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"Überholen" vor Ende des Beschleunigungsstreifens


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Es geht um folgenden Beispielfall:

 

A fährt auf dem Beschleunigungsstreifen (BS) der BAB - hinter ihm B. A merkt, daß 2 LKW und ein PKW auf dem rechten Fahrstreifen der durchgehenden Fahrbahn sind.

A fährt also langsam (ca 60 Km/H) um alle Fahrzeuge passieren zu lassen.

Gegen Ende des BS möchte er auf die durchgehende Fahrbahn wechseln. In dem Moment setzt B zum Überholen von A auf der durchgehenden Fahrbahn an, so daß A auf dem BS bleiben muß. Da er fast am Ende des BS angekommen ist, muß der nachdem er überholt wurde, ohne erneut Rückschau halten zu können überwechseln, um einen Zusammenstoß mit den Warnbarken am Ende des BS zu vermeiden.

 

 

Hier noch zwei Urteile zum Thema:

 

"Das Einfahren auf die Durchgangsspur ist von jedem Punkt des Beschleunigungsstreifens zulässig, sofern nicht z.B. durch Z. 295 untersagt. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonachder zuerst den Beschleunigungsstreifen (BS) Befahrende auch als Erster wechseln darf. Somit gewinnt ein Kraftfahrer, der sich zügiger als sein Vordermann in die Fahrbahn der BAB eingeordnet hat, diesem gegenüber die Vorfahrt.

Wenn er an diesem noch auf dem Beschleunigungsstreifen Fahrenden vorbeifährt, überholt er ihn nicht. Allerdings muss er mit dem Einfädeln am Ende des BS rechnen, so daß ihn bei einem Unfall ein Mitverschulden treffen kann."(OLG Köln in DAR 1987, 158)

 

"Benutzen andererseits mehrere Kraftfahrer den BS in kurzem Abstand hintereinander, so gilt in der Regel, daß das Einfahren nur hintereinader durchgeführt werden darf, weil sonst erhebliche Behinderungsgefahr entstehen kann. Fz- Führer, die diese Reihenfolge nicht beachten, sondern "vorzeitig" auf die durchgehende Fahrbahn überwechseln, haften für einen entstehenden Schaden"(OLG Hamburg v. 14.7.1999 in NZV 2001, 85)

 

Bezogen auf folgenden fiktiven Fall meinte ein POK der Autobahnpolizei zur mir, strafrechtlich sei das Verhalten von B nicht relevant und verwies auf erstes Urteil.

 

Da ja kein "Überholen" vorliegt, dürfte § 315c StGB ja entfallen. Oder könnte hier vielleicht doch "wer sich bei Überholvorgängen falsch verhält...." greifen?

 

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß eine Gefährdung von A strafrechtlich irrelevant ist.

Oder ist dies eine Gesetzeslücke und nur zivilrechtlich interessant???

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Über was man sich alles Gedanken machen kann, wenn man zuviel Zeit hat ?

Wozu gibts denn einen Standstreifen??

schon mal was davon gehört, daß es strecken ohne standstreifen gibt? in die "abschlussbake" reinzufahren hat sicher nicht so positive effekte für auto und fahrer.

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Ist doch klar die Sachlage.

Beide Urteile sagen dass das schnellere Einfädeln,mit schnellerem Beschleunigen als A,nicht als Überholen im Sinne der Definition gewertet wird.

Des Weiteren sagen sie auch dass B beim schnelleren Einfädeln als A auf A achten muss da es eigentlich sinnvoller wäre nacheinander Einzufädeln und somit bei einem Unfall Mitschuld hat wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht.Dies aber zieht nur ein Verwarngeld nach sich und somit keine srafrechtlichen Konsequenzen und wahrscheinlich auch keine Zivilrechtlichen.

mfg

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A fährt also langsam (ca 60 Km/H)
was hat dies mit nem Beschleunigungsstreifen zu tun? Wenn B schon auf den Fahrstreifen wechseln konnte, dann hat A offensichtlich etwas falsch gemacht (dabei B ungefähr = A-Fahrzeug).

 

Wie von Fluxkompensator schon erwähnt, ist alles situationsabhängig (Länge des BS, Fahrzeugtypen, wieviele Fahrstreifen, wie dicht ist dort der Verkehr, dort die Fahrzeugtypen usw.)

Leben und leben lassen :D .

Bin in der Regel in der B-Position, fächere auf, sodaß A auch auf den Fahrstreifen wechseln kann.

Bei manchen VT ist aber Hopfen und Malz verloren, die landen in der Bake oder der "weiß-durchgezogenen-Linie-Mauer" :( .

 

:angry:

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was hat dies mit nem Beschleunigungsstreifen zu tun? Wenn B schon auf den Fahrstreifen wechseln konnte, dann hat A offensichtlich etwas falsch gemacht (dabei B ungefähr = A-Fahrzeug).

 

Aha, wenn also A in den Warnbarken gelandet wäre, weil er durch das "Überholen" von B nicht mehr nach links auf die durchgehende Farhbahn gekommen wäre, hätte A was falsch gemacht ??

A hätte also B einfach beim Überholversuch abdrängen oder rammen müssen, dann hätte er alles richtig gemacht?

 

Interessante Theorie.

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@Hans Wurst:

Aha, wenn also A in den Warnbarken gelandet wäre, weil er durch das "Überholen" von B nicht mehr nach links auf die durchgehende Farhbahn gekommen wäre, hätte A was falsch gemacht ??

Ganz genau!

 

Das erste Urteil besagt ganz klar, daß B den Status eines Vorfahrtberechtigten hat, sobald er auf dem durchgehenden Fahrstreifen ist. A kann in diesem Fall nur bremsen (keine Standspur) oder auf der Standspur weiterfahren und sich dann einordnen.

 

B müsste sich aber eine Teilschuld anrechnen lassen, weil er mit einer Einfädelung des A hätte rechnen müssen.

 

Grobi

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Die beiden Urteile widersprechen sich, somit ist die Rechtslage nicht pauschal klar.

 

Bisher ging ich von der Rechtslage aus, nach der A der Vorrang zu lassen ist und fahre auch entsprechend, manchmal wird es dadurch für mich selber etwas schwieriger, wenn zB A eine Schnarchnase ist, aber ich komme damit klar.

 

B kann natürlich auch nach links wechseln ohne A zu überholen, also A reinlassen. Fährt ihm dabei aber jemand von hinten auf, der damit nicht gerechnet hat - so habe ich mal in einem Urteil gelesen - dann ist B daran mit schuld. Das ist also je nach Situation nicht immer ratsam.

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@HansWurst:

Das war kein Tipp ins Blaue.Miener Meinung nach kostet das soviel.Wenn es anders sein sollte,Irren ist menschlich.

 

@GM:

Wo bitte widersprechen die 2 sich signifikant?

 

mfg

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Die beiden Urteile widersprechen sich, somit ist die Rechtslage nicht pauschal klar.

Ich wüßte nicht, wo sich die beiden Urteile widersprechen sollten. Aus meiner Sicht ist die Rechtslage auch recht eindeutig bzw. anhand der beiden Urteil klar verständlich.

Mir ist irgendwie auch schleierhaft, wo hier das Problem liegen soll. Wenn ich auf die BAB auffahren möchte und vor mir einen rel. langsamfahrenden VT habe, so werde ich doch wohl in der Lage sein einzuschätzen, ob bzw. wann der auf den rechten Fahrstreifen wechseln wird. Insbes. dann, wenn am Ende des Beschleunigungsstreifens Warnbaken stehen. In diesem Fall muß ich doch wohl damit rechnen, daß er sehr wahrscheinlich rüberziehen wird. Mit etwas Rücksichtnahme (§ 1 StVO :angry: ) sollte das auch kein Problem darstellen. Anschließend kann man ihn immer noch überholen.

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@Bluey

Die beiden Urteile widersprechen sich, somit ist die Rechtslage nicht pauschal klar.
Ich wüßte nicht, wo sich die beiden Urteile widersprechen sollten.
OLG Köln sagt, B hat Vorfahrt, A ist wartepflichtig. Ohne Einschränkungen, egal wie dicht B hinter A vor dem einfädeln war und ob er frühzeitig die Spur gewechselt hat. Bei einem Unfall sollte also B deutlich weniger Teilschuld bekommen als A, wenn überhaupt eine.

OLG Hamburg schränkt das aber ein, sagt, B sollte nicht vor A einfädeln. Aus diesem Wortlaut erwarte ich etwa gleiche Schuldverteilung.

 

Solche Situationen gibt es manchmal und sie können dazu führen, daß am Ende des Beschleunigungsstreifens A eine Vollbremsung, manchmal bis zum Stillstand machen muß. Unangenehm für A, aber so will es der Gesetzgeber. Die Benutzung des Standstreifens (falls vorhanden) ist verboten und kann von der Rennleitung geahndet werden (in Bayern gibt es aber eine Dienstanweisung nach der "Beschleunigungsstreifen-Verlängerung" geduldet werden darf).

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Ich wüßte nicht, wo sich die beiden Urteile widersprechen sollten.

Hier die Passagen:

1. Urteil

Es gibt auch keinen Grundsatz, wonachder zuerst den Beschleunigungsstreifen (BS) Befahrende auch als Erster wechseln darf.

 

2. Urteil

Benutzen andererseits mehrere Kraftfahrer den BS in kurzem Abstand hintereinander, so gilt in der Regel, daß das Einfahren nur hintereinader durchgeführt werden darf, weil sonst erhebliche Behinderungsgefahr entstehen kann.

 

1. sagt: Die Reihenfolge des Wechselns vom BS auf die rechte Spur ist beliebeig.

2. sagt: Hintereinander fahrende dürfen in der Regel auch nur hintereinander wechseln

 

"renn-technisch" ist der Hintermann oft dadurch im Vorteil, dass die von hinten herannahende Lücke natürlich bei ihm zuerst ankommt, er kann also als erster Wechseln und gleichzeitig beschleunigen, sodass er im Wechseln den Vordermann überholt.

 

Laut 1. darf er das, laut 2. darf er das eben nicht.

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Also ich finde da keine so direkte widersprechung in den beiden Urteilen.

1.Sagt dass B vor A einfädeln darf,dann Vorfahrt hat aber auf A achten muss und im Falle eines Unfalls mitschuldig ist.

2.Sagt eigentlich das Gleiche nur mit der Einschränkung dass man sich besser nacheinander einfädelt.

Den von GM hervorgehobenen Satz aus Urteil 2 erchte ich nicht für eine verbindliche Richtlinie sondern mehr als eine Empfehlung an die VTs und sie können das in persönlicher Entscheidung halten wie sie das wollen.

mfg

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Ich sehe die Sache ähnlich wie GM_: Es gibt keine klare Linie beider Urteile.

 

Wie würden denn die Board :angry: "Überholen" in besagter Situation ahnden?

Es liegt ja ein gravierender Verstoß gegen § 1 StVO vor.

 

 

Wenn ein derart knappes "Überholen" nicht strafrechtlich (bzw. ordnungsrechtlich) geahndet wird, dann dürfte man z.B. weniger gefährliche Manöver wie Überfahren einer Sperrfläche als einziges Fahrzeug weit und breit oder Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot auch nicht ahnden.

 

Mein Vorschlag zu der Sache wäre:

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog 101112: Sie gefährdeten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere 1 Punkt und 30€

 

gefunden: hier

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Wie würden denn die Board :angry: "Überholen" in besagter Situation ahnden?

Es liegt ja ein gravierender Verstoß gegen § 1 StVO vor.

Na das würde mich auch mal interessieren.

Und der rest des Posts:naja.Wohl etwas weit hergeholt.

mfg

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