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rot-licht

RADARFALLE.DE - FORUM: Recht und Ordnung: Ampel - Rotlichtverstoß: rot-licht

Von c. b. am Donnerstag, den 24. Dezember, 1998 - 00:16:

bei einer stationaeren anlage ist hinter mir noch jemand hergefahren. dann hat's zweimal geblitzt. nach meiner meinung war ich aber schon ueber die ampel drueber weg. wird fuer ein rotlichtvergehen zweimal geblitzt, als beweis, dass man gefahren ist, oder galten die blitze mir und meinem hinterherfahrer? wir waren beide im stau und nicht schneller als 10-15 km/h, da sind die drei sekunden rot eben schnell vorbei.
kennst ihr euch da aus? oder habt ihr eine mailadresse an die ich mich
wenden kann, bevor der bescheid vieleicht kommt (tag war 08.12. und alle
strassen waren verschneit, wie's eben so ist).


Von Kai am Donnerstag, den 24. Dezember, 1998 - 10:22:

Wie Du richtig vermutest, wird zweimal geblitzt; das erstemal, um zu dokumentieren, daß Du bei Rot die Haltelinie überquert hast, das zweite mal, um zu zeigen, daß Du auch wirklich in die Kreuzung eingefahren bist und nicht nur bissel weit über die Linie. Ich schätze daher, der hinter Dir wurde geblitzt.
Übrigens gilt bei glatter Fahrbahn: Wenn Du nicht mehr bremsen kannst und deshalb in die Kreuzung einfährst (oder durch) ist es leider nach der Rspr. ein Rotlichtverstoß, selbst wenn Du ihn durch Bremsen nicht vermeiden konntest. Denn Du sollst so angepaßt fahren, daß Du jederzeit bremsen kannst. Die gute Nachricht ist aber, daß dann i.d.R. kein qualifizierter Rotlichtverstoß angenommen wird, auch wenn schon länger als 1 sec. Rot war. Es wird also i.d.R. dann kein Fahrverbot verhängt, sondern es kostet lediglich den "einfachen" Verstoß, also 100,--, 3 Punkte.

Gruß
Kai


Von Michael am Freitag, den 25. Dezember, 1998 - 12:20:

Mir ist es übrigens (im März '98) schon passiert, daß zwar die Räder meines Fahrzeuges (Audi A4) an der Haltelinie standen, aber die "Schnauze" bereits über der Induktionsschleife, wodurch natürlich die Kamera ausgelöst wurde und zwei Fotos von mir geschossen hat.
Bis heute ist noch kein Bußgeldbescheid eingetroffen - wieso auch?
Ein Rotlichtverstoß findet nur statt, wenn der Betroffene in den sog. "geschützten Kreuzungsbereich" einfährt. Dies ist entweder die Fluchtlinie der Querstraße oder - wenn ein Fußgängerfurt sich befindet - die Quermarkierung derselben.
Wenn die Induktionsschleife also außerhalb des geschützten Kreuzungsbereiches liegt, dann kann u.U. gar kein Rotlichtverstoß vorliegen oder zumindest ist die Zeit, die das Fahrzeug von der Induktionsschleife bis zum gesch. Kr.-Ber. benötigt, von der gemessenen Zeit abzuziehen.
So kann man im Ernstfall u.U. ein drohendes Fahrverbot abwenden!


Von Martin am Donnerstag, den 28. Januar, 1999 - 11:32:

Von Martin am Donnerstag, den 28. Januar, 1999 - 11:30:

Servus Leute!
Eure ganzen Einträge unter radarfalle.de sind echt klasse. Ich bin mittlerweile auch schon
öfter von der Polizei erwischt worden. Und aus aktuellem Anlass habe ich auch eine Frage:
Am 19.12.98 um 20:20 Uhr, Regen-Schnee, dunkel, also ein richtiges Mistwetter, haben
mich zwei Polizisten über eine rote Ampel fahren sehen. Ich wäre angeblich zwei
Wagenlängen vor der Ampel gewesen, als diese rot wurde. Sie haben kein Foto, auch
keinen anderen Beweis, mich als Fahrer können sie auch unmöglich gesehen haben
aufgrund der Witterungsverhältnisse. Vor kurzem, so um den 18.Januar herum, ist dann ein
Schreiben an meinen Vater mit besagtem Inhalt gekommen, da der Wagen auf ihn
zugelassen ist. Er hat draufgeschrieben, daß er nicht gefahren ist und hat es
zurückgeschickt.
Was habe ich zu befürchten, da es ja keine konkreten Beweismittel gibt? Im schlimmsten
Fall Fahrtenbuch, oder?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
Gruß Martin


Von Michael Heier (Michael) am Donnerstag, den 28. Januar, 1999 - 11:52:

Richtig, schlimmstenfalls gibt es eine Fahrtenbuchauflage - Dauer meist so um die 6 Monate.


Von Kai am Donnerstag, den 28. Januar, 1999 - 15:33:

Es gibt allerdings Urteile, daß man sich nach 14 Tagen schon nicht mehr an den Fahrer erinnern müssen muß. Da das erste Schreiben erst nach über einem Monat kam und vor allem kein Beweisfoto vorliegt, welches der Erinnerung auf die Sprünge helfen könnte, würde ich mich (an Deines Vaters Stelle) auch gegen eine Fahrtenbuchauflage wehren, wenn sie denn kommen sollte (Widerspruch).


Von Frank am Donnerstag, den 28. Januar, 1999 - 17:00:

Ist doch in diesem Fall kein Problem, der Vater kann die Aussage verweigern, da ein Verwandschaftsverhältnis zum Fahrer besteht. Und damit ist dann in den meisten Fällen ruhe mit dem Verfahren.


Von Kai am Donnerstag, den 28. Januar, 1999 - 19:58:

Nee, würde ich nicht machen. Das engt den Kreis der möglichen Fahrer doch gleich drastisch ein. Viel Fantasie bräuchten die B... dann nicht mehr.


Von Martin am Dienstag, den 2. Februar, 1999 - 10:27:

Servus!
Ich bin´s nochmal.Und eine Frage habe ich auch noch:Sind mit einem Fahrtenbuch irgendwelche Kosten oder Gebühren verbunden?


Von Michael Heier (Michael) am Dienstag, den 2. Februar, 1999 - 11:11:

Für die Fahrtenbuchauflage darf eine Verwaltungsgebühr erhoben werden (Vwerwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 24.11.88, Az. 14 K 2166/88), aber nicht für lediglich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage (BVG NJW 83, 1811 = VRS 64, 391; VGH München DAR 78, 334; Jagusch/Hentschel, § 31a StVZO, § 6a StVG Rdnr.10)


Von Martin am Dienstag, den 2. Februar, 1999 - 11:35:

Hi Michi!
Vielen Dank für die schnelle und informationsreiche Nachricht!
Woher kennst Du Dich damit so gut aus?


Von Ralf Bauer am Mittwoch, den 10. Februar, 1999 - 10:58:

Hallo.

Ich hätte eine ganz dringende Frage.
Wer kann mir helfen?

Ich wurde vor ca. 2 Wochen von einem Blitzer beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt.
Es war glatt und ich konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, ohne einen Auffahrunfall zu riskieren.

Nun zu meinen Fragen:

Es blitzte erst einmal und dann nach kurzer Zeit gleich noch zweimal hintereinander.
Nun habe ich gehört das zweite Mal eventuell eine Fehlmessung war (wegen dem Doppelblitz).

Kann es jetzt sein das das Gerät eine Errormeldung ausgibt und ich somit Glück habe.
Und wenn nein, was erwartet mich dann?

Ich bin noch in der Probezeit--- also Nachschulung oder???
Und stimmt es, daß sich die Probezeit auf 4 Jahre verlängert.(Es passierte am 11.01.1999.)

Wenn jemand in der Beziehung bescheid weiß, wäre es echt nett, wenn er antworten könnte.

Vielen Dank im voraus.


Von Kai am Mittwoch, den 10. Februar, 1999 - 19:18:

Zu den techn. Fragen kann ich nix sagen.
Ein Rotlichtverstoß führt in jedem Fall zu einer Nachschulung wenn innerhalb der Probezeit, also auch bei einem sog. einfachen Rotlichtverstoß (hier wohl eindeutig). Die Verlängerung selbiger auf 4 Jahre gilt dabei für alle Fälle ab dem 1.1.99, also auch hier.


Von Kai-Uwe Daum am Montag, den 22. Februar, 1999 - 15:37:

Hallo

Heute Morgen wurde ich auf der Fahrt zur Arbeit geblitzt, als ich eine rote Ampel überquerte.
Ich hätte bei Schneeregen und leichter Straßenglätte ohne riskantes Bremsmanöver für mich und andere nicht mehr stehn bleiben können.
Was erwartet mich nun ?
Soll ich gegen ein evtl. Fahrverbot einspruch erheben ?
Benötige ich dazu einen Rechtsanwalt ?


Von Kai am Montag, den 22. Februar, 1999 - 16:10:

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

1. Es war noch nicht eine Sekunde rot. Dann erwarten Dich 100,-- (+36,-- für den Bescheid) und 3 Punkte. Einspruch mit der Begründung der Straßenglätte ist zwecklos, da in st. Rspr. argumentiert wird, daß man den Straßenverhältnissen angepaßt fahren muß, also im Zweifel so langsam, daß man auch auf glatter Straße anhalten können muß.

2. Es war schon länger als eine Sek. rot. Dies würde eigtl. 250,--, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot bedeuten. Aber wegen der Straßenglätte nimmt die Rspr. i.a.R. nur einen einfachen Rotlichverstoß an mit den Folgen wie unter 1.

Wenn also 2. vorliegt, in jedem Fall Einspruch einlegen/in der Anhörung angeben; RA von Vorteil (insb. wenn Du auf den Führerschein unbedingt angewiesen bist); mit Rechschutzvers. ohnehin risikolos.
Bei 1 kannste nur argumentieren (z.B. wenn Du schon zu viele Punkte hast), Du seist nicht gefahren und hoffen, daß (wenn der Wagen auf Dich zugelassen ist) das Foto schlecht genug ist. Dann ist der Anwalt von Vorteil wegen der Akteneinsicht. (Bei 2 geht dieser Weg natürlich auch)

Gruß
Kai

PS: Die Blitz-Ampeln kennt man doch und fährt dort im Zweifel übervorsichtig !


Von Michael Heier (Michael) am Montag, den 22. Februar, 1999 - 17:15:

Das höre ich aber zum ersten Mal, daß ein Rotlichtverstoß bei glatter Fahrbahn nur einen einfachen Rotlichtverstoß bedingt (Quelle???).
Straßenglätte ist wie gesagt kein Rechtfertigungsgrund (OLG Düsseldorf DAR 92, 109).
Gerechtfertigt wäre ein Rotlichtverstoß bei Glatteis lediglich unter Notstandsgesichtspunkten (§ 16 OWiG), wenn nur so ein drohender Auffahrunfall vermieden werden kann (OLG Düsseldorf DAR 92, 108) und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahezu ausgeschlossen ist.

Abgesehen davon ich kann es mir auch nicht vorstellen, daß ein Richter aus einem qualifizierten einen einfachen Rotlichtverstoß macht (was ja auch gar nicht geht, sondern lediglich aus dem qualifizierten Verstoß einen Nicht-Regelfall-Verstoß, bei dem kein Fahrverbot festzusetzen ist, machen kann). Hierzu konnte ich keine Gerichtsentscheidungen finden; es wird zu Recht davon ausgegangen, daß Fahrzeugführer bei glatter Fahrbahn entsprechend vorsichtig fahren ("trifft [...] ein Verschulden, [...] wenn er mit der drohenden Vereisung hätte rechnen müssen und seine Geschwindigkeit nicht danach eingerichtet hat (OLG Köln VRS 33, 282))."


Von Kai am Montag, den 22. Februar, 1999 - 18:09:

Nein, die Unterscheidung zwischen qualifiziert und einfach wird m.A. nicht nur nach der Sekunde vorgenommen, sondern nach dem gesamten Sachverhalt. Die Sekunde hat lediglich Indizwirkung.
Das Urteil (glaube OLG Düsseldorf) hab' ich vor paar Wochen u.a. im Sat 1-Text gelesen (in 2 Sätzen natürlich nur). Im Internet hab' ich's auf die Schnelle nicht gefunden, nur beim Deutschen Verkehrsrecht folgendes:

"Rotlichtsünde ist jedoch nicht gleich Rotlichtsünde. So wird unterschieden zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Im Klartext bedeutet das: Im ersten Fall huscht ein Autofahrer im dichten Berufsverkehr, weil er nicht mehr bremsen konnte, gerade so durch. Im zweiten Fall gab er noch mal ordentlich Gas und bretterte bewußt bei Rot über die Kreuzung. In aller Regel liegt ein "qualifizierter Rotlichtverstoß" dann vor, wenn die Rotphase der Ampel bereits mehr als eine Sekunde vorher begonnen hatte."

Wichtig ist das "In aller Regel". Ich werd' noch mal nach dem konkreten Urteil suchen.


Von Michael Heier (Michael) am Montag, den 22. Februar, 1999 - 18:37:

"Die durch Verordnung vom 15.10.91 eingefügten Nummern 34.1 und 34.2 BKat sehen eine strengere Ahndung sog. qualifizierter Rotlichtverstöße, d.h. solcher nach mindestens 1 sec Rot vor, wenn es sich um einen Regelfall und keinen atypischen Rotlichtverstoß handelt." (aus: Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl. 1995).

Folgende Fallkonstellationen sind z.B. keine Regelfälle, d.h. es ist kein Fahrverbot zu verhängen:
- Rotlichtverstoß innerhalb von 0,5 bis 0,1 sec (OLG Düsseldorf Az. 5 Ss OWi 16/92)
- grundsätzlich kein Regelfall bei Baustellenampel in einspurig befahrbaren Baustellenbereich (OLG Düsseldorf NZV 1995, 35)
- irrige Annahme eines "Frühstarters", es würde Grünlicht leuchten mit Einfahrt in Kreuzung zum Zwecke des Rechtsabbiegens ohne abstrakte Gefährdung anderer Verk.-Teilnehmer (OLG Köln VRS 87/94, 147)

...und noch eine anderer, ähnlich gelagerter Fälle. Nachzulesen hier: link{http://www.vrp.de/archiv/rupdig/nov95/beitrag/xanke.htm, Neufassung des Bereiches Fahrverbot (§ 25 StVG)}


Von Michael Heier (Michael) am Montag, den 22. Februar, 1999 - 18:38:

Neufassung des Bereiches
Fahrverbot (§ 25 StVG)


Von Kai am Montag, den 22. Februar, 1999 - 20:25:

Naja sind wir uns doch einig !? "...qualifizierter Rotlichverstöße, d.h. solcher nach mind. 1 sec Rot, *** wenn es sich um einen Regelfall und keinen atypischen Rotlichtverstoß handelt*** ".
Das kann ich nur so verstehen, daß bei atypischem Verstoß *kein* qualifizierter Verstoß vorliegt, obwohl die Zeitgrenze von 1 sec. überschritten ist. So liegen ja auch die Beispiele mit der Baustellenampel (warum eigtl.?) und dem Frühstarter. Wenn aber kein qualifizierter Verstoß vorliegt, kann doch nur ein einfacher vorliegen, oder nicht ?


Von Michael Heier (Michael) am Montag, den 22. Februar, 1999 - 20:48:

Es ist doch im Prinzip nur Wortklauberei, was wir hier machen. Im Endeffekt (= für den Betroffenen) kommt es auf das gleiche raus: kein Fahrverbot, wenn die Ampel weniger als 1 sec auf Rot war oder wenn sie zwar länger als 1 sec Rot war, aber kein Regelfall (Baustellenampel, Frühstarter etc.) vorliegt.

Was es mit der Baustellenampel auf sich hat: "Fahrverbot knüpft an Schutz des Querverkehrs an, keine Anwendung nur bei jeweils in einer Richtung befahrbaren Baustellen (OLG Oldenburg zfs 1995, 75)".

Was aber bei der ganzen Diskussion ums Fahrverbot nicht zur Sprache kam: Ein Fahrverbot kann auch dann verhängt werden, wenn zwar kein FV nach dem Bußgeldkatalog ansteht, aber eine "grobe oder beharrliche Pflichtverletzung" vorliegt und das Sanktionsziel nicht mit einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann. Mühlhaus/Janiszewski führen sogar an, daß "eine erhöhte Geldbuße bei Minderbemittelten (Lehrlingen, Schülern u.ä.) unverhältnismäßig und ein FV eher geeignet sein kann, den nötigen Erfolg zu erzielen (OLG Hamm VRS 57, 301; OLG Düsseldorf VRS 69, 49)."
"Grobe Pflichtverletzungen sind - abgesehen von den im BKat erfaßten Regel-FV-Fällen - solche von besonderem Gewicht, die entweder objektiv als häufige Unfallursachen abstrakt oder konkret besonders gefährlich sind oder subjektiv auf groben Leichtsinn (bloßer Leichtsinn genügt nicht: OLG Koblenz VRS 60, 47), grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen und im allgemeinen einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit beweisen [...]". Genaueres hierzu in Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug; siehe Literaturliste.


Von Anonym am Samstag, den 27. März, 1999 - 23:09:

Hallo! ...hätte da ´ne technische Frage:
Wird an einer Blitzampel beim Überfahren der Induktionsschleife von der Auswerteelektronik EINE steigende oder fallende Flanke für das gesamte Kfz abgegeben, oder werden kontinuierlich Trigger- signale erzeugt, z.B. einmal für die Vorderräder und noch einmal für die Hinterräder?
Anders formuliert: Kann, wenn WÄHREND dem Über- fahren einer Ind.schleife die Ampelsteuerung eben auf "Rot" schaltet, die "Blitzvorrichtung" noch ausgelöst werden?
Gruß, Markus


Von Garfield am Sonntag, den 28. März, 1999 - 19:20:

Hallo anonymer Markus,
ich hoffe, hier kann es noch jemand etwas besser erklären, aber hier ein erster Versuch:
Es müssen auf jeden Fall mehrere Signale sein, da man mit einer Induktionsschleife deutlich einen PKW von einem LKW mit Hänger unterscheiden kann. Wahrscheinlich wird der erste Impuls als Trigger verwendet. Das Auslösen während dem Umschalten auf Rot wird verhindert, indem die Schleife erst ein paar hundertstel Sekunden nach dem Umschalten der Lichter abgefragt wird. Klartext: Wenn das Gerät in Ordnung ist und es blitzt, dann bist Du eindeutig bei Rot gefahren.
Zitat aus dem Film "Starman": "Rot - Stop, Grün - Fahre, Gelb - Fahre sehr schnell" (Rechtfertigung des Ausserirdischen, nachdem er beinahe einen LKW gerammt hatte) - gilt leider nicht immer, man kann eine Gelbphase auch zum Bremsen nutzen.


Von Torsten am Freitag, den 20. August, 1999 - 12:41:

Hi Leute;

folgendes ist passiert :

Ich steh mit meinem Roller schon eine Weile vor einer roten Ampel vor mich hin.

Und dann, wegen eines Anfalls von geistiger
Umnachtung denke ich , fahr ich doch tatsächlich bei Rot los !! Weiss echt nicht wieso, war wohl total in Gedanken. Der Querverkehr hatte schon ne Weile gestanden, und es wäre sicherlich auch baldigst grün geworden.

Nach Murphys Law haben das ganze zwei Polizisten
beobachtet, die in Ihrem Streifenwagen fast direkt hinter mir waren. Kann man mal sehen, wie abwesend ich war !! Die haben mich dann natürlich
sofort gestoppt usw.

Na ja , langer Rede kurzer Sinn :

250 DM + 1 Monat Fahrverbot, weil es das erste Mal war, daß mir sowas passiert ist , habe glaube ich noch nicht einmal Punkte in Flens.

Die Frage ist, ob ich in den sauren Apfel beisse, oder versuchen kann, zumindest gegen das Fahrverbot was zu machen (Rechtsschutzversicherung habe ich <GG>)

Was meint ihr Spezies ??


Von Ferenc Franke (Ferenc) am Freitag, den 20. August, 1999 - 13:13:

Schwer zu sagen.
Du hast ja in Deinem Fall keinen gefährdet, also
nicht wirklich vorsätzlich gehandelt.
Der Streifenwagen kann zwar die Aussage machen,
jedoch gibt es keinerlei Beweise.
Die Frage ist, ob man sich gegen zwei Beamte
stellen kann.
Ich finde die Strafe ganz schön hart, wenn man
sich die Umstände ansieht.
Ich denke, daß in diesem Fall eine Strafe
verhangen wird, die keinem etwas nützt (außer:
Stadt->Geld), da Du ja sonst auch nicht
üblicherweise bei Rot fährst und es Dir
damit abgewöhnen sollst.
Frage vielleicht mal bei Deiner Rechtschutz nach.
Evtl. kannst Du auch die Bußgeldstelle
kontaktieren und völlig unverbindlich Deinen
Fall schildern und abschätzen, wie die Chancen
stehen.
Ich könnte mir vorstellen, daß Du vielleicht
um ein Fahrverbot rumkommst.
Das Du rumgeträumt hast macht Dich natürlich
nicht völlig schuldlos, das ist auch klar.

Ferenc

http://berlin-clubs.de/exec


Von Kai am Freitag, den 20. August, 1999 - 13:15:

Ich halte das bei dieser Sach- und Beweislage für ausgeschlossen, daß hier das Fahrverbot erlassen wird. Kuck mal in die Autobild von heute (www.autobild.de), da sind die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot ganz gut dargestellt.


Von Al am Freitag, den 20. August, 1999 - 13:48:

Autobild


Von Torsten :- am Freitag, den 20. August, 1999 - 16:54:

:-(

Zunächst mal danke für die schnellen Antworten, schön zu sehen, daß man doch nicht ganz allein auf weiter Flur steht !

Tja, sieht wohl leider so aus, als ob ich
keine großen chancen hätte..

Was kann ich denn tun, um die Zahlung des Bußgelds und die Wirksamwerdung des Fahrverbots so lange wie möglich herauszuschieben ?? (Absolut keine Kohle im Moment und wirklich andre Sachen im Kopf )

Geht Einspruch einlegen und dann wieder zurückziehen, kostet das viel mehr, wieviel Zeit bringt mir armen Sünder das ??

Geknickte Grüße aus Hamburg


Von farendil am Freitag, den 20. August, 1999 - 21:04:

mhh also ich hab mal ein urteil geleseb vom lg oder olg, wo ein autofahrer der fast exakt gleiches gemacht hat, die gleiche strafe bekommen hat, wie einer der keinen qualifizierten rotlichtverstoß (ist wie unter 1 sek.) begangen hat


Von . (Garfield) am Samstag, den 21. August, 1999 - 06:17:

Hallo Torsten,
für "Ersttäter" gibt es doch seit einer Weile die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Fahrverbotes innerhalb einer bestimmten Frist selbst zu bestimmen. Damit sparst Du Dir den Einspruch. Frag bei der Behörde nach.


Von Kai am Samstag, den 21. August, 1999 - 10:29:

Stimmt, aber die Kohle wird trotzdem sofort fällig. Die Möglichkeit der Ermäßigung auf 40,-- gilt leider auch nur bei Verwarnungsgeldern. Insofern ist das mit dem zurückgezogenen Einspruch schon eine Möglichkeit, die Zahlung (neben der Vollstreckung des Fahrverbots) hinauszuzögern. Die 4-Monats-Wahlfrist beim Fahrverbot gilt natürlich auch danach noch. Sollte man den Einspruch allerdings günstigerweise so zurückziehen, daß man innerhalb der nächsten 4 Monate irgendwohin eine Flugreise machen kann ;-))


Von Klaus Krimpelbein am Samstag, den 21. August, 1999 - 14:40:

Hallo Torsten,
normalerweise kann man die Strafe auch in Raten zurückzahlen, eventuell muß nachgewiesen werden, daß wirklich nur ein niedriges Einkommen vorhanden ist. Es wird nur der Termin der letzten Rate festgelegt, ob Du dann alles zahlst oder vorher in unregelmäßigen Abständen und höhen, ist egal. Hauptsache beim "Endtermin" ist das Geld vollständig bei der Bußgeldstelle. Die Sache ist auch zinsfrei und Du kannst den "Endtermin" selber festlegen, in einem vernünftigen Rahmen natürlich. Einfach formlos beantragen.

Grüße
Klaus


Von Torsten am Montag, den 23. August, 1999 - 14:16:

Hallo Leute;

gesetzt den Fall; ich würde jetzt Einspruch einlegen.

Würde das die Zahlungsfrist und Wirksamwerdung des Fahrverbots nach hinten rausschieben ??

Und interessehalber : Wie ist denn dann der weitere Ablauf, kriege ich dann gleich nen Verhandlungstermin (Bibber) ? Und wie lange würde diese ganze Sache erfahrungsgemäß dauern ??

Und welche Begründung hört sich denn für Behördenohren wenigstens einigermaßen glaubhaft an ??

Ich kann ja schlecht schreiben " Ey, ich will mit diesem Mist jetzt nichts am Hut haben".

Hört sichs logisch an wenn ich sage "Jo also, ich bin nur losgefahren, weil es grün geworden ist, zumindest habe ich das im dem stark blendenden Licht der untergehenden Sonne so gesehen !!"

Fragen über Fragen .......

Torsten

(Hamburg, bewölkt, ca 15 Grad)


Von Kai am Montag, den 23. August, 1999 - 22:02:

Wenn Du 'ne Rechtschutzversicherung hast, geh mal besser zum Anwalt (Selbstbet. mußt Du natürlich tragen - ist halt nicht sinnvoll, sowas abzuschließen). Der kann beim Einspruch argumentieren, daß Du als Frühstarter keine Gefahr für den Querverkehr dargestellt hast, und daher nur ein einfacher Rotlichverstoß vorliegt (s.o.), der mit 100,-- und ohne Fahrverbot geahndet wird. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; zunächst entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob sie ihm abhilft. Erst danach geht er an die Staatsanwaltschaft.


Von Michael am Sonntag, den 26. September, 1999 - 21:52:

Ich habe gestern einen Bußgeldbescheid der Stadt
Stuttgart erhalten. Danach wird mir zur Last gelegt, einen Rotlichtverstoß in Stuttgart,
Cannstatter Str./Schillerstr.RT.Arnulf-Klett-Platz
begangen zu haben. §37ABS.2,§49STVO,Nr.34 BKAT.
*Überwachungsgerät TarifphotIII

Es ist richtig, daß ich zur angegeben Uhrzeit diesen Bereich befahren habe, aber als Ortsunkundiger, war ich derart mit der Orientierung beschäftigt, daß ich weder Rotlicht noch Blitz bemerkt habe.

Wer kann mir sagen ob es sich hierbei um einen
einfachen oder einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt - welche Tips könnt ihr
mir für diesen Fall geben (außer Akteneinsicht).
Vielen Dank für Antworten.


Von Kai am Montag, den 27. September, 1999 - 14:32:

bitte Beiträge immer nur einmal


Von Garfield (Garfield) am Montag, den 27. September, 1999 - 14:59:

Hallo Kai, ich habe schon gemerkt, dass diese Frage zweimal drinsteht. Ich wollte nur warten, in welchem Thread zuerst geantwortet wird.

Also an alle: hier klicken und dann antworten.


Von Anonym am Sonntag, den 31. Oktober, 1999 - 20:01:

Hallo und Guten Tag,
ich habe mit einem geliehenen Auto eine Ampelkreuzung überquert und bin zweimal geblitzt worden. Geschehen ist das in der Stadt "A", angemeldet ist das Auto auf eine Verwandte eines meiner Bekannten in der Stadt "B". Vermutlich wird die Frau in der Stadt "B" demnächst einen Brief ins Haus bekommen, mit dem Vorwurf, einen Rotlichtverstoss begangen zu haben. Sie wird ihren Verwandten zur Rechenschaft ziehen und dieser könnte mich (und meine Beifahrerin) eventuell auf dem Foto erkennen. --> Wie komm ich da bloss wieder raus? Wieviel Aufwand bedeutet dies für die anderen Beteiligten?


Von carl am Sonntag, den 31. Oktober, 1999 - 20:03:

... pardon, obige Nachricht habe ich versehentlich anonym gesendet. Also: mein Name ist Carl.


Von Kai am Sonntag, den 31. Oktober, 1999 - 20:20:

Lies mal unter "Recht" vor allem die FAQ II, die müßten so ziemlich alles beantworten. Das ganze ist halt ein Eiertanz zwischen Verjährung zu Deinen Gunsten und möglicher Fahrtenbuchauflage für die Halterin. Am günstigsten wäre es wohl, sie gibt schon in der Anhörung den Bekannten an (sofern sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Verstoß angehört wird); dieser macht dann aber - sofern er Dir nicht zu ähnlich sieht - in seiner Anhörung keine Angaben zur Sache, sondern erst in einem Einspruch auf den Bußgeldbescheid hin. Das könnte für die notwendigen 3 Monate ausreichen und minimiert gleichzeitig das Risiko der Fahrtenbuchauflage, da der Halter an sich ja vorbildlich an der Aufklärung mitgewirkt hat.


Von Jens am Freitag, den 12. November, 1999 - 15:14:

Hallo,
ich bin neulich halt auch bei rot drübergebrettert. Heute habe ich einen Schriebs bekommen, dass ich Stellung nehmen soll. Und zwar schreiben die, dass "die Ampel schon mindestens 0.6 sek Rot gezeigt hat". Was heisst "mindestens" ?? Heisst es das ich nochmal Glück gehabt habe (und unter 1 sek war) oder kann es sein, dass wenn ich jetzt Stellung nehme die mir dann mitteilen, 1,2 sekunden - führerschein weg ? Kann da jemand helfen ? Was soll ich tun ?
Jens


Von Michael Heier (Michael) am Freitag, den 12. November, 1999 - 17:51:

Das Wörtchen "mindestens" besagt m.E., daß von dem eigentlichen Meßwert bereits eine gewisse Toleranz abgezogen wurde und die vorwerfbare Rot-Zeit eben 0,6 Sekunden beträgt.
Im Zweifelsfalle laß' dir das Foto zeigen, dort ist die genaue Rot-Zeit (vor Toleranzabzug) eingeblendet.
Bei Rotlichtüberwachung durch Video(-wagen) müßtest du allerdings über einen Anwalt per Akteneinsicht das Videoband einsehen lassen und die Zeiteinblendung des Videogerätes checken.


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