

 

Ich erwarte von Ihnen die sofortige Einstellung des Verfahrens. Außerdem berechne ich Ihnen für die Bearbeitung dieses Schreibens drei Stundensätze à 120,- €, also 360,- €.

 

Anbei gebe ich Ihnen zu meiner Entlastung auch die mir unwirksam zugestellte Ladung zurück.

 

Hochachtungsvoll

 

C...............

 

Kto.:……………….

 

 

 

Anlage:

 

l Informations-CD-ROM mit Informationen zum Thema "Deutsches Reich oder BRD?" mit den „Rechtsgrundlagen DEUTSCHES REICH".

 

2 unwirksam zugestellte Ladung zu einem rechtswidrigen Gerichtstermin.

 

Empfangsbestätigung für den umseitigen Brief durch persönliche Übergabe

 

(Quelle: www.ra-kotz.de)

Link to post
Share on other sites
  • Replies 133
  • Created
  • Last Reply

Top Posters In This Topic

Die Geschichte ist schon etwas älter und ging m.W. nach schonmal hier durchs Forum, nämlich in diesem Thread.

 

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.06.2002 wurde das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da die Ordnungswidrigkeit verjährt war.

sagt eigentlich alles.

 

Man beachte zudem:

Bild wegen C entfernt

Edited by hartmut
Link to post
Share on other sites

Mir gefällt das.

 

Wenn jede Erwischte, oder nur jeder 100., so etwas schreiben würde, wären Heerscharen von Juristen damir beschäftigt, dies zu bearbeiten.

 

Der Gewinn der Verkehrsüberwachung in finanzieller Sicht wäre schnell dahin :vogelzeig: .

 

MfG

 

(Wenn wir hier nicht zur BRD gehören, könnte man doch einen neuen Staat..., Reichskanzler Kaimann... :rolleyes: )

 

Kaimann

Link to post
Share on other sites

Lieber "Reichskanzler" Kaimann

 

 

Der Gewinn der Verkehrsüberwachung in finanzieller Sicht wäre schnell dahin  .

 

Und die Mittel für den Stassenbau damit.

 

Bin für mehr Mittel für den Strassenbau, die Gerichte sind doch schon überlastet.

 

der untänigste Kleinbürger

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Wird der Straßenbau aus OWI Geldern finanziert?

 

Dann stimmt was nicht im System.

 

Z.B. könnte man dann --völlig im Recht-- fordern: "Rast mehr, damit wir bessere Straßen bekommen!" :rolleyes:

 

Das sollte man nochmal überdenken, oder?

 

MfG

 

Kaimann

Link to post
Share on other sites

Geld hat nun einmal die unangenehme Eigenschaft, es läßt sich nur einmal ausgeben. Entweder für Straßenbau, oder für Juristen.

 

"Rast mehr, damit wir bessere Straßen bekommen!"

 

Fahrt langsam, damit die Straßen läneger halten :rolleyes:

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Der Straßenbau wird eben nicht aus den Einnahmen von VÜ-Maßnahmen finanziert, das ist ja das Problem. Würden echte (nicht künstlich geschaffene) Unfallschwerpunkte konsequent durch bauliche Maßnahmen entschärft (und damit meine ich eben keine ;), Poller, Bodenwellen, Slalomparcours etc.) dann würde es erheblich weniger Gefahrenstellen geben. Einen Unfallschwerpunkt allein mit VÜ-Maßnahmen entschärfen zu wollen ist unmöglich und unkonsequent.

 

Im Übrigen kann man so langsam fahren wie man will, so lange LKWs die Straßen mitbenutzen, halten die Straßen durch rumschleichende PKW auch nicht länger. Ich hab jedenfalls noch keine BAB gesehen, auf der die linke Spur in einem schlechteren Zustand war als die ganz rechte.

Link to post
Share on other sites

@Netghost: Ich kenne eine, die A65. Dort herrscht meist nicht so viel LKW-Verkehr, und die linke Spur wurde wohl schon lange nicht mehr richtig erneuert. An einigen Stellen gilt daher zeitweise 100 wegen Fahrbahnschäden.

Link to post
Share on other sites
Würden echte (nicht künstlich geschaffene) Unfallschwerpunkte konsequent durch bauliche Maßnahmen entschärft (und damit meine ich eben keine ;), Poller, Bodenwellen, Slalomparcours etc.)

was schwebt dir hier vor?

Link to post
Share on other sites

@Wilfried Webber

 

:30::80::50: , wirklich gut !

 

Das könnte die Nullnummer werden. Das Dreipunkteprogramm ist doch ein vielversprechender Anfang !

 

Übrigens ist der Platz des Reichspropagandaministers noch nicht besetzt. Sehe da verborgene Talente...

 

:50: + mfG

 

Kaimann

Link to post
Share on other sites

@ indy

 

In einer florierenden Wirtschaft braucht man keinen Wirtschaftsminister. Höchstens einen Reichstrunkenbold zum Zuprosten bei Grundsteinlegungen etc.

 

Als Bezeichnung für den neuen Staat schlage ich übrigens Kaimanien vor.

Link to post
Share on other sites

@holger

mit nachbarstaat osterlich oder war das keine anspielung? :30:

 

@kaimann

das autobahnbild wurde im jahre 1939 in der zeitschrift "die strasse" veröffentlicht und gewann einen "preis der reichsautobahnen" (es zeigt übrigens den irschenberg).

Link to post
Share on other sites

@Kaimann

 

Indy hat Recht (A8 am Irschenberg, allerdings schon 1936 in "Die Straße" veröffentlicht), und geklaut hab ichs hier.

 

@indy

 

Wer wird denn unseren zukünftigen Reichskanzler mit einem Slapstickschauspieler gleichsetzen wollen, das grenzt jetzt aber an Ehrabschneidung! :30:

Link to post
Share on other sites
Guest Wilfried Webber

@Kaimann

Übrigens ist der Platz des Reichspropagandaministers noch nicht besetzt. Sehe da verborgene Talente...
:30:

 

@Holger

Als Bezeichnung für den neuen Staat schlage ich übrigens Kaimanien vor.

mit der neu zu errichtenden Hauptstadt "Kaimania" :80:

 

@Besorgter: Sehr gute Arbeit, exzellent!

Link to post
Share on other sites
Guest Pferdestehler

Das mit "Kaimania" kann man ja schon als ziemlich frech bezeichnen und politisch nicht gerade korrekt.

 

Wäre ja glatt so, als wenn ich einen Entwurf präsentieren würde für die

http://media.archinform.net/media/l/00006157.jpg

GROSSE RENNSTRECKE

 

mitten in Kaimania. Eine überdachte Rennstrecke, Durchmesser 300m, mit Veranstaltungsfläche im Infield.

 

Aber sowas mache ich nicht. Bin ja Mod und stehe über den Dingen. :30:

Link to post
Share on other sites

@Kaimann

 

Wäre noch der Posten des Verkehrsministers frei, würde auch alle Autobahnen begrünen, und dann auf dem Rasen, :80: auf die linke Spur könnte ich auch noch ein paar Blumen pflanzen. :30:

 

Bitte, bitte

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Kaimanien ist natürlich eine Demokratie!

 

Die Wählerstimmen werden allerdings gewichtetet nach der Kaimann´schen Relevanzformel: G(s) = PS*100/IQ². Damit ist die Wahl autofreundlicher Entscheidungsträger gewährleistet.

 

Das Parlament besteht aus maximal 10 Abgeordneten, die Legislaturperiode beträgt 20 Jahre. Wählbar sind die Mitglieder des Radarforums (außer Elche). Ihr sollt sehen: wir werden wieder zur Großmacht - natürlich nur im wirtschaftlichen Sinne! Räumliche Expansion würden wir natürlich nicht mehr mit kriegerischen Mitteln betreiben, sondern indem wir einfach das eine oder andere Nachbarland aufkaufen.

 

In diesem Sinne

Ein Sympathisant

Link to post
Share on other sites

@ Pferdestehler

 

Stimmt, das war fies (und auch gar nicht so gemeint - es hat mich halt gejuckt). Lassen wir den Nenner einfach weg? Oder setzen wir dort die als Linksschleicher zurückgelegten Kilometer? Die Aufgabe der Schupos wäre nämlich in Zukunft in erster Linie das Aufspüren und Unschädlichmachen diese Spezies. :30:

Link to post
Share on other sites

Verbot von KFZ mit weniger als 110 PS, Schienenzwang für Gütertransport, Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 170 km/h, Frauen sind in Autos nur noch geknebelt, auf der Rückbank, gestattet

 

:80::30:

Link to post
Share on other sites
Verbot von KFZ mit weniger als 110 PS, Schienenzwang für Gütertransport, Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 170 km/h, Frauen sind in Autos nur noch geknebelt, auf der Rückbank, gestattet

 

:50:  :80:

nein danke. in einem land, wo jeder supermarkt folglich einen bahnanschluss haben muss, und es dementsprechend viele störende bahnübergänge gibt, fühl ich mich zu eingeschränkt. :30::50:

Link to post
Share on other sites

@ stuka9

 

Also, als Beifahrerinnen, die einem unterwegs ein Ei pellen, die Thermoskanne reichen etc., halte ich Frauen nach wie vor für nützlich. Man sollte sie also nicht fesseln. Nur knebeln.

Link to post
Share on other sites

@stuka9

 

Da ist wohl die Phantasie mit mir durchgegangen ...

 

Ich meinte doch tatsächlich gelesen zu haben: "gefesselt und geknebelt auf der Rückbank" ...

 

Dann sind wir uns ja einig. Geknebelt.

 

In Kaimanien wird übrigens für Frauen eingeführt, was 17-jährige in Niedersachsen dürfen (sollen):

 

Ihnen ist gem. § 6 Verkehrsbeschleunigungsgesetz i.d.Fassung vom 23.04.2005 nach Erwerb eines beschränkten Führerscheins in Begleitung mindestens eines Mannes gestattet, ein Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor zu führen. Gesetzeszweck ist insbesondere die Vermeidung von Trunkenheitsfahrten ihrer Lebenspartner. Die Erlaubnis gilt nur, sofern ein männlicher Lebenspartner vorhanden ist und dieser seine Zustimmung nicht verweigert.

Link to post
Share on other sites
Guest Wilfried Webber

@Pferdestehler

Das mit "Kaimania" kann man ja schon als ziemlich frech bezeichnen und politisch nicht gerade korrekt.
Politisch korrekt ist nicht das Metier der Radikalliberalen :30:

 

Wäre ja glatt so, als wenn ich einen Entwurf präsentieren würde für die

GROSSE RENNSTRECKE

mitten in Kaimania. Eine überdachte Rennstrecke, Durchmesser 300m, mit Veranstaltungsfläche im Infield.

Nimm doch einfach was Bewährtes :80:

post-15-1088701938.jpg

Link to post
Share on other sites

Aus streng geheimen, heimlich kopierten Unterlagen gehen bereits erste Vorstellungen des Reichskanzlers zu seiner zukünftigen Staatskalesche hervor. Natürlich handelt es sich dabei um einen leistungsstarken Audi (Horch) ... :30:

post-15-1088721859.jpg

Link to post
Share on other sites

Übrigens ist der "Dienstwagen" schon recht angenehm, würde aber dann doch die breitere, stärkere Version bevorzugen (Bild leider gerade nicht verfügbar, vielleicht hat jemand ein Bild des privaten Rosemeyer Wagens).

 

Zur Eröffnung neuer Autobahnen und anderer Strecken hiete ich den Typ C der Auto Union für angemessen (ersatzweise den Stromlinienwagen).

 

MfG :D

 

Kaimann

Link to post
Share on other sites

Was habt Ihr hier draus nur wieder gemacht? So ein schönes Thema! Wenn Ihr die ersten Beiträge noch mal liest, dann stolpert doch mal über den Satz, wo gesagt wird, er hat kein >Einspruch< eingelegt! Das ist das selbe Prinzip, als wenn Du gemäß der Rechtsmittelbelehrung und dem Grundgesetz >Eingabe< rüber schreibst! Sie haben behördlich dann >kein Recht< es so zu behandeln, als ob Widerspruch oder Einspruch eingelgt wurde, sondern müssen den Sachverhalt erst einmal selbst klären und können auch nichts fordern. Fakt ist, der Mann hat sich sehr viel Mühe gegeben und hat den richtigen Durchblick. Genau so ist es, wenn es mit rechten Dingen zugeht!

Link to post
Share on other sites

Mago hat recht! Wir sollten uns viel öfter wehren gegen staatsmafiose Praktiken.

 

Bei der Steuer angefangen.

 

Hab neulich in CH erzählt, früher musste ich 45 % Ek-St. plus 5,5 % Soli plus indirekte Steuern und (Sozial-)Abgaben zahlen.

 

*brüll* *lach* *tob*

Link to post
Share on other sites

So hat sicher jedes Land seine Vor- und Nachteile. Ich habe neulich mal den Bussenkatalog der Schweiz gesehen.

 

*brüll*lach*tob*

 

Dagegen sind wir ja ein Billigland.

 

Wenn man zwei Länder miteinander vergleicht, so darf man aber weder ausschließlich die Höhe der Steuern noch die Höhe der Bußgelder miteinander vergleichen, es gehört doch deutlich mehr dazu.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Ghostrider@ 02.07.2004, 13:18

 

Mago hat recht! Wir sollten uns viel öfter wehren gegen staatsmafiose Praktiken.

 

Bei der Steuer angefangen.

 

Au Prima,

die Großkonzerne brauchen nichts zahlen, weil sie sonst abwandern.

Die Firmen zahlen natürlich auch nichts, wegen den Arbeitsplätzen.

Die Großaktionäre bezahlen doch keine Dummensteuer

Die Großverdiener handeln ihre Steuersätze in der Schweiz aus.

Die Arbeitnehmer, sollen diese mafiosen Steuern auch nicht mehr bezahlen.

 

Na, da haben wir ja noch die Arbeitslosen, Sozialhilfeempfänger und MaGo, die könnten doch die Steuern zahlen.

 

Ghostrider erst denken, und die Folgen bedenken, dann den Mund aufmachen.

 

Ein bischen Staatbürgerkunde und Wirtschaftkunde können nichts schaden. Oder einfach mal in der Politik mitmischen.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.


×
×
  • Create New...