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<rss version="2.0"><channel><title>Verkehrsverst&#xF6;&#xDF;e Latest Topics</title><link>http://www.radarforum.de/forum/48-verkehrsverst%C3%B6%C3%9Fe/</link><description>Verkehrsverst&#xF6;&#xDF;e Latest Topics</description><language>en</language><item><title>&#xC4;nderung Aufgrund Des Neuen Fahreignungsregisters</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/48778-%C3%A4nderung-aufgrund-des-neuen-fahreignungsregisters/</link><description><![CDATA[<p><strong>Punkteumrechnung</strong></p><p> </p><p><strong>1 bis 3 Punkte</strong></p><p>1 neuer Punkt</p><p> </p><p><strong>4 bis 5 Punkte</strong></p><p>2 Punkte</p><p> </p><p><strong>6 bis 7 Punkte</strong></p><p>3 Punkte</p><p> </p><p><strong>8 bis 10 Punkte</strong></p><p>4 Punkte</p><p> </p><p><strong>11 bis 13 Punkte</strong></p><p>5 Punkte</p><p> </p><p><strong>14 bis 15 Punkte</strong></p><p>6 Punkte</p><p> </p><p><strong>16 bis 17 Punkte</strong></p><p>7 Punkte</p><p> </p><p><strong>18 Punkte</strong></p><p>8 Punkte</p><p> </p><p>Daneben erfolgt eine Sondertilgung bei Einträgen welche ab dem 01. Mai 2014 nicht mehr mit Punkten im neuen Fahreignungsregister versehen sind.</p><p>Eine Liste finden Sie unter dem folgenden Link <a href="http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/regelungen-ueber-die-erfassung-im-fahreignungsregister.html?nn=84752" rel="external nofollow">=&gt;Link (nach unten scrollen)</a></p><p> </p>]]></description><guid isPermaLink="false">48778</guid><pubDate>Sun, 04 May 2014 12:27:54 +0000</pubDate></item><item><title>Punkte</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/24165-punkte/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:14px;"><span><strong>Punkte (Regelung Seit 01. Mai 2014)</strong></span></span><br /><br /><em>- verfasst von Gast225 -</em><br /><br />Auskunft über den aktuellen Punktestand können unter dem folgenden Link zum Kraftfahrtbundesamt angefordert werden. =&gt;<a href="http://www.kba.de/cln_031/nn_125432/sid_6FC7C0C2C908FFBE19A881011986DFD6/nsc_true/DE/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/faer__auskunft__inhalt.html" rel="external nofollow"> Link</a><br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>Punkteverfall</strong></span></span><br /><br /><strong>Punkte aus Verkehrsordnungswidrigkeiten</strong><br /></p><p>2 1/2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten die mit einem Punkt geahndet werden.</p><p>5 Jahre bei  Ordnungswidrigkeiten die mit zwei Punkten geahndet werden</p><p> </p><p>Die Rechtskraft tritt 14 Tage nach der Zustellung des Bescheides ein, sofern nicht dagegen fristgerecht Einspruch eingelegt wird. Weiterhin ist dies der Fall, wenn der Einspruch zurückgenommen wurde oder der Rechtsweg gegen den Bescheid erschöpft ist.<br /><br />Neue Punkteeintragung verlagern nicht den Löschungszeitpunkt nach Hinten (Änderung zur bisherigen Regelung). es handelt sich somit um absolute Tilgungszeiten.</p><p>Während der Probezeit erfolgt keine Tilgung eingetragener Punkte im Verkehrszentralregister.<br /><br /><strong>Punkte aus Straftaten </strong></p><p>5 Jahre Straftaten die mit zwei Punkten geahndet werden</p><p>10 Jahre Straftaten die mit drei Punkten geahndet werden</p><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote"><div><p>§ 29 StVG<br />Tilgung der Eintragungen<br /><br /><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html" rel="external nofollow">http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html</a></p></div></blockquote><br /><p><span style="font-size:12px;"><span><strong>Überliegefrist</strong></span></span><br /><br />Die Überliegefrist beträgt zwölf Monate.</p><p>Sie dient dazu zu verhindern, das Taten getilgt und damit Punkte gelöscht werden, obwohl während der Tilgungszeit weitere relevante Taten begangen worden, diese jedoch nicht rechtzeitig nach Flensburg gemeldet worden sind.</p><br /><br /><p><span style="font-size:12px;"><span><strong>Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes (§ 4 Abs. 5ff. StVG)</strong></span></span><br /><br /><strong>Ab 1 bis 3 Punkte</strong></p><p>Vormerkung im Fahreignungsregister in Flensburg</p><p> </p><p><strong>Ab 4 bis 5 Punkte</strong></p><p>Kostenpflichtige Ermahnung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über die Höhe des Punktestandes sowie der Hinweis auf die Möglichkeit an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen.<br />Durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird ein Punkt abgebaut werden.<br /><br /><strong>Ab 6 bis 7 Punkte</strong><br />Kostenpflichtige Verwarnung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über die Höhe des Punktestandes sowie der Hinweis auf die Möglichkeit an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen.</p><p>Es erfolgt kein Abbau von Punkten.</p><p>außerdem erfolgt der Hinweis, dass bei einem Punktestand von 8 die Fahrerlaubnis entzogen.</p><p> </p><p><strong>Ab 8 Punkten</strong><br />Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins.</p><p>Neuerteilung frühestens sechs Monate nach Entzug.<br /><br />Sollte die Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde (FEB) nicht rechtzeitig vor dem Erreichen der nächsten Stufe zugegangen sein, so wird der Betroffene im Verkehrszentralregister so geführt als befände er sich noch auf der vorhergehenden Stufe.<br /><br />Bsp.: Der Betroffene hat derzeit 5 Punkte. Hiervon wird die zuständige FEB unterrichtet. Bevor nun die Verwarnung zugeht begeht der Betroffene weitere Ordnungswidrigkeiten die Punkte bewährt sind und würde sodann einen Punktestand von 6 oder höher erreichen.<br />Aufgrund der fehlenden Verwarnung wird er jedoch so behandelt als hätte er insgesamt nur 5 Punkte.<br /><br />Sollte ein Seminar absolviert worden sein, so kann dies in den nächsten fünf Jahren nicht erneut erfolgen.<br /></p><p><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html" rel="external nofollow">=&gt; Link § 4 StVG</a></p>]]></description><guid isPermaLink="false">24165</guid><pubDate>Tue, 14 Feb 2006 16:51:11 +0000</pubDate></item><item><title>Parkverst&#xF6;&#xDF;e</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/25349-parkverst%C3%B6%C3%9Fe/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:14px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">Parkverstöße</span></strong></span></p><p> </p><p><em><span style="color:#FF0000;">- noch in Bearbeitung durch lichterloh -</span></em></p><p> </p><p><strong><span style="text-decoration:underline;">Kosten bei Parkvergehen (Auswahl)</span></strong></p><p> </p><p>An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 5 €</p><p>	bis zu 30 Minuten 5 €     </p><p>	bis zu 1 Stunde 10 €     </p><p>	bis zu 2 Stunden 15 €     </p><p>	bis zu 3 Stunden 20 €     </p><p>	länger als 3 Stunden 25 € </p><p> </p><p>Unzulässig gehalten     10 €     </p><p>	mit Behinderung 15 €     </p><p> </p><p>in "zweiter Reihe" 15 €     </p><p>	mit Behinderung 20 €     </p><p> </p><p>An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 15 €     </p><p>	mit Behinderung 25 €     </p><p> </p><p>länger als 1 Stunde 25 €     </p><p>	mit Behinderung 35 €     </p><p> </p><p>wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 40 € + 23,50 Euro (Gebühren und Auslagen), 1 Punkt.</p><p> </p><p> </p><p>Parken auf einem Parkplatz (Zeichen 314), obwohl dies durch Zusatzzeichen für Sie verboten war.</p><p> </p><p>Parken: 10,00 €</p><p>      mit Behinderung: 15,00 €</p><p> </p><p>      länger als 3 Stunden: 20,00 €</p><p>      länger als 3 Stunden mit Behinderung: 30,00 €</p><p> </p><p> </p><p> </p><p><strong><span style="text-decoration:underline;">Stichwort Halterhaftung</span></strong></p><p> </p><p>In Deutschland gilt die Halterhaftung bei Parkverstößen. Das bedeutet, dass bei einer Nicht-Feststellung des Fahrers zum Tatzeitpunkt der Fahrzeughalter mit 15,00 € + 3,50 (Auslagen) belastet wird.</p><p> </p><p><strong><span style="text-decoration:underline;">Abschleppen</span></strong></p><p> </p><p><span style="color:#FF0000;">... to do...</span></p>]]></description><guid isPermaLink="false">25349</guid><pubDate>Wed, 05 Apr 2006 17:43:32 +0000</pubDate></item><item><title>Probezeit, Nachschulung Und Fsf</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/23929-probezeit-nachschulung-und-fsf/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:14px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">Probezeit gem. § 2a StVG</span></strong></span></p><p> </p><p><em>- erstellt von Gast225 -</em></p><p> </p><p><span style="font-size:12px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">1.) Einstufung der Verstöße</span></strong></span></p><p> </p><p>Geringfügige Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, die mit einem Verwarngeld bis 35 Euro (d.h. ohne Punkteeintragung im VZR) geahndet werden, sind grundsätzlich nicht relevant für die Probezeit. Sie führen weder zur Anordnung einer Nachschulung, noch zu sonstigen Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde.</p><p> </p><p>Probezeitrelevant sind somit nur Verstöße, die ein Bußgeld nach sich ziehen. Je nach ihrer Schwere sind solche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften als Verstoß der Kategorie A (schwere Verstöße) oder B (leichtere Verstöße) eingestuft:</p><p> </p><p>a.) <strong>A-Verstöße (Auswahl):</strong></p><ul><li> Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h (innerorts oder außerorts)<br /></li><li> Verstoß gegen die 0,0 Promillegrenze <span style="color:#FF0000;">(seit 01. August 2007)</span><br /></li><li> Rotlichtmißachtung<br /></li><li> Fahren unter Alkoholeinfluß<br /></li><li> Überholen im Überholverbot. <br /></li><li> Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)<br /></li><li> Benutzung des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorankommens<br /></li><li> Nötigung<br /></li><li> Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung eines anderen<br /></li><li> verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften<br /></li><li> zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen<br /></li><li> zu dichtes Auffahren<br /></li><li> "Geisterfahren" auf Autobahn oder Kraftfahrstraße, sowie Wenden und Rückwärtsfahren (das gilt auch für die Zu- und Abfahrten)<br /></li></ul><p>b.) <strong>B-Verstöße (Auswahl):</strong></p><p> </p><p>Ein Geschwindigkeitsverstoß <strong>unter 21 km/h</strong> zu schnell <strong>hat keine Bedeutung </strong>für die Probezeit. Es stellt <strong>keinen B-Verstoß </strong>dar.</p><ul><li> Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs<br /></li><li> erlöschen der Betriebserlaubnis (seit 01.03.2007-zuvor A-Verstoß)<br /></li><li> Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen<br /></li><li> Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel<br /></li><li> Kennzeichenmißbrauch<br /></li><li> ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer<br /></li><li> verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen<br /></li><li> Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überzogen<br /></li><li> mit abgefahrenen Reifen gefahren<br /></li><li> Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus<br /></li><li> Benutzung des Mobiltelefons, während der Benutzung eines Kraftfahrzeuges (Motor an)<br /></li></ul><p><span style="font-size:12px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">2.) Anordnung und Ablauf der Nachschulung</span></strong></span></p><p> </p><p><strong>Eine Nichtteilnahme führt zum </strong><strong><span style="text-decoration:underline;">Entzug</span></strong><strong> der Fahrerlaubnis und kostenpflichtigen Einzug des Führerscheins.</strong></p><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote" data-ipsquote-contentapp="forums" data-ipsquote-contenttype="forums" data-ipsquote-contentid="23929" data-ipsquote-contentclass="forums_Topic"><div>§ 2a StVG  Fahrerlaubnis auf Probe<p>...</p><p>(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.</p><p>...</p></div></blockquote><span style="color:#F0F5FA;">.</span><p>Ein persönliches Beispiel über den Ablauf einer Nachschulung findet sich unter folgenden <a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=23929&amp;view=findpost&amp;p=399233" rel="">L i n k </a> (vielen Dank an das Forumsmitglied chatloxx)</p><p> </p><p>1) Begehung eines A-Verstoßes oder zweier B-Verstöße.</p><p>2) Rechtskraft des Verstoßes/ der Verstöße. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit einmalig um weitere zwei Jahre.</p><p>3) Aufforderung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (FEB) innerhalb einer bestimmten Frist an einer Nachschulung teilzunehmen. Die Aufforderung durch die FEB erfolgt mit separater Post und nicht im Bußgeldbescheid, wobei dies teilweise mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.</p><p>4) Auswahl einer Fahrschule welche eine solche Nachschulung anbietet.</p><p>5) Absolvierung der Nachschulung (zum Ablauf siehe den Extrapunkt)</p><p>6) Abgabe der Teilnahmebestätigung bei der zuständigen Behörde.</p><p> </p><p><span style="font-size:12px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">3.) Kosten</span></strong></span></p><p> </p><p>Die Kosten der Nachschulung variieren von Kreis zu Kreis. Sie sollten dabei 300-350 Euro nicht übersteigen</p><p>Hinzu kommen die Kosten der Fahrerlaubnisbehörde, welche durch die Aufforderung zur Absolvierung der Nachschulung entstehen. Sie betragen rund 30 Euro.</p><p> </p><p>Bsp.:</p><p>Rhein-Pfalz-Kreis 290,00 Euro (Anordnung 28,96 Euro)</p><p>Hannover 275,00 Euro (Anordnung 30,00 Euro)</p><p>Kreis Böblingen 180,00 Euro (Anordnung 30,00 Euro)</p><p>Freiburg (Breisgau) 298,00 Euro (Anordnung 30,00 Euro)</p><p>Landkreis Stralsund 260,00 Euro (Anordnung 30,00 Euro)</p><p>Franken 198,00 Euro (Anordnung 31,20 Euro)</p><p> </p><p><span style="font-size:12px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">4.) Ablauf der Nachschulung</span></strong></span></p><p> </p><p>Der Ablauf der Nachschulung ist § 35 FeV zu entnehmen:</p><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote" data-ipsquote-contentapp="forums" data-ipsquote-contenttype="forums" data-ipsquote-contentid="23929" data-ipsquote-contentclass="forums_Topic"><div><strong>§ 35 FeV Aufbauseminare</strong><p> </p><p>(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.</p><p> </p><p>(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.</p><p> </p><p>(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.</p></div></blockquote><p> </p><p><span style="font-size:12px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">5.) Weitere Verstöße bei angeordneter Nachschulung/nach absolvierter Nachschulung</span></strong></span></p><p> </p><p><em>Übersicht:</em></p><p><img alt="post-6-1111306004.jpg" src="http://www.radarforum.de/forum/uploads/post-6-1111306004.jpg" /></p><p> </p><p>Ist bereits eine Nachschulung angeordnet, aber noch nicht absolviert worden und begeht der Probezeitler weitere Verstöße der Kategorie A oder B, kann die Fahrerlaubnisbehörde im eigenen Ermessen weitere Maßnahmen anordnen.</p><p> </p><p>Begeht der Probezeitler nach der Absolvierung einer Nachschulung erneut einen A- oder zwei B-Verstöße, wird er von der Fahrerlaubnisbehörde schriftliche verwarnt. Ferner erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde die  Aufforderung zur <strong>freiwilligen</strong> Teilnahme an einer <strong>verkehrspsychologischen Beratung</strong>. Dabei handelt es sich nicht um eine MPU (Idiotentest). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Beratung besteht nicht, jedoch können durch eine Teilnahme zwei Punkte im Verkehrszentralregister abgebaut werden.</p><p> </p><p>Wird der Verkehrsteilnehmer erneut auffällig und begeht wieder einen A- oder zwei B-Verstöße nach der Absolvierung der verkehrspsychologischen Beratung bzw. zwei Monate nach der Aufforderung zur Teilnahme, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sie ist vor Ablauf von drei Monaten nicht wieder zu erteilen. Während dieser Zeit ist die Probezeit unterbrochen. Der Führerschein ist bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Abgabe des Führerscheins zu laufen. Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die Beibringung eines positiven Gutachtens über die Fahreignung gefordert werden.</p><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote" data-ipsquote-contentapp="forums" data-ipsquote-contenttype="forums" data-ipsquote-contentid="23929" data-ipsquote-contentclass="forums_Topic"><div>§ 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe<p>...</p><p>(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde</p><p> </p><p>1) seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,</p><p> </p><p>2) ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,</p><p> </p><p>3) ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.</p><p> </p><p>Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.</p><p> </p><p>(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.</p><p>...</p></div></blockquote><span style="color:#F0F5FA;">.</span><p><span style="font-size:12px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">6.) Folgen für Verstöße während der Probezeit nach einen früheren Entzug der Fahrerlaubnis</span></strong></span></p><p> </p><p>Ist die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen und nach gewisser Zeit wieder erteilt worden, so führt jeder weitere A-Verstoß oder zwei B-Verstöße während der noch laufenden Probezeit (zur Einordnung siehe oben) zur Aufforderung eine MPU beizubringen. Hierfür wird der Fahrerlaubnisinhaber von der für ihn zuständigen Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben und ihm eine Frist hierfür gesetzt.</p><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote" data-ipsquote-contentapp="forums" data-ipsquote-contenttype="forums" data-ipsquote-contentid="23929" data-ipsquote-contentclass="forums_Topic"><div>§ 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe<p>...</p><p>(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden</p><p> </p><p>nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,</p><p> </p><p>nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,</p><p> </p><p>[...] Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.</p><p>...</p></div></blockquote>]]></description><guid isPermaLink="false">23929</guid><pubDate>Fri, 03 Feb 2006 21:02:48 +0000</pubDate></item><item><title>Verkehrsbestimmungen Im Ausland</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/27566-verkehrsbestimmungen-im-ausland/</link><description><![CDATA[<p><span style="text-decoration:underline;"><strong><span style="font-size:12px;">Verkehrsbestimmungen im Ausland</span></strong></span> </p><p> </p><p><em>- Stand Juli 2006 -</em><em>- erarbeitet durch Gast225 -</em></p><p> </p><p><span style="text-decoration:underline;"><strong><span style="font-size:14px;">1. Hinweis</span></strong></span></p><p> </p><p>Im folgenden Artikel sind zahlreiche Informationen zu bestehenden Verkehrsregelung und Notrufnummer in verschiedenen Ländern aufgeführt.</p><p> </p><p>Für Ergänzungen zu den einzelnen Ländern, zu Fehlern bei den Angaben und zur Diskussion steht unter folgenden Link ein Artikel zu Verfügung.</p><p> </p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=27585" rel="">=&gt; L i n k</a></p><p> </p><p><span style="text-decoration:underline;"><strong><span style="font-size:14px;">2. Länder</span></strong></span></p><p> </p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398586" rel="">Albanien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398592" rel="">Belgien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398598" rel="">Bosnien &amp; Herzegowina</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398603" rel="">Bulgarien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398608" rel="">Dänemark</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398616" rel="">Estland</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398623" rel="">Finnland</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398631" rel="">Frankreich</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398634" rel="">Griechenland</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398639" rel="">Großbritannien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398644" rel="">Irland</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398655" rel="">Italien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398666" rel="">Kroatien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398675" rel="">Lettland</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398678" rel="">Liechtenstein</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398685" rel="">Litauen</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398692" rel="">Luxemburg</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398862" rel="">Mazedonien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398866" rel="">Niederlande</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398870" rel="">Norwegen</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398874" rel="">Österreich</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398877" rel="">Portugal</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398881" rel="">Rumänien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398883" rel="">Rußland</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398884" rel="">Schweden</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398888" rel="">Schweiz</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398921" rel="">Serbien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398922" rel="">Slowakische Republik</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398924" rel="">Slowenien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398925" rel="">Spanien</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398926" rel="">Tschechische Republik</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398928" rel="">Türkei</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398929" rel="">Ungarn</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398930" rel="">Weißrußland</a></p><p><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?s=&amp;showtopic=27566&amp;view=findpost&amp;p=398931" rel="">Zypern</a></p>]]></description><guid isPermaLink="false">27566</guid><pubDate>Wed, 09 Aug 2006 15:29:28 +0000</pubDate></item><item><title>Rotlichtverst&#xF6;&#xDF;e Und Bahn&#xFC;bergang</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/23925-rotlichtverst%C3%B6%C3%9Fe-und-bahn%C3%BCbergang/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:14px;"><strong><span>Rotlichtverstöße</span></strong></span><br /><br /><em>- erstellt von lichterloh -</em><br /><br /><span style="font-size:12px;"><strong><span>1) Rechtsfolgen* **</span></strong></span></p><br /><br /><ul><li>Ampel bei Rot überfahren 90 Euro, 1 Punkte im VZR (132 BKat)</li><li>Ampel bei Rot überfahren mit Gefährdung 200 Euro, 2 Punkte im VZR, 1 Monat Fahrverbot (132.1 BKat)</li><li>Ampel bei Rot überfahren mit Sachbeschädigung 200 Euro, 2 Punkte im VZR, 1 Monat Fahrverbot (132.2 BKat)</li><li>Ampel bei länger als 1 Sekunde dauernden Rot überfahren 200 Euro, 2 Punkte im VZR, 1 Monat Fahrverbot ( 132.2 BKat)</li><li>Ampel bei länger als 1 Sekunde dauernden Rot überfahren mit Gefährdung 320 Euro im VZR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (132.3.1 BKat)</li><li>Ampel bei länger als 1 Sekunde dauernden Rot überfahren Sachbeschädigung 360 Euro im VZR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (132.3.2 BKat)</li></ul><p>* zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 25,00 Euro und 3,50 Euro für Auslagen (Porto).<br />** Bei Voreintragungen im VZR und bei vorsätzlicher Begehung können die Bußgelder angemessen erhöht werden (idR verdoppelt).<br /><br /><span style="font-size:12px;"><strong><span>2) Technik</span></strong></span><br />Siehe separate FAQs: <a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=49&amp;t=23927&amp;s=" rel="">Rotlichtüberwachung</a><br /><br /><br /><span style="font-size:12px;"><strong><span>3) "Grüner Pfeil" (Blechschild)</span></strong></span><br />Ein Rotlichtverstoß liegt auch vor, wenn an einer roten Ampel mit grünen Rechtsabbiegepfeil (Blechschild) <strong>nicht</strong> an der Haltelinie <strong>und</strong> an der Sichtlinie angehalten wird.<br /><br />Richtig wäre:</p><ul><li>An der Haltelinie anhalten (ja, grundsätzlich immer.)</li><li>An der Sichtlinie nochmals anhalten (nur, wenn Sichtlinie nicht = Haltelinie)</li><li>Erst dann mit dem vorsichtigen Abbiegen beginnen, wenn kein Querverkehr von links und keine Fußgänger eine der zu befahrenden Straßen überqueren bzw. überqueren wollen.</li></ul><p><span style="font-size:12px;"><strong><span>4) Haltelinie</span></strong></span><br />Ein Anhalten kurz hinter der Haltelinie stellt keinen Rotlichtverstoß dar und wird idR nicht geahndet (Kosten 10 Euro). Wesentlich ist das Einfahren in den geschützten Bereich der Kreuzung. Vgl. folgenden Thread: <a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=7&amp;t=15785&amp;s=&amp;do=findComment&amp;comment=210146" rel="">Klick</a></p>]]></description><guid isPermaLink="false">23925</guid><pubDate>Fri, 03 Feb 2006 17:47:03 +0000</pubDate></item><item><title>Abweichungen vom Regelfahrverbot</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/25059-abweichungen-vom-regelfahrverbot/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:14px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">Abweichungen Vom Regelfahrverbot</span></strong></span></p><p> </p><p><em>- eingereicht durch herzi, bearbeitet von lichterloh -</em></p><p> </p><p>Bitte beachtet, dass sich hierbei nur um ein Merkblatt eines Landkreises handelt. Es ist somit nicht als allgemein gültig anzusehen sondern lediglich beispielhaft.</p><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote" data-ipsquote-contentapp="forums" data-ipsquote-contenttype="forums" data-ipsquote-contentid="25059" data-ipsquote-contentclass="forums_Topic"><div>Merkblatt<p> </p><p>Ausnahmen vom Regelfahrverbot</p><p>hier: Vorraussetzungen</p><p> </p><p>Die Rechtssprechung hat für solche Ausnahmen sehr enge Grenzen gezogen. So reicht etwa die Feststellung, der Betroffene sei beruflich stark auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, nicht aus (vgl. Bay. ObLG v. 10.03.1994, VRS 94,303 mit weiteren Urteilshinweisen). Auch wirtschaftliche oder berufliche Nachteile, die sich daraus ergeben, dass der Betroffene sein Kraftfahrzeug sonst regelmäßig im beruflichen Bereich nutzt, genügen im Allgemeinen nicht, vom Fahrverbot abzusehen. Selbst wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht, ist vorrangig zu prüfen, ob diese Gefahr durch Urlaub, Einstellung eines Fahrers, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder in ähnlicher Weise ausgeräumt werden kann (OLG v. 29.03.1993, NZV 93,278; ähnlich OLG Düsseldorf vom 27.06.1994, VRS 94,450 ).</p><p> </p><p>Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene Vielfahrer ist oder dass keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen, noch die Tatsache, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. Rotlichtzeit am unteren Rand der Fälle liegt, in denen ein Regelfahrverbot angeordnet wird, ein Absehen von der Fahrverbotsanordnung. Nur Härten ganz außergewöhnlicher Art ( oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände) rechtfertigen vom Fahrverbot abzusehen (OLG Karlsruhe v. 22.02.1993, NZV 93,277)</p><p> </p><p>Der Gesetzgeber hat diese engen Grenzen für Ausnahmen vom Regelfahrverbot bewusst gezogen, um eine hohe erzieherische Wirkung (Herbeiführung verkehrs- und normgerechten Verhaltens) zu erzielen.</p><p> </p><p>Um überprüfen zu können, ob in Ihrem Fall Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Fahrverbot bei angemessener Erhöhung der Geldbuße vorliegt, bitten wir um schriftliche, wahrheitsgemäße Beantwortung folgender Fragen. Bitte legen Sie die jeweils entsprechenden Bestätigungen bzw. Nachweise bei:</p><p> </p><p>1. Kann in nächster Zeit Urlaub genommen werden, um das Fahrverbot in diesem Zeitraum zu vollstrecken ? Wenn nein: bitte Nachweis erbringen !</p><p> </p><p>2. Besteht die Möglichkeit eine bestimmte Fahrzeugart/Fahrzeugklasse vom Fahrverbot auszuschließen (z.B. bei Berufskraftfahrern) ? Wenn ja: bitte Nachweis erbringen !</p><p> </p><p>3. Entstehen durch das Fahrverbot Nachteile, die Ihre berufliche Existenz gefährden? Wenn ja: welche und bitte Nachweise erbringen !</p><p> </p><p>4. Liegen in Ihrer Person außergewöhnliche Umstände vor, die das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (eventl. Schwere Behinderung, Pflegepflicht etc.) ? Wenn ja: bitte Nachweis erbringen !</p><p> </p><p>5. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel/Taxi möglich ? Falls nein: bitte Vorlage von entsprechenden Verkehrsplänen bzw. Bestätigung öffentlicher Stellen, dass keine Verkehrsanbindung besteht !</p><p> </p><p>6. Kann für die Dauer des Fahrverbotes ein Fahrer bzw. eine Aushilfskraft eingestellt werden oder eine kurzzeitige Aufgabenumverteilung im Betrieb erfolgen ?</p><p> </p><p>Bitte reichen Sie Ihre Antworten innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie den Fragebogen erhalten haben, beim Landkreis Nordwestmecklenburg, Fachdienst Ordnung, Sicherheit &amp; Straßenverkehr, Bußgeldstelle, Postfach 1155 in 23931 Grevesmühlen ein.</p></div></blockquote>]]></description><guid isPermaLink="false">25059</guid><pubDate>Sat, 25 Mar 2006 20:14:01 +0000</pubDate></item><item><title>Schweiz</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/24635-schweiz/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:10px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">FAQ Verstösse in der Schweiz</span></strong></span></p><p> </p><p><em>- erstellt von FiNaL, Anpassung von lichterloh, von FiNal aktualisiert am 01.01.2007 -</em></p><p> </p><p><strong>Allgemeines</strong></p><p>Die Schweiz hat im Gegensatz zu Deutschland kein Punkte-System. Kleinere Vergehen werden anonym über sog. Ordnungsbussen abgehandelt. Dabei erhält der Halter des Fahrzeuges in der Regel eine „Übertretungsanzeige" mit einem Einzahlungsschein. Die Übertretungsanzeige hat nie eine Fotographie der Tat dabei. Diese Fotographie kann im Ordnungsbussenverfahren nicht eingesehen werden. Wenn der Beschuldigte irgend etwas an der Ordnungsbusse auszusetzen hat, die Foto als Beweis sehen möchte oder schlicht und einfach nicht bezahlt, wird das „ordentliche Verfahren" eingeleitet. In diesem Fall findet eine Gerichtsverhandlung statt. Hier ist bei einer Verurteilung mit deutlich höheren Kosten zu rechnen (Gerichtsgebühren etc).</p><p>Der Ordnungsbussenkatalog ist enorm umfassend (ca. 20 Seiten mit möglichen Verstössen). Jede Übertretung, die nicht in die Ordnungsbussen fällt, wird an einen Richter geleitet, der dann urteilt (ordentliches Verfahren). </p><p> </p><p>Auszug aus dem Ordnungsbussenkatalog:</p><p>Hier ein kleiner Auszug aus der hiesigen Preisliste:</p><ul><li>Nichttragen des Sicherheitsgurtes: Fr. 60 (40 Euro)<br /></li><li>Rotlichtverstoss: Fr. 250 (166,67 Euro)<br /></li><li>Parkzeitüberschreitung um bis zu 2 Stunden: Fr. 40 (26,67 Euro)<br /></li><li>Telefonieren während der Fahrt: Fr. 100 (66,67 Euro)<br /></li><li>Benutzung der Autobahn ohne Vignette: Fr. 100 (66,67 Euro)<br /></li><li>Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot: Fr. 60 (40 Euro)<br /></li></ul><p>(Quellen: <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_031/app1.html" rel="external nofollow">Ordnungsbussenverordnung</a>)</p><p> </p><p><strong>Kontrolldichte</strong></p><p>In der Schweiz befindet sich mittlerweile auf praktisch jeder Autobahn ein- oder mehrere Blitzer. Nicht wenige davon sind enorm gut getarnt, insbesondere die neueren Installationen. So sind die neuen Radar-Fallen auf der A1 im Kanton Solothurn auch bei Tag und schönem Wetter kaum zu sehen.</p><p>Mobile Kontrollen sind dafür relativ selten und ein kalkulierbares Risiko. Wenn man also einmal weiss, wo die Kasten stehen, dann kann man dazwischen auch etwas Gas geben.</p><p> </p><p>In einigen Städten, insbesondere Zürich und Luzern, herrscht Kontrollwahnsinn. So gibt es in Zürich knapp 100 Blitzer, die Stadt verdient jährlich ca. 83 Millionen Franken an Bussgeldern aus Verkehrsdelikten. Hier kennt man punkto Verkehr kein Pardon. Ich kann euch nur anraten: </p><p>- Fahrt in der Städten Zürich und Luzern keinen km/h zu schnell</p><p>- Haltet bei Rotlichtern an (ca. 40 der 100 Blitzer in Zürich sind kombinierte Geschwindigkeits / Rotlicht - Anlagen)</p><p>- Seid pünktlich zurück, wenn eure Parkzeit abgelaufen ist.</p><p> </p><p><strong>Geschwindigkeitsverstösse</strong></p><p>Folgende Abzüge müssen auf die Messwerte gemacht werden:</p><p> </p><p>Radar-Anlagen:</p><ul><li>bis 100km/h gemessene Geschwindigkeit 5km/h Abzug <br /></li><li>bis 150km/h gemessene Geschwindigkeit 6km/h Abzug <br /></li><li>ab 151km/h gemessene Geschwindigkeit 7km/h Abzug<br /></li></ul><p>Lasermessungen: </p><ul><li>bis 100km/h gemessene Geschwindigkeit 3km/h Abzug <br /></li><li>bis 150km/h gemessene Geschwindigkeit 4km/h Abzug <br /></li><li>ab 151km/h gemessene Geschwindigkeit 5km/h Abzug<br /></li></ul><p>Nachfahrmessungen:</p><ul><li>500 Meter unter 100km/h: 15km/h Abzug <br /></li><li>500 Meter über 100km/h: 15% Abzug <br /></li><li>1000 Meter unter 100km/h: 10km/h Abzug <br /></li><li>1000 Meter über 100km/h: 10% Abzug <br /></li><li>2000 Meter unter 100km/h: 8km/h Abzug <br /></li><li>2000 Meter über 100km/h: 8% Abzug<br /></li></ul><p>(Quelle: </p><p><a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/941_261/index.html" rel="external nofollow">Verordnung des EJPD über Messmittel zut amitlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr</a>)</p><p> </p><p><strong>Bussgelder für Geschwindigkeitsverstösse:</strong></p><p> </p><p>Übertretung nach Abzug der technisch bedingten Toleranz innerorts / 30er Zonen um: </p><ul><li>1 – 5km/h: Fr. 40 (26.67 Euro) <br /></li><li>6 – 10km/h: Fr. 120 (80 Euro) <br /></li><li>11 – 15 km/h: Fr. 250 (166,67 Euro)<br /></li></ul><p>Übertretung nach Abzug der technisch bedingten Toleranz ausserorts/auf Autostrassen um: </p><ul><li>1 – 5km/h: Fr. 40 (26,67 Euro) <br /></li><li>6 – 10km/h: Fr. 100 (66,67 Euro) <br /></li><li>11 – 15km/h: Fr. 160 (106,67 Euro) <br /></li><li>16 – 20km/h: Fr. 240 (160 Euro)<br /></li></ul><p>Übertretung nach Abzug der technisch bedingten Toleranz auf Autobahnen um: </p><ul><li>1 – 5km/h: Fr. 20 (13.33 Euro). (*)<br /></li><li>6 – 10km/h: Fr. 60 (40 Euro) <br /></li><li>11 – 15km/h: Fr. 120 (80 Euro) <br /></li><li>16 - 20km/h: Fr. 180 (120 Euro) <br /></li><li>21 – 25km/h: Fr. 260 (173,33 Euro)<br /></li></ul><p>(Quelle: Ordnungsbussenverordnung)</p><p> </p><p>(*)Zu erwähnen ist, dass die Busse 1 – 5km/h auf Autobahnen faktisch nie verhängt wird. Die Geräte blitzen erst ab 6km/h Übertretung.</p><p> </p><p>Für höhere Verstösse gibt es keine Kataloge mehr, ein Richter wird den einzelnen Fall beurteilen. Seit dem 1.1.2007 tritt das neue Strafrecht der Schweiz in Kraft. Unter anderem hat man dort bedingte Gefängnisstraffen unter 6 Monaten, die früher gerne im Strassenverkehr ausgesprochen wurden, abgeschafft. Stattdessen arbeitet man nun mit „bedingten Geldstrafen". Das sind – wie bedingte Gefängnisstrafen – Sanktionen, die erst im Wiederholungsfall angetreten bzw. bezahlt werden müssen. </p><p>Obowhl es weiterhin im Ermessen des Richters liegt, die Strafe in jedem Fall einzeln festzulegen, hat die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) Empfehlungen abgegeben, wie die Strafen festzulegen sind. Die nachfolgende Liste sind die Bedingten Geldstrafen:</p><p> </p><p>Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit, Tempo-30-Zonen: </p><ul><li>16 bis 17 km/h 400 Franken Busse, Verwarnung<br /></li><li>18 bis 19 km/h 600 Franken Busse, Verwarnung<br /></li><li>20 bis 24 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe, 1 Monat Fahrverbot<br /></li><li>25 bis 29 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>30 bis 34 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>ab 35 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot<br /></li></ul><p>Innerorts:</p><ul><li>16 bis 20 km/h 400 Franken Busse, Verwarnung<br /></li><li>21 bis 24 km/h 600 Franken Busse, 1 Monat Fahrverbot<br /></li><li>25 bis 29 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>30 bis 34 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>35 bis 39 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>ab 40 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot<br /></li></ul><p>Ausserorts, Autostrassen:</p><ul><li>21 bis 25 km/h 400 Franken Busse, Verwarnung<br /></li><li>26 bis 29 km/h 600 Franken Busse, 1 Monat Fahrverbot<br /></li><li>30 bis 34 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>35 bis 39 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>40 bis 44 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>ab 45 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot<br /></li></ul><p>Autobahnen: </p><ul><li>26 bis 30 km/h 400 Franken Busse, Verwarnung<br /></li><li>31 bis 34 km/h 600 Franken Busse, 1 Monat Fahrverbot<br /></li><li>35 bis 39 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>40 bis 44 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>45 bis 49 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>ab 50 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot<br /></li></ul><p>Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 800 Franken. Ein Tagessatz ist ein Dreissigstel des Betrages, das vom montalichen Einkommen nach Abzug der für das Leben zwingend erforderlichen Kosten übrig bleibt. Die Kantone sind sich hier aber nicht ganz einig, was da alles dazu gehören wird – es liegt letztenendlich im Ermessen des Richters. (Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 29. Dezember 2006)</p><p>Die Dauer des Fahrverbotes kann sich im Wiederholungsfall massiv erhöhen. Genaue Angaben zu der Mindestdauern von Fahrverboten findet man in den Artikeln 16a - 16c SVG. Beispielsweise hat die 2. Übertretungen um mehr als 35km/h auf der Autobahn innert 5 Jahren ein Fahrverbot von mind. 12 Monaten zur Folge.</p><p> </p><p> </p><p><strong>Alkoholverstösse</strong></p><p>Das Limit liegt in der Schweiz mittlerweile (seit dem 1.1.2005) nicht mehr bei 0.8 o/oo sondern, wie in Deutschland, bei 0.5 o/oo. Auch hier gibt es keine Kataloge, sondern lediglich Empfehlungen der KSBS:</p><ul><li>ab 0.3 o/oo: Der Alkoholgehalt kann vor Gericht im Falle eines Unfalles oder anderer Verstösse gegen das SVG gegen den Lenker verwendet werden.<br /></li><li>ab 0,5 Promille 600 Franken Busse, Verwarnung<br /></li><li>ab 0,6 Promille 700 Franken Busse, Verwarnung<br /></li><li>ab 0,7 Promille 800 Franken Busse, Verwarnung<br /></li><li>ab 0,8 Promille ab 10 Tagessätzen Geldstrafe, 3 Monat Fahrverbot<br /></li><li>ab 1,2 Promille ab 20 Tagessätzen Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>ab 1,6 Promille ab 30 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot<br /></li><li>ab 2,0 Promille ab 60 Tagessätzen Geldstrafe, mind. 3 Monate Fahrverbot<br /></li></ul><p>Zu bedingten Geldstrafen soll eine Busse von einem Viertel eines Netto-Monatslohns hinzukommen, mindestens aber von 1000 Franken.</p><p>(Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 29. Dezember 2006)</p><p> </p><p> </p><p><strong>Abstandsverstösse</strong></p><p> </p><p>In der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt keine grossflächigen Abstandsmessungen durchgeführt. Die Polizei kann das Delikt natürlich ahnden, wenn sie jemanden „in flagranti" erwischt, muss den Lenker dazu allerdings anhalten. Passiert aber in der Regel aber nur bei extremem „drängeln". Es gibt einen Fall von einem Lenker, der ein Fahrverbot von 3 Monaten bekommen hat, weil er auf Autobahn näher als 10 Meter aufgefahren war.</p><p> </p><p><strong>Bussgeldbescheid aus der Schweiz</strong></p><p>Prinzipiell gibt es ein Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz. Dies hat jedoch ein paar Einschränkungen. </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote" data-ipsquote-contentapp="forums" data-ipsquote-contenttype="forums" data-ipsquote-contentid="24635" data-ipsquote-contentclass="forums_Topic"><div>Art. 37 Vollstreckungshilfeersuchen, Voraussetzungen<p>(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrs feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:</p><p>a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 EURO oder 70 Schweizer Franken;</p><p>b) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt;</p><p>c) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden;</p><p>d) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines Geldbetrages;</p><p>e) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar und nicht verjährt;</p><p>f) die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates haben die betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte Sanktion zu entrichten;</p><p>g) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.</p></div></blockquote><p>(Quelle: <a href="http://www.admin.ch/ch/d/as/2003/1026.pdf" rel="external nofollow">Polizeivertrag zwischen der Schweiz und Deutschland</a>)</p><p>Deutschland weigert sich jedoch, die Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn der Fahrer nicht nach deutschem Recht identifizierbar ist. Wurde also von hinten geblitzt, ist die Strafe in Deutschland nicht eintreibbar.</p><p>Der ausländische Verkehrssünder kann jedoch in der Schweiz ins Fahndungsregister kommen und bei einer allfälligen erneuten Einreise zur Zahlung der Strafe (und der angefallenen Gebühren) gezwungen werden. Ab welchem Betrag und ob überhaupt ein Verkehrssünder in dieses Register kommt ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und daher nicht pauschal zu beantworten. Prinzipiell gilt natürlich: je grösser das Vergehen, je grösser die Chance in dieses Register zu gelangen.</p>]]></description><guid isPermaLink="false">24635</guid><pubDate>Fri, 10 Mar 2006 15:04:36 +0000</pubDate></item><item><title>Verj&#xE4;hrung</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/24074-verj%C3%A4hrung/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:14px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">Verjährung</span></strong></span></p><p> </p><p><em>- erstellt von Gast225 -</em></p><p> </p><p><span style="font-size:12px;"><strong><span style="text-decoration:underline;">Bis Erlass des Bußgeldbescheides</span></strong></span></p><p> </p><p>Die Verjährungszeit beträgt bei Verstößen nach § 24 StVG ab dem Tattag drei Monate. </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote" data-ipsquote-contentapp="forums" data-ipsquote-contenttype="forums" data-ipsquote-contentid="24074" data-ipsquote-contentclass="forums_Topic"><div>§ 26 StVG<p>Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung</p><p> </p><p>(1) [...](2) [...]</p><p>(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.</p></div></blockquote><p>Bei anderen Verstößen regelt sich die Verjährung nach § 31 OWiG.</p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote" data-ipsquote-contentapp="forums" data-ipsquote-contenttype="forums" data-ipsquote-contentid="24074" data-ipsquote-contentclass="forums_Topic"><div>§ 31 Verfolgungsverjährung OWiG<p> </p><p>(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.</p><p> </p><p>(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,</p><p> </p><p>1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,</p><p> </p><p>2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,</p><p> </p><p>3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,</p><p> </p><p>4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.</p><p> </p><p> (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.</p></div></blockquote>Diese Verjährungsfrist kann durch verschiedene Maßnahmen der ermittelnden Behörde unterbrochen werden. Sie beginnt dann von neuen zu laufen.<p> </p><p>Die wichtigsten Unterbrechungshandlungen sind:</p><p> </p><p>- die Anordnung der Vernehmung des tatsächlichen Fahrers was idR zeitgleich mit der Versendung des Anhörungsbogens passiert</p><p>- die Versendung des Bußgeldbescheides an den tatsächlichen Fahrer</p><p>- die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen</p><p> </p><p> </p><p>Die Maßnahmen welche zur Unterbrechung der Verjährung führen sind in § 33 OWiG geregelt.</p><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote" data-ipsquote-contentapp="forums" data-ipsquote-contenttype="forums" data-ipsquote-contentid="24074" data-ipsquote-contentclass="forums_Topic"><div>§ 33 OWiG <p>Unterbrechung der Verfolgungsverjährung</p><p> </p><p>(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch	</p><p>1.  die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,</p><p>2.  jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,</p><p>3.  jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,</p><p>4.  jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,</p><p>5.  die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,</p><p>6.  jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,</p><p>7.  die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,</p><p>8.  die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,</p><p>9.  den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,</p><p>10.  den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,</p><p>11.  jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,</p><p>12.  den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),</p><p>13.  die Erhebung der öffentlichen Klage,</p><p>14.  die Eröffnung des Hauptverfahrens,</p><p>15.  den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.</p><p>Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.	</p><p> </p><p>(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.</p><p> </p><p>(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.</p><p> </p><p>(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.</p></div></blockquote><p> </p><p><span style="font-size:12px;"><span style="text-decoration:underline;"><strong>Nach Erlaß des Bußgeldbescheides</strong></span></span></p><p> </p><p>Nach Erlaß des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate (§ 26 Abs. 3 letzter Halbsatz). </p><p> </p><p>Allerdings kann diese Frist erneut durch Handlungen seitens der Behörde unterbrochen werden (siehe oben § 33 OWiG).</p><p> </p><p>Die wichtigste Handlung in diesen Zusammenhang ist die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.</p><p> </p><p><span style="font-size:12px;"><span style="text-decoration:underline;"><strong>Zustellung</strong></span></span></p><p> </p><p>Bei der Unterbrechungshandlung durch den Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer braucht dieser den Anhörungsbogen nicht zu erhalten.</p><p>Die Zustellung erfolgt idR. durch Versendung eines einfachen Briefes.</p><p>Es reicht für die Unterbrechung der Verjährung aus, wenn dieser gegen ihn durch die Behörde angeordnet und dies in der Akte schriftlich festgehalten wurde. Der Anhörungsbogen muß dem Betroffenen NICHT zugehen.</p><p> </p><p>Bei der Zustellung des Bußgeldbescheides kommt es grundsätzlich auf dessen Ausstellungsdatum an. Dieser muß innerhalb der Dreimonatsfrist liegen.</p><p>Jedoch gibt es eine Ausnahme. Wird der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen nach dessen Ausstellung zugestellt (dies geschieht idR. durch Postzustellungsurkunde-gelber Briefumschlag) so gilt der tatsächliche Zustellungstag als Zugangstag.</p><p>Zu beachten ist dabei, ob durch diese Ausnahme die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist.</p><p> </p><p>Sollte die Adresse des Betroffenen nicht ermittelbar sein, so kann die Behörde die öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel veranlassen.</p><p>Mit dem Aushang gilt der Bescheid als ordnungsgemäß bekanntgemacht.</p><p> </p><p><span style="font-size:12px;"><span style="text-decoration:underline;"><strong>Zustellungsmängel</strong></span></span></p><p> </p><p>Fehler in der Schreibweise des Namens des Betroffenen, dessen Adresse oder Geburtsdatum sind grundsätzlich unbeachtlich, wenn sich aus den übrigen Daten zweifelsfrei ergibt an welche Person das Schreiben gerichtet ist.</p><p>Solche Fehler können durch die Behörde korrigiert werden.</p>]]></description><guid isPermaLink="false">24074</guid><pubDate>Fri, 10 Feb 2006 17:23:02 +0000</pubDate></item><item><title>Alkoholverst&#xF6;&#xDF;e Im Stra&#xDF;enverkehr</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/23937-alkoholverst%C3%B6%C3%9Fe-im-stra%C3%9Fenverkehr/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:14px;"><span><strong>Alkohol</strong></span></span><br /><br /><em>- erstellt von Gast225 -</em><br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>Alkoholkonzentration im Blut oder Atemluft</strong></span></span><br /><br />0,0 Promille<br /></p><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote"><div>§ 24c StVG<br />(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.<br />(2)...</div></blockquote><ul><li>gültig für<ul><li>Fahrer in der Probezeit (egal welchen Alters]</li><li>Fahrzeugführer bis zum 21. Lebensjahr</li></ul></li><li>Bußgeld 250,00 Euro*, 2 Punkte im VZR (zur Probezeit siehe weiter unten)</li><li>zu unterscheiden sind dabei zwei Alternativen:<ul><li>Der Genuss alkolischer <strong>Getränke</strong> während der Fahrt - hierzu zählen <strong>nicht</strong> Lebensmittel und Medikamente</li><li>und das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol, wobei hier aufgrund Messungenauigkeiten und endogenen Alkohols bis 0,2 Promille zulässig sind.</li></ul></li></ul><p>0,3 bis 0,49 Promille (0,15 bis 0,24 mg/l)</p><ul><li>ohne Anzeichen von alkoholbedingter Fahrunsicherheit =&gt; keine Konsequenzen</li><li>mit Anzeichen alkoholbedingter Fahrunsicherheit, Verkehrsgefährdung, Unfall =&gt; Straftat</li></ul><p>0,5 bis 1,09 Promille (0,25 bis 0,54 mg/l) – relative Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer</p><ul><li>ohne Anzeichen von alkoholbedingter Fahrunsicherheit =&gt; Verkehrsordnungswidrigkeit<ul><li>1. Verstoß 500,00 Euro*, 2 Punkte, ein Monat Fahrverbot</li><li>2. Verstoß 1.000,00 Euro*, 2 Punkte, drei Monate Fahrverbot</li><li>3. oder weitere Verstöße, 1.500 Euro*, 2 Punkte, drei Monate Fahrverbot</li></ul>Ferner kann durch die Führerscheinstelle die Ablegung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU - “Idiotentest“) angeordnet werden. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, so kann die Erlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen werden.</li><li>mit Anzeichen alkoholbedingter Fahrunsicherheit, Verkehrsgefährdung, Unfall =&gt; Straftat</li></ul><p>ab 1,1 Promille (ab 0,55 mg/l) absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer</p><ul><li>ab dieser Alkoholkonzentration liegt bei Kraftfahrern immer eine Straftat vor</li></ul><p>ab 1,6 Promille (ab 0,8 mg/l) absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer</p><ul><li>ab dieser Alkoholkonzentration liegt bei Radfahrern immer eine Straftat vor</li></ul><p>* zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 20,00 Euro und 3,50 Euro für Auslagen (Porto)<br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>Straftat</strong></span></span><br /></p><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote"><div>§ 316 StGB<br />Trunkenheit im Verkehr<br />(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.<br /><br />(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.</div></blockquote><p> </p><blockquote data-ipsquote="" class="ipsQuote"><div>§ 315c<br />Gefährdung des Straßenverkehrs<br />(1) Wer im Straßenverkehr<br /><br />  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er<br />    a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder<br /><br />  [...]und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br /><br /><br />(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.<br /><br />(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1<br /><br />  1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder<br />  2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,<br /><br /><br />wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div></blockquote><br />Konsequenzen:<br />- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />- grundsätzlich Entzug der Fahrerlaubnis bis fünf Jahre (in seltenen Ausnahmefällen Fahrverbot)<br />- 3 Punkte<br /><br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>Weitere mögliche Folgen</strong></span></span><br /><br />Bei Hinweisen zur fehlenden Eignung des Fahrerlaubnisinhabers kann die Führerscheinstelle jederzeit die Ablegung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU - “Idiotentest“) anordnen.<br /><br />Ab einen Promillewert von 1,6 (0,8 mg/l) erfolgt diese Aufforderung obligatorisch sowie bei der zweiten Alkoholauffälligkeit (§ 13 Abs. 2b FeV).<br /><br />Aufgrund des Fahrverbotes oder dem Entzug der Fahrerlaubnis kann es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommen, sofern der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (Berufskraftfahrer etc.).<br /><br />Zu den Kosten welche durch eine Alkoholstraftat auflaufen können ist folgender Beitrag sehr lesenswert <a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=2&amp;t=10713&amp;s=" rel="">=&gt; Link</a><br /><br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>Messverfahren</strong></span></span><br /><br />Beim Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) und einer Atemalkoholkonzentration von bis zu 1,09 Promille (0,54 mg/l) kann die Alkoholkonzentration des Atems mittels des Messgerätes Dräger Alcotest 7110 gerichtsverwertbar festgestellt werden.<br /><br />Der Atemalkoholtest kann von dem Beschuldigten verweigert werden, da für den Test seine aktive Mithilfe erforderlich ist und niemand gezwungen werden kann sich selber zu überführen.<br /><br />Dabei ist zwischen Trinkende und der ersten Messung eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten einzuhalten, um den Wert des gemessenen Atemalkohols nicht zu verfälschen.<br /><br />Ab einer mutmaßlichen Alkoholkonzentration von 1,1 Promille (0,55 mg/l) oder ab 0,3 Promille (0,15 mg/l) mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Straftat) oder der Weigerung den Atemalkoholtest durchzuführen erfolgt durch einen Arzt die Abnahme einer Blutprobe.<br />Diese wird im Anschluß in einem Labor untersucht.<br /><br />Die Kosten dieser Ermittlung des Alkoholgehaltes trägt grundsätzlich der Beschuldigte (rund 250,00 Euro).<br /><br />Die Abnahme der Blutprobe kann der Beschuldigte nicht verweigern. Sie kann notfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten und mittels des Einsatzes von Fessellungen etc. entnommen werden.<br /><br />Der Atemalkoholtest mittels des Messgerätes Dräger Alcotest 7410 oder Siemens Alcomat stellt nur einen Vortest dar und hat keinerlei Beweisfunktion vor Gericht.<br /><br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>Restalkohol</strong></span></span><br /><br />Der menschliche Körper ist in der Lage innerhalb einer Stunde rund 0,1 bis 0,15 Promille Alkohol abzubauen. Daher sollte bei dem Genuss alkoholischer Getränke an ein rechtzeitiges Trinkende gedacht werden, damit die Restalkoholmenge bei Fahrtantritt unter die Grenzwerte gefallen ist.<br /><br /><br /><span style="font-size:12px;"><strong><span>Probezeit</span></strong></span><br /><br />Seit 01. August 2007 gilt für Fahrzeugführer die sich noch in der Probezeit befinden folgendes:<br />Bei einen Verstoß gegen die 0,0 Promillegrenze handelt es sich um einen A-Verstoß. Damit einher gehen die Anordnungen für solche Verstöße.<br />Mehr dazu finden Sie in der <a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=23929" rel=""> FAQ Probezeit</a>]]></description><guid isPermaLink="false">23937</guid><pubDate>Sat, 04 Feb 2006 12:31:12 +0000</pubDate></item><item><title>Abstandsverst&#xF6;&#xDF;e</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/23933-abstandsverst%C3%B6%C3%9Fe/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:14px;"><strong><span>Abstandsverstöße</span></strong></span><br /><br /><em>- erarbeitet durch Gast225 und indy -</em><br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>1.) Rechtsfolgen bei Verstößen* **</strong></span></span><br /><br />Die Rechtsfolgen, welche bei einem Abstandsverstoß anfallen, variieren nach Verhältnis der gefahrenen Geschwindigkeit zum gemessenen Abstand zum Vordermann. Ein Bußgeldrechner für Abstandsverstöße findet sich <a href="http://www.lvm.de/leistungen/rs/bussgeld/abstand.jsp" rel="external nofollow">hier.</a><br /><br /><strong>a.) Gefahrene Geschwindigkeit unter 80 km/h:</strong></p><ul><li>Abstand mehr als 1/4 und weniger als 1/2 des Tachowertes: 25 Euro Verwarngeld</li><li>Mit Gefährdung: 30 Euro Verwarngeld</li><li>Mit Sachbeschädigung: 35 Euro Verwarngeld</li><li>Abstand weniger als 1/4 des Tachowertes: 35 Euro Verwarngeld</li></ul><p><strong>b.) Gefahrene Geschwindigkeit zwischen 80 km/h und 130 km/h</strong> - Regelsätze der Strafen bei einem gemessenen Abstand:</p><ul><li>von nicht weniger als 1/4 bis weniger als 1/2 des Tachowertes: 35 Euro Verwarngeld</li><li>weniger als 5/10 des halben Tachowertes: 75 Euro Bußgeld, 1 Punkt im VZR</li><li>weniger als 4/10 des halben Tachowertes: 100 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR</li><li>weniger als 3/10 des halben Tachowertes: 160 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR (1 Monat Fahrverbot, sofern Geschwindigkeit über 100 km/h zwei Punkte)</li><li>weniger als 2/10 des halben Tachowertes: 240 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR (2 Monat Fahrverbot, sofern Geschwindigkeit über 100 km/h zwei Punkte)</li><li>weniger als 1/10 des halben Tachowertes: 320 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR (3 Monate Fahrverbot, sofern Geschwindigkeit über 100 km/h zwei Punkte)</li></ul><p><strong>c.) Gefahrene Geschwindigkeit über 130 km/h</strong> - Regelsätze der Strafen bei einem gemessenen Abstand:</p><ul><li>weniger als 5/10 des halben Tachowertes: 100 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR</li><li>weniger als 4/10 des halben Tachowertes: 180 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR</li><li>weniger als 3/10 des halben Tachowertes: 240 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, 1 Monat Fahrverbot</li><li>weniger als 2/10 des halben Tachowertes: 320 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, 2 Monate Fahrverbot</li><li>weniger als 1/10 des halben Tachowertes: 400 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, 3 Monate Fahrverbot</li></ul><p>* ab einem Bußgeldbetrag von 40 Euro kommen noch Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 25,00 Euro und 3,50 Euro für Auslagen (Porto) hinzu.<br />** Bei Voreintragungen im VZR und bei vorsätzlicher Begehung können die Bußgelder angemessen erhöht werden (idR verdoppelt).<br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>2.) Kosten bei Verstößen mit LKW und Bussen</strong></span></span><br /><br />Unterschreitung des Mindestabstandes von 50m (bei einer Geschwindigkeit, die größer als 50 km/h ist) auf Autobahnen mit einem LKW (&gt;3,5 t) oder einem Kraftomnibus:</p><ul><li>80 Euro Bußgeld, 28,50 Euro Gebühren und Auslagen, 1 Punkte im VZR</li></ul><p><span style="font-size:12px;"><span><strong>3.) Probezeitrelevanz</strong></span></span><br /><br />Verstöße, die unter den Punkten 1b.) und 1c.) aufgeführt sind, gelten als A-Verstöße.<br />Verstöße, die unter Punkt 2.) fallen, gelten als B-Verstöße.<br /><br />Für weitere Fragen zur Probezeit bitte die <a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=48&amp;t=23929&amp;s=" rel="">FAQ für Probezeitfragen</a> lesen!<br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>4.) Meßverfahren</strong></span></span><br /><br />Abstandsmessungen können durch Nachfahren, von Brücken oder von Anlagen neben der Straße aus vorgenommen werden.<br /><br />Die bisher einzige stationäre Abstandsüberwachungsanlage befindet sich auf der A 71 (Thüringer Wald-vor bzw. nach dem Tunnel "Alte Burg").<br /><br />Bei der Messung von Brücken wird neben dem Überwachungsbereich des Abstands auch der Bereich von 400 bis 500 Metern davor mit beobachtet, um eine unvermeidbare Unterschreitung des Abstandes durch Einscheren etc. ausschließen zu können.<br /><br />Ein Beispiel für die Vorgehensweise und Auswertung eines Abstandsverstoßes von Brücken findet sich <a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=8&amp;t=22821" rel="">hier (VKS 3)</a> oder <a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=29713" rel="">hier (VAMA)</a>.<br /><br />Weitere technische Details über Abstandsmessgeräte finden sie <a href="http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/vama.php" rel="external nofollow">hier</a>.</p>]]></description><guid isPermaLink="false">23933</guid><pubDate>Sat, 04 Feb 2006 09:21:59 +0000</pubDate></item><item><title>Geschwindigkeitsverst&#xF6;&#xDF;e</title><link>http://www.radarforum.de/forum/topic/23922-geschwindigkeitsverst%C3%B6%C3%9Fe/</link><description><![CDATA[<p><span style="font-size:14px;"><strong><span>Geschwindigkeitsverstöße</span></strong></span><br /><br /><em>- erarbeitet durch Gast225 und Mr_Biggun, Anmerkungen durch lichterloh -</em><br /><br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>1.) Rechtsfolgen</strong></span></span><br /><br />Alle hier genannten Rechtsfolgen bei Geschwindigkeitsverstößen stellen die Regelsätze des BKatV bei fahrlässiger Begehung <strong>mit einem PKW</strong> dar. Diese Bußen gelten <strong>AUCH</strong> für Kraftfahrzeugführer die noch in der Probezeit sind.<br />Für Pkw mit Anhänger, Lkw und Busse gelten spezielle Bußen und eine andere Staffelung der Punkte und des Fahrverbotes.<br /><br />Berechnen Sie Ihren Wert mit dem <a href="http://www.radarfalle.de/recht/bgrechner/" rel="external nofollow">Bußgeldrechner</a>.<br /><br />Sollte in einen Bereich welcher mit dem Hinweis auf einen Schild "Radarkontrolle" versehen ist gemessen werden, so erhöht sich hierdurch <strong>NICHT</strong> das Bußgeld. Es gelten die allgemein gültigen Rechtsfolgen.<br /><br />a.) Verstöße <strong>innerhalb geschlossener Ortschaft*</strong><br />(dies gilt auch für <img alt=":z30:" src="http://www.radarforum.de/forum/uploads/emoticons/default_Zone30.gif" /> und <img alt=":ruh:" src="http://www.radarforum.de/forum/uploads/emoticons/default_Verkehrsberuhigt.gif" /> (verkehrsberuhigter Bereich))<br /><br /><span><em>Überschreitung:**</em></span></p><ul><li>bis 10 km/h : 15 Euro Verwarngeld</li><li>11-15 km/h : 25 Euro Verwarngeld</li><li>16-20 km/h : 35 Euro Verwarngeld</li><li>21-25 km/h : 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt im VZR</li><li>26-30 km/h : 100 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR</li><li>31-40 km/h : 160 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, <strong>1 Monat Fahrverbot</strong></li><li>41-50 km/h : 200 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, <strong>1 Monat Fahrverbot</strong></li><li>51-60 km/h : 280 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, <strong>2 Monate Fahrverbot</strong></li><li>61-70 km/h : 480 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, <strong>3 Monate Fahrverbot</strong></li><li>über 70 km/h : 680 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, <strong>3 Monate Fahrverbot</strong></li></ul><p>b.) Verstöße <strong>außerhalb geschlossener Ortschaft*</strong><br /><br /><span><em>Überschreitung:**</em></span></p><ul><li>bis 10 km/h : 10 Euro Verwarngeld</li><li>11-15 km/h : 20 Euro Verwarngeld</li><li>16-20 km/h : 30 Euro Verwarngeld</li><li>21-25 km/h : 70 Euro Bußgeld, 1 Punkt im VZR</li><li>26-30 km/h : 80 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR</li><li>31-40 km/h : 120 Euro Bußgeld, 1 Punkte im VZR</li><li>41-50 km/h : 160 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, <strong>1 Monat Fahrverbot</strong></li><li>51-60 km/h : 240 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, <strong>1 Monat Fahrverbot</strong></li><li>61-70 km/h : 440 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, <strong>2 Monate Fahrverbot</strong></li><li>über 70 km/h : 600 Euro Bußgeld, 2 Punkte im VZR, <strong>3 Monate Fahrverbot</strong></li></ul><p>* ab einem Bußgeldbetrag von 40 Euro kommen noch Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 25,00 Euro und 3,50 Euro für Auslagen (Porto) hinzu.<br />** Bei Voreintragungen im VZR und bei vorsätzlicher Begehung können die Bußgelder angemessen erhöht werden (idR verdoppelt).<br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>2.) Fahrverbote</strong></span></span><br /><br />Bei gravierenden Geschwindigkeitsübertretungen wird als Regelfolge ein Fahrverbot verhängt. Schwellenwerte für die Anordnung eines Fahrverbots sind Überschreitungen von</p><ul><li>31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft</li><li>41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft</li><li>Daneben wird ein <strong>einmonatiges Fahrverbot</strong> wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit <span>zweimal innerhalb eines Jahres</span> (Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Verstoßes bis zum Tatzeitpunkt des zweiten Verstoßes) um <span>mehr als 25 km/h</span> überschritten wird.<br /><br />Beispiel:<br />Erste Tat am 01.01.2014<br />Anhörungsbogen 01.02.2014<br />Bußgeldbescheid 01.03.2014<br />-kein Einspruch-<br />Rechtskraft erste Tat 15.03.2014 =&gt; Beginn der Jahresfrist</li><li>Sollten innerhalb der Tilgungfrist mehr als 3 Punkteverstöße im Bereich Geschwindigkeit begangen werden, so KANN die Behörde auch bereits beim dritten Verstoß mit über 20 km/h zu schnell ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängen.</li></ul><p>Das Fahrverbot wird in Monaten berechnet, wobei der Begriff Monat wörtlich zu verstehen ist. Die verbreitete Ansicht, das damit vier Wochen gemeint sind, ist mit der Ausnahme Februar (ohne Schaltjahr) <strong>falsch</strong>.<br />Bei einen Fahrverbot kann der Führerschein an jeden beliebigen Tag des Monats abgegeben werden. Eine Regelung bei der der Führerschein nur am 01. eines Monats abgegeben werden kann, <strong>gibt es nicht</strong>.<br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>3.) Meßtoleranzen</strong></span></span><br /><br />Je nach der angewandten Meßmethode werden von dem gemessenen Geschwindigkeitswert Meßtoleranzen abgezogen.<br /><br />a.) <strong>Mobile Kontrollen</strong> (Radar-, Lichtschranken- und Lasermessung)</p><ul><li>bis 100 km/h werden 3 km/h vom Meßwert abgezogen</li><li>ab 100 km/h werden 3 Prozent vom Meßwert abgezogen, wobei der errechnete Wert immer auf volle km/h aufgerundet wird *</li></ul><p>b.) Messung durch <strong>Provida-Fahrzeug</strong> (ziviles Polizeifahrzeug mit eingebauter Meßtechnik):</p><ul><li>bis 100 km/h werden 5 km/h vom Meßwert abgezogen</li><li>ab 100 km/h werden 5 Prozent vom Meßwert abgezogen, wobei der errechnete Wert immer auf volle km/h aufgerundet wird *</li></ul><p>c.) Messung durch <strong>Nachfahren</strong></p><ul><li>bei einem Meßfahrzeug mit geeichtem Tacho: 7  15 Prozent Abzug vom Meßwert</li><li>bei einem Meßfahrzeug mit ungeeichtem Tacho: ca. 20 Prozent Abzug vom Meßwert (Berechnung je nach Gericht/Gebiet/Behörde unterschiedlich)</li></ul><p>Darüber hinaus ist die real gefahrene Geschwindigkeit zumeist niedriger als der Tacho des eigenen Fahrzeuges anzeigt, da dieser nur einen Vorlauf haben darf. Die Tachoabweichung ist von Fahrzeug zu Fahrzeug und je nach gefahrener Geschwindigkeit unterschiedlich, eine genaue Bestimmung kann nur durch Messung auf einem Prüfstand oder per GPS-Meßgerät erfolgen.<br /><br />* Beispiel:<br />Die gemessene Geschwindigkeit beträgt laut Messgerät 104 km/h. Hiervon werden 3 Prozent (5 Prozent) abgezogen.<br />Das sind 3,12 (5,2) km/h vom gemessenen Wert. Allerdings wird nunmehr IMMER auf volle km/h aufgerundet. Somit ergibt sich ein tatsächlicher Abzug von 4 (6) km/h.<br />Mithin wird in diesen Beispiel dem Betroffenen eine Geschwindigkeit von 104-4=100 (104-6=98) km/h vorgeworfen.<br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>4.) Meßstandorte</strong></span></span><br /><br />Anmerkungen zu den Messstandorten und den Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung finden sie in den<br /><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=30326" rel="">FAQ Rechtliches und Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung</a><br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>5.) Probezeitrelevanz</strong></span></span><br /><br />Eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 20 km/h gilt als A-Verstoß und hat eine Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre zur Folge.<br /><br />Die Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich erhalten-sofern die Regelungen bezgl. der Nachschulung eingehalten werden. Nur während eines eventuellen Fahrverbotes muß der Führerschein abgegeben werden.<br /><br />Ein Geschwindigkeitsverstoß unter 21 km/h zu schnell hat <strong>keine Bedeutung</strong> für die Probezeit (sofern kein Bußgeld über 40 Euro verhängt wird). Es stellt auch <strong>keinen</strong> B-Verstoß dar.<br /><br />Näheres im <a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=48&amp;t=23929&amp;s=" rel="">FAQ zur Probezeit.</a><br /><br /><span style="font-size:12px;"><span><strong>6.) Weitergehende Links</strong></span></span><br /><br /><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=48&amp;t=24074&amp;s=" rel="">FAQ Verjährung</a><br /><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=48&amp;t=23929&amp;s=" rel="">FAQ Probezeit</a><br /><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=49&amp;t=24016&amp;s=" rel="">FAQ Technik Geschwindigkeitsmessung</a><br /><a href="http://www.radarforum.de/forum/index.php?act=ST&amp;f=49&amp;t=24756&amp;s=" rel="">FAQ Lasermeßgeräte</a></p>]]></description><guid isPermaLink="false">23922</guid><pubDate>Fri, 03 Feb 2006 16:03:12 +0000</pubDate></item></channel></rss>
