Jump to content

Geschwindigkeit bei Nacht?


Recommended Posts

Hallo!

Ich wollte mal wissen wie hoch ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nacht? Sprich, darf ich wenn mein Abblendlich z.B. nur 70m reicht auch nur 70 Km/h fahren oder darf ich trozdem mein 100 km/h fahren?

 

Danke schon mal im voraus für die Antworten!

Link to post
Share on other sites

Nun denn, dann zitiere ich hier mal den § 3 StVO und hebe die relevanten Stellen etwas hervor:

 

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entg egenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

 

Noch etwas aus den Erläuterungen:

 

Satz 4 enthält die sog. „Sichtfahrregel“ (verschärft durch Satz 5 für schmale Fahrbahnen) (Ausnahme: § 18 Abs. 6). Der VT muss vor einem in Sichtweite vor ihm auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernis ohne Gefahrbremsung anhalten können (auch in Kurven, an Kuppen oder nachts – vgl. § 17 Abs. 2 – Ist nachts das Abblendlicht eingeschaltet, darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb des Lichtkegels des Abblendlichts angehalten werden kann; Beschl. des OLG Frankfurt/M v. 16. 8. 2001 in DAR 2002, 448). Nach der Sichtfahrregel ist eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit nur dann geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann. Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so dass eine Straßenstelle nicht schon deshalb unübersichtlich ist, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll zu überblicken ist (BGH v. 23. 4. 2002 in DAR 2002, 348). Auch auf Autobahnen gilt der Sichtfahrgrundsatz, wonach jeder seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen hat.

 

§ 18 Abs. 6 dispensiert von dieser Vorschrift nicht, sondern lässt nur darauf vertrauen, dass sich in dem Zwischenraum zum Vorausfahrenden kein Hindernis befindet (OLG Bamberg v. 16. 9. 1999 in NZV 2000, 49). Das gilt auch, wenn das Hindernis durch nachgeordneten VT gebildet wird (z. B. langsam bei Nebel aus Nebenstraße einbiegender Lastzug). Mit plötzlich von der Seite her verkehrswidrig auf die Fahrbahn vor das Fahrzeug geratenden Hindernissen braucht der VT i. d. R. nicht zu rechnen. Der Fzg-Führer hat allerdings auf dem Fahrbahnrand befindliche Gegenstände und Personen zu achten. Nur dann, wenn Hindernisse plötzlich und unvorhergesehen kurz vor dem Kollisionspunkt auf die Fahrbahn gelangen, kann der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot nicht aufrechterhalten werden (Thüringer OLG v. 2. 7. 2002 in NZV 2002, 464). Beispiele: Eine gebrechliche Person beginnt, die Fahrbahn zu überqueren, als noch kein Fz. zu sehen war. Ein später auftauchender Pkw-Fahrer fährt zu schnell und kann nicht rechtzeitig anhalten: Alleinverschulden des Pkw-Fahrers trotz § 25 Abs. 3. Oder: Wartepflichtiger sieht innerorts Bevorrechtigten näher kommen und führt dennoch Unfall herbei, weil er dessen (überhöhte) Geschw. nicht sorgfältig genug geprüft hat. Wenn der Unfall bei vorschriftm. Geschw. des Bevorrechtigten nicht geschehen wäre, hat dieser Mitschuld (BGH in VRS 4, 612).

 

Sichtfahrgebot gilt auch für einen überholenden Kraftfahrer gegenüber einem bei Dunkelheit auf der rechten Fahrbahnseite gehenden volltrunkenen Fußgänger (OLG Naumburg in NZV 1999, 466). Zum Sichtfahrgebot vgl. auch OLG Schleswig in VRS 89, 254. Wird die Sicht eines Motorradfahrers durch Regentropfen auf der Sichtscheibe des herutergeklappten Visiers seines Schutzhelms stark eingeschränkt, so muss er seine Geschwindigkeit so vermindern, dass der Sichtbehinderung Rechnung getragen wird (OLG Hamm v. 31. 5. 2002 VRS 101, 25).

 

Das Sichtfahrgebot gilt auch hinsichtlich einer völlig schwarzen Kuh, die auf der Fahrbahn ein schwer sichtbares Hindernis darstellt (Thüringer OLG a.a.O.).

 

NUR: wo kein Kläger, da kein Richter. :angry: Es darf nur nichts passieren!

Link to post
Share on other sites

Ich fasse nochmal kurz zusammen um zu sehen ob ich es richtig verstanden habe. Wenn ich also schneller fahre als meine Sichtweite in Metern (also Nachts z.B. 100 km/h) kann mir kein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen werden, auch keine unangepasste Geschwindigkeit? Nur wenn etwas passiert bin ich Schuld bzw. Mitschuld? Bitte bestätigt mir das nochmal, die Gesetzestexte haben mit etwas ducheinander gebracht. :angry:

Link to post
Share on other sites

Genau. Und fährst Du schneller als es die Sicht erlaubt und es passiert etwas, dann spricht man insbes. von nicht angepaßter Geschwindigkeit. Aber gemessen wird sowas grundsätzlich nicht. Wäre ein viel zu hoher Aufwand. Erst die Geschwindigkeit messen und anschließend z.B. die Leuchtweite des Abblendlichtes etc.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...