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Videowagen in Bayern

RADARFALLE.DE - FORUM: Solidarität macht Stark: Videowagen in Bayern
Von M3 am Montag, den 27. September, 1999 - 18:55:

Hallo,

vor ca. 2 Monaten habe ich auf der A6 bei Anspach
die Bekanntschaft mit einem Omega 3000 der bayrischen Autobahnpolizei gemacht. Das ganze hat
so angefangen, daß sich vor mir eine kleine Schlange gebildet hatte, weil mehrere Autos meinten mit 140 einen LKW zu überholen. Ich hab dann im Rückspiegel den Omega bemerkt, der ziemlich dicht aufgefahren ist und sich mehrmals in meinem Außenspiegel gezeigt hat. Als die Straße vor mir frei war, hab ich aufs Gas getreten, weil ich es ihm zeigen wollte (wohlgemerkt auf diesem Autobahnstück ist KEINE
Geschwindigkeitsbeschränkung). Der Omega ist zwar drangeblieben, hat es aber nicht geschafft an mir vorbei zu ziehen als ich rechts rüber bin (M-Power), eben. Als ich kurz angebremst hab, weil ich auf die linke Spur mußte und nicht zu knapp vor ihm rausfahren wollte ist er dann an mir vorbei und ist eine Zeitlang mit ca. 240 Km/h vor mir hergefahren. Plötzlich haben die B..... ohne
Grund gebremst, so daß ich etwas zu dicht rangekommen bin. Daraufhin durfte ich dann in der Heckscheibe lesen: POLIZEI FOLGEN. Auf dem nächsten Rastplatz wurde mir dann vorgeworfen
einem Auto vor ca. 2 KM links geblinkt zu haben.
Vor einer Woche auf der IAA hab ich mich bei der Hessischen Autobahnpolizei erkundigt, ob das links blinken wirklich verboten ist. Der wirklich
sehr freundliche Plizist hat mir dann erklärt das man auf der Autobahn die Überholabsicht sogar mit Lichthupe ankündigen darf. Ich habe gehört, daß die Bayern-Bu.... aber gerne die Autofahrer auf der Autobahn provozieren und ihnemn Strafen einreden wollen. Gibt es noch mehr Leute, die Erfahrung mit Bayrischen Videowagen gemacht haben?


Von Michael Heier (Michael) am Montag, den 27. September, 1999 - 22:35:

§ 16 Abs. 1 StVO: "Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt..."

"Ist die Autobahn-Normalspur frei, darf der Überholende kurz zur Freigabe der Überholspur auffordern, Nichtfreigabe verletzt § 2 (BGH VR 68, 672; OLG Hamm VM 62, 58; DAR 62, 191; BayObLG VRS 62, 218. [...] Wer die Überholspur unberechtigt benutzt (§ 2), darf durch kurzes Hupen oder Blinken zum Einscheren aufgefordert werden (OLG Köln VRS 28, 287; BayObLG aaO; BGH aaO), auch zweimal kurz und 'stoßweise' (OLG Hamm aaO; DAR aaO), doch nicht auf bedrängende Weise, denn diese kann u.U. nötigen, besser von vornherein durch Linksblinken, wo dies, wie auf der AB, nicht irreführen kann (siehe Janiszewski NStZ 82, 240; KG Berlin VRS 65, 220)"


Von Gregor am Donnerstag, den 30. September, 1999 - 09:04:

Mit anderen Worten ich kann links blinken und Lichthupe geben solange ich den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhalte...


Von Michael Heier (Michael) am Donnerstag, den 30. September, 1999 - 11:03:

Ja, genau. Kurz die Signaleinrichtung betätigen ist erlaubt, wenn der Sicherheitsabstand eingehalten wird. Vergleiche auch den Text "Wann ist dichtes Auffahren Nötigung?"


Von Anonym am Samstag, den 13. November, 1999 - 01:31:

Hallo M3,

es ist natürlich sonnenklar, dass Du als defensiver Autofahrer, der es ja nur kurz mal einem anderen "zeigen wollte", Opfer der brutalen Bayern-Bullen geworden bist ("Bullen" darf man übrigens ausschreiben, stellt keine Beleidigung gem. § 185 StGB dar). Diesbezüglich mal herzliches Beileid.

Aber ich bin sicher, Du gibst nicht auf und lässt Dich nicht unterkriegen, weil Du ja ein echter "Ausputzer" bist, zeigs den Kriechern ruhig. Weiter so!!!


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